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Oberstes Gericht von Delhi: Entsendete Mitarbeiter schaffen keine Betriebsstätte

Am 15.01.2025 entschied das Oberste Gericht von Delhi, dass ein südkoreanisches Unternehmen, das Mitarbeiter an seine indische Tochtergesellschaft entsendet, dadurch keine feste Geschäftseinrichtung oder Dienstleistungsbetriebsstätte in Indien nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen begründet.

Nur unterstützende Tätigkeiten

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass die indische Tochtergesellschaft eine unabhängige juristische Person sei, die einer eigenen Geschäftstätigkeit nachgehe. Die entsendeten Mitarbeiter hätten lediglich die Aktivitäten der Tochtergesellschaft unterstützt. Es habe dagegen nicht zu ihren Aufgaben gehört, die globalen Aktivitäten der südkoreanischen Gesellschaft zu leiten.

Mitarbeiter erbrachten keine Dienstleistungen an die indische Gesellschaft

Das Gericht hielt außerdem fest, dass die bloße Präsenz von entsendeten Mitarbeitern in den Räumlichkeiten einer indischen Gesellschaft noch nicht zu einer festen Geschäftseinrichtung des ausländischen Unternehmens führt. Da die Mitarbeiter keine Dienstleistungen (beratender oder anderer Art) für die koranische an die indische Gesellschaft erbracht hätten, sondern an die indische Gesellschaft entsendet und für sie tätig gewesen seien, habe die Muttergesellschaft auch keine Dienstleistungsbetriebsstätte in Indien gehabt.

Fazit

Auch wenn die Entscheidung zum DBA mit Südkorea erging, sollte sie doch Indizcharakter für die Sichtweise Indiens auf andere DBA wie das mit Deutschland haben. Dennoch empfiehlt es sich für Arbeitgeber, bei Entsendungen stets das Betriebsstättenrisiko im Blick zu behalten und jeweils zu prüfen.