Nur unterstützende Tätigkeiten
Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass die indische Tochtergesellschaft eine unabhängige juristische Person sei, die einer eigenen Geschäftstätigkeit nachgehe. Die entsendeten Mitarbeiter hätten lediglich die Aktivitäten der Tochtergesellschaft unterstützt. Es habe dagegen nicht zu ihren Aufgaben gehört, die globalen Aktivitäten der südkoreanischen Gesellschaft zu leiten.
Mitarbeiter erbrachten keine Dienstleistungen an die indische Gesellschaft
Das Gericht hielt außerdem fest, dass die bloße Präsenz von entsendeten Mitarbeitern in den Räumlichkeiten einer indischen Gesellschaft noch nicht zu einer festen Geschäftseinrichtung des ausländischen Unternehmens führt. Da die Mitarbeiter keine Dienstleistungen (beratender oder anderer Art) für die koranische an die indische Gesellschaft erbracht hätten, sondern an die indische Gesellschaft entsendet und für sie tätig gewesen seien, habe die Muttergesellschaft auch keine Dienstleistungsbetriebsstätte in Indien gehabt.