Das AÜG begrenzt die Einsatzdauer
Für das Finanzgericht war ausschlaggebend, dass seit dem 01.04.2017 der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen darf. Gleichzeitig darf der Entleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig werden lassen (§ 1 Abs. 1b Satz 1–3 AÜG n. F.). Davor war die Überlassungsdauer nicht zeitlich begrenzt.
Tätigkeit war befristet
Die Neuregelung führt dazu, dass die Zuordnung zum Betrieb des Entleihers zeitlich befristet war und der Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht davon ausgehen konnte, dass er unbefristet beim Entleiher tätig sein würde. Er war daher nicht in der Lage, hinsichtlich seiner Mobilitätskosten hinreichend zu planen.
Die Formulierung „Ende offen“ in der Einsatzanweisung konnte daran nach Auffassung des Gerichts nichts ändern. Der anderslautenden Sichtweise des Bundesministeriums der Finanzen, wonach das AÜG keine Auswirkung auf das Steuerrecht hat, erteilte das Gericht ausdrücklich eine Absage, (Rz. 21 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006).
Verpflegungsmehraufwand
Ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, ist auch entscheidend für die Frage, ob während der ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können. Im Streitfall wurde dieser Punkt allerdings nicht thematisiert.