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Leiharbeit mit offenem Ende: Wie das AÜG die Reisekosten beeinflusst

Arbeitnehmer eines Personaldienstleistungsunternehmens haben im Regelfall (Überlassung an denselben Entleiher für höchstens 18 Monate) auch dann keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher, wenn der Arbeitsvertrag unbefristet ist und die Einsatzanweisung auf „Ende offen“ lautet. Daher sind die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte als Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten zu berücksichtigen (FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2024, 15 K 1490/24 E). Das heißt, die Entfernungspauschale von 0,30 Euro ist mit den gefahrenen Kilometern zu multiplizieren. Bei Einordnung als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind die abzugsfähigen Werbungskosten nur halb so hoch, denn hier ist die Pauschale nur je Entfernungskilometer anzusetzen. 

Das AÜG begrenzt die Einsatzdauer

Für das Finanzgericht war ausschlaggebend, dass seit dem 01.04.2017 der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen darf. Gleichzeitig darf der Entleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig werden lassen (§ 1 Abs. 1b Satz 1–3 AÜG n. F.). Davor war die Überlassungsdauer nicht zeitlich begrenzt. 

Tätigkeit war befristet

Die Neuregelung führt dazu, dass die Zuordnung zum Betrieb des Entleihers zeitlich befristet war und der Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht davon ausgehen konnte, dass er unbefristet beim Entleiher tätig sein würde. Er war daher nicht in der Lage, hinsichtlich seiner Mobilitätskosten hinreichend zu planen.

Die Formulierung „Ende offen“ in der Einsatzanweisung konnte daran nach Auffassung des Gerichts nichts ändern. Der anderslautenden Sichtweise des Bundesministeriums der Finanzen, wonach das AÜG keine Auswirkung auf das Steuerrecht hat, erteilte das Gericht ausdrücklich eine Absage, (Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006).

Verpflegungsmehraufwand

Ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist auch entscheidend für die Frage, ob während der ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können. Im Streitfall wurde dieser Punkt allerdings nicht thematisiert.

Handlungsbedarf

Die weitere Entwicklung sollte beobachtet werden. Betroffenen Arbeitnehmern ist anzuraten, die Fahrten zum Einsatzort in der Einkommensteuererklärung als Reisekosten anzusetzen und ggf. gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Die Revision gegen die Entscheidung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.