Grenzgängerregelung für den öffentlichen Dienst
Etwas enger sind die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Regelung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Art. 19 Abs. 1a). Sie weist das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte dem Kassenstaat zu, wenn eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Person
- nicht im Kassenstaat, sondern im anderen Vertragsstaat in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz hat und
- ihre Dienste üblicherweise in der Nähe der Grenze leistet, in eine in der Grenzzone des erstgenannten Staates gelegene Dienststelle eingegliedert ist und dort ein Arbeitsplatz zur Arbeitsausübung zur Verfügung steht.
Ziel der Regelung ist es, dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht in voller Höhe zu erhalten, auch wenn die beschäftigte Person ihren Dienst zu einem untergeordneten Teil etwa im Homeoffice ausübt.
Der Dienst wird dann üblicherweise in der Grenzzone ausgeübt, wenn die Person im betreffenden Kalenderjahr an höchstens 45 Arbeitstagen und höchstens 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig ist.
Besteuerungsrückfall
Der Ansässigkeitsstaat wird künftig Einkünfte nicht mehr von der Besteuerung freistellen, wenn der andere Vertragsstaat das DBA so anwendet, dass er sie von der Besteuerung ausnimmt oder nach Art. 10 Abs. 2 (gilt für bestimmte Dividenden) besteuert.
Inkrafttreten und Anwendung
Das Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Die geänderte und die neu eingeführte Grenzgängerregelung (Art. 15 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 1a) sind jeweils ab dem 01.01.2024 anzuwenden. Die übrigen Änderungen greifen ab dem 01.01. des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.