Weihnachtsfeier für den Vorstand bzw. den Führungskreis
2015 veranstaltete die Klägerin eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Die Kosten betrugen insgesamt rund 8.000 Euro. Im gleichen Jahr wurde eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeitenden der Gesellschaften der Klägerin an drei benachbarten Standorten, die zum oberen (Konzern-)Führungskreis gehörten, abgehalten. Für diese Veranstaltung wendete das Unternehmen rund 168.400 Euro auf.
Finanzamt verwehrt pauschalen Steuersatz von 25 Prozent
Aufgrund der Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung erließ das beklagte Finanzamt einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid und einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Es behandelte die Aufwendungen für beide Weihnachtsfeiern als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf sie der pauschalen Besteuerung mit einem Steuersatz von 81 bzw. 62 Prozent (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Vorinstanz weist Klage ab
Die Klägerin erhob dagegen Einspruch und machte geltend, dass die Feiern als Betriebsveranstaltungen mit dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) versteuert werden können. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 27.01.2022 (6 K 2175/20) ab.
Revision erfolgreich
Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz hingegen aufgehoben und der Klage stattgegeben. Bei den Weihnachtsfeiern handle es sich um Betriebsveranstaltungen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, stellte das Gericht klar. Dass die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offengestanden haben, ändere daran nichts.
Gesetzliche Definition
Laut der seit dem 01.01.2015 geltenden Legaldefinition sind Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Finanzverwaltung auf diese Definition zurückgreift (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl. 2015 I, S. 832, Tz. 1). Sie verlange dort lediglich, dass überwiegend Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund teilnehmen.
Frühere BFH-Rechtsprechung nicht einschlägig
Die BFH-Rechtsprechung zur alten Gesetzeslage, wonach nur dann eine Betriebsveranstaltung vorliegt, wenn außerdem die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht, habe keinen Eingang in diese neue Legaldefinition gefunden. Sie sei lediglich Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags von 110 Euro (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG), führt der BFH weiter aus. Weder die historische Auslegung noch der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen aus Sicht des Gerichts für eine andere Auslegung.
Für Pauschalierung gilt die gleiche Definition
Für die Prüfung, ob es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt und damit die Voraussetzungen für eine pauschale Versteuerung vorliegen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG), sei die Legaldefinition in § 19 EStG maßgeblich. Denn Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften des gleichen Gesetzes vorkommen, seien grundsätzlich gleich auszulegen. Für eine andere Definition für Zwecke der Pauschalierung der Lohnsteuer sah der BFH keinen Anlass.