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Österreich/Deutschland: Erleichterungen für grenzüberschreitendes Arbeiten ab 2024


Änderungsprotokoll zum DBA

Österreich und Deutschland haben am 21.08.2023 ein Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet. Insbesondere wird die Grenzgängerregelung an die Anforderungen der veränderten Arbeitswelt wie flexibleres Arbeiten und Tätigkeit im Homeoffice angepasst. Zudem soll auch für im öffentlichen Dienst Beschäftigte eine Grenzgängerregelung gelten, die allerdings inhaltlich anders ausgestaltet ist als die für in der Privatwirtschaft Beschäftigte.

Mit dem neuen Abkommen zwischen Deutschland und Österreich bilden wir die veränderten Arbeitswelten ab und implementieren neuste internationale Standards. Vor allem der Bereich des Home-Office hat in den letzten Jahren massiv zugenommen und wir schaffen nun mehr Flexibilität im Sinne der Beschäftigten.

Änderung der Grenzgängerregelung

Bisher weist Art. 15 Abs. 6 des DBA das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn die betreffende Person

  • in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und
  • täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

(Grenzgängerregelung)

Maßgeblich ist derzeit der Abstand zwischen dem Wohnsitz selbst (nicht etwa der Gemeinde) und der Grenze (Luftlinie).

Laut Änderungsprotokoll genügt es, wenn die betreffende Person in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz hat und ihre unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausübt, damit dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusteht (Art. 15 Abs. 6 [neu]).

Damit ist es dann nicht mehr erforderlich, dass an jedem Arbeitstag (bzw. überhaupt) über die Grenze gependelt wird. Homeoffice-Tage sind dann – unabhängig von ihrer Anzahl – für die Anwendung der Grenzgängerregelung unschädlich. Auch die Definition der Grenzzone wurde gelockert.

Eine Gemeinde liegt künftig dann in der Nähe der Grenze, wenn ihr Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometer beiderseits der Grenze liegt.

 


Grenzgängerregelung für den öffentlichen Dienst

Etwas enger sind die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Regelung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Art. 19 Abs. 1a). Sie weist das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte dem Kassenstaat zu, wenn eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Person

  • nicht im Kassenstaat, sondern im anderen Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz hat und
  • ihre Dienste üblicherweise in der Nähe der Grenze leistet, in eine in der Grenzzone des erstgenannten Staates gelegene Dienststelle eingegliedert ist und dort ein Arbeitsplatz zur Arbeitsausübung zur Verfügung steht.

Ziel der Regelung ist es, dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht in voller Höhe zu erhalten, auch wenn die beschäftigte Person ihren Dienst zu einem untergeordneten Teil etwa im Homeoffice ausübt.

Der Dienst wird dann üblicherweise in der Grenzzone ausgeübt, wenn die Person im betreffenden Kalenderjahr an höchstens 45 Arbeitstagen und höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig ist.

Besteuerungsrückfall

Der Ansässigkeitsstaat wird künftig Einkünfte nicht mehr von der Besteuerung freistellen, wenn der andere Vertragsstaat das DBA so anwendet, dass er sie von der Besteuerung ausnimmt oder nach Art. 10 Abs. 2 (gilt für bestimmte Dividenden) besteuert.

Inkrafttreten und Anwendung

Das Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die geänderte und die neu eingeführte Grenzgängerregelung (Art. 15 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 1a) sind jeweils ab dem 01.01.2024 anzuwenden. Die übrigen Änderungen greifen ab dem 01.01. des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

Handlungsempfehlung

Die geänderte Regelung zur nichtselbständigen Tätigkeit im Grenzgebiet dürfte für Arbeitgeber eine große Erleichterung bringen, denn sie müssen nicht mehr prüfen, ob die betreffende Person regelmäßig pendelt. Wenn Beschäftigte im Homeoffice tätig sind, ist nur festzustellen, ob sich der Wohnsitz in einer im Grenzgebiet belegenen Gemeinde befindet. Dies kann künftig anhand einer (ggf. noch zu erstellenden) Liste leicht geklärt werden. Es ist nicht mehr notwendig, die genaue Entfernung der Wohnung zur Grenze zu bestimmen.

Die neue Grenzgängerregelung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ermöglicht wiederum einen gewissen Anteil von Homeoffice-Tätigkeit, ohne dass ein Wechsel des Besteuerungsrechts ausgelöst wird, was insoweit für mehr räumliche Flexibilität sorgt.

Wie immer sind die sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Folgen separat zu prüfen. Das DBA regelt ausschließlich die einkommensteuerliche Behandlung. Zudem sollte ein potenzielles Betriebsstättenrisiko auf keinen Fall aus den Augen verloren werden. Dies gilt insbesondere für deutsche Arbeitgeber, deren Beschäftigte im österreichischen Homeoffice tätig sind.