Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 und zum 01.07.2027
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre, also auch
- für ausländische Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten, und
- für grenzüberschreitende Tätigkeiten von in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmenden.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, eine Behörde der Zollverwaltung, kontrolliert, ob der Mindestlohn bzw. ein anzuwendender Branchenmindestlohn tatsächlich gezahlt wird. Im Jahr 2024 hat sie 6.159 Ordnungswidrigkeitsverfahren nach dem Mindestlohngesetz eingeleitet. Davon betrafen rund 45 Prozent die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns. Rund 50 Prozent bezogen sich auf Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten und das Bereithalten von Unterlagen.
Hinweis: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf seiner Website eine Reihe informativer Broschüren zum Mindestlohn bereitgestellt.
Mindestlohnrichtlinie teilweise nichtig
Der EuGH hat mit Urteil vom 11.11.2025 (C‑19/23) die Richtlinie (EU) 2022/2041 „Angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union“ teilweise für nichtig erklärt. Die Nichtigkeit betrifft insbesondere Art. 5 Abs. 2 Mindestlohn-RL, der die Mitgliedstaaten verpflichtete, bestimmte Kriterien bei der Festlegung und Aktualisierung gesetzlicher Mindestlöhne zu berücksichtigen. Im Übrigen bleibt die Richtlinie in Kraft. Doch was bedeutet das für den deutschen Mindestlohn?
Deutsche Rechtslage
Bis zum 15.11.2024 musste die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt sein. Deutschland hat die Frist eingehalten, jedoch ohne ein neues Gesetz zu erlassen. Stattdessen veröffentlichte das Bundesarbeitsministerium am 23.10.2024 eine Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die die Umsetzung bestätigt. Das Urteil des EuGH dürfte nach erster Einschätzung daher keine direkten oder indirekten Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage haben.
Künftige Beschlüsse der Mindestlohnkommission
Die Mindestlohnkommission hat sich in der Entscheidung vom 27.06.2025 zur Anpassung zum 01.01.2026 (auf 13,90 Euro) an der Tariflohnentwicklung und mit derjenigen zum 01.01.2027 (auf 14,60 Euro) am Wert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns der Vollzeitbeschäftigten orientiert. Sie wollte damit die Ziele der EU-Richtlinie berücksichtigen und hier besonders Art. 5 Abs. 4 MiLo-RL Rechnung tragen, der unter anderem diesen international üblichen Referenzwert für die Überprüfung der Angemessenheit des Mindestlohns vorschlägt. Der EuGH hat die Wirksamkeit dieses Absatzes nicht beanstandet. Auch für zukünftige Beschlüsse der Mindestlohnkommission sollte das Urteil des EuGH daher keine Konsequenzen haben.