50 Euro-Scheine in roter Schleife

Letzte Chance für Arbeitgeber: steuerfreie Inflationsprämie bis Ende 2024 nutzen

Noch bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt bis zu 3.000 Euro gewähren. Die Prämie ist auch von der Sozialversicherung befreit. Sie kann in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Arbeitgeber, die den Freibetrag noch nicht voll ausgeschöpft haben, können die Prämie also insoweit noch aufstocken und die Befreiungen auch auf diesen Differenzbetrag anwenden. Luft nach oben sollte es jedenfalls noch geben. Laut Sonderauswertung der Tarifdatenbank des Statistischen Bundesamtes (Stand 27.09.2024) betrug die durchschnittliche tarifliche Inflationsausgleichsprämie 2022–2024 bezogen auf die Gesamtwirtschaft insgesamt 2.673 Euro. 

Große Kluft zwischen den Branchen

Die branchenbedingten Unterschiede sind jedoch erheblich. So lag beispielsweise der betreffende Wert für das Baugewerbe lediglich bei 1.140 Euro. Finanz- und Versicherungsdienstleister erreichen mit 2.509 Euro immerhin fast den gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt. Spitzenreiter sind mit 3.000 Euro die Bereiche öffentliche Verwaltung, Verteidigung Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht.

Voraussetzungen

Die Befreiung greift unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Die Inflationsausgleichsprämie muss im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Der Arbeitgeber muss den Zusammenhang zwischen der Gewährung der Leistung und der Preissteigerung nicht gesondert nachweisen. Es genügt, wenn sich dieser aus einer entsprechenden Bezeichnung in der Gehaltsabrechnung bzw. der Wahl einer entsprechenden Lohnart ergibt.

Der Zusammenhang der Prämie mit der Inflation kann beispielsweise auch aus einzel- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder aus Erklärungen des Arbeitgebers hervorgehen.

Sowohl Geld- als auch Sachleistungen fallen unter die Vergünstigung, Arbeitslohn von dritter Seite (etwa von in- oder ausländischen Konzernunternehmen) ebenfalls. Sie gilt jedoch nicht für dauerhafte Lohnerhöhungen.

Keine Berücksichtigung bei Sozialleistungen oder der Höhe des Steuersatzes  

Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wurde entsprechend ergänzt, sodass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöht also nicht den Steuersatz, der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden ist.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten (selbstverständlich auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten) prüfen, ob sie den Freibetrag bereits voll genutzt haben und ggf. in Erwägung ziehen, dies bis zum 31.12.2024 nachzuholen. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass die Inflationsausgleichsprämie im Lohnkonto als solche aufgezeichnet ist. Andernfalls könnte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Befreiung aberkannt werden. Außerdem empfiehlt es sich, bei Zweifelsfragen die FAQ des BMF zur Inflationsausgleichsprämie durchzugehen bzw. einen Berater zu konsultieren.

Autor:innen: Ursula Beste, Christoph Ackermann