Frau mit Geweih hinter Laptop

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Veranstaltung muss nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen

Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung können grundsätzlich auch dann pauschal mit 25 Prozent der Besteuerung unterworfen werden, wenn die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offensteht. So der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.03.2024, VI R 5/22). Zumindest bisher hat die Finanzverwaltung noch eine andere Auffassung vertreten. Doch nun können betroffene Arbeitgeber aufatmen und auch in diesen Fällen die zeitsparende und günstigere Versteuerung mit dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent wählen – sofern auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind.

Weihnachtsfeier für den Vorstand bzw. den Führungskreis

2015 veranstaltete die Klägerin eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Die Kosten betrugen insgesamt rund 8.000 Euro. Im gleichen Jahr wurde eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeitenden der Gesellschaften der Klägerin an drei benachbarten Standorten, die zum oberen (Konzern-)Führungskreis gehörten, abgehalten. Für diese Veranstaltung wendete das Unternehmen rund 168.400 Euro auf.

Finanzamt verwehrt pauschalen Steuersatz von 25 Prozent

Aufgrund der Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung erließ das beklagte Finanzamt einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid und einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Es behandelte die Aufwendungen für beide Weihnachtsfeiern als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf sie der pauschalen Besteuerung mit einem Steuersatz von 81 bzw. 62 Prozent (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Vorinstanz weist Klage ab

Die Klägerin erhob dagegen Einspruch und machte geltend, dass die Feiern als Betriebsveranstaltungen mit dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) versteuert werden können. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 27.01.2022 (6 K 2175/20) ab.

Revision erfolgreich

Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz hingegen aufgehoben und der Klage stattgegeben. Bei den Weihnachtsfeiern handle es sich um Betriebsveranstaltungen im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, stellte das Gericht klar. Dass die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offengestanden haben, ändere daran nichts.

Gesetzliche Definition

Laut der seit dem 01.01.2015 geltenden Legaldefinition sind Betriebsveranstaltungen Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Das Gericht weist darauf hin, dass auch die Finanzverwaltung auf diese Definition zurückgreift (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl. 2015 I, S. 832, Tz. 1). Sie verlange dort lediglich, dass überwiegend Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund teilnehmen.

Frühere BFH-Rechtsprechung nicht einschlägig

Die BFH-Rechtsprechung zur alten Gesetzeslage, wonach nur dann eine Betriebsveranstaltung vorliegt, wenn außerdem die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht, habe keinen Eingang in diese neue Legaldefinition gefunden. Sie sei lediglich Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags von 110 Euro (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG), führt der BFH weiter aus. Weder die historische Auslegung noch der Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen aus Sicht des Gerichts für eine andere Auslegung.

Für Pauschalierung gilt die gleiche Definition

Für die Prüfung, ob es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt und damit die Voraussetzungen für eine pauschale Versteuerung vorliegen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG), sei die Legaldefinition in § 19 EStG maßgeblich. Denn Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften des gleichen Gesetzes vorkommen, seien grundsätzlich gleich auszulegen. Für eine andere Definition für Zwecke der Pauschalierung der Lohnsteuer sah der BFH keinen Anlass.

Fazit und Handlungsempfehlung

Der BFH widerspricht mit diesem Urteil ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001, BStBl 2015 I, S. 832, Tz. 5). Arbeitgeber sollten in vergleichbaren Fällen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – die Aufwendungen pauschal mit 25 Prozent versteuern bzw. bei Bedarf Rechtsbehelf einlegen. Wie die Finanzverwaltung auf die BFH-Entscheidung reagiert, bleibt noch abzuwarten. Das Urteil wurde bis dato noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Ihre Kontaktpersonen zu diesem Artikel: Christoph Ackermann, Thore Schmitz