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Österreichische Wegzugsbesteuerung und deutsches Steuerrecht – kein Traumpaar

Drohende Doppelbesteuerung der Wertsteigerungen von Kapitalvermögen

Bei einem Wegzug aus Österreich oder der Verlagerung der Ansässigkeit von Österreich ins Ausland unterliegen Wertsteigerungen des Kapitalvermögens (beispielsweise Wertpapierdepots) der österreichischen Wegzugsbesteuerung, auch wenn diese noch nicht realisiert wurden. Wird das betreffende Vermögen später beispielsweise in Deutschland veräußert, besteht das Risiko einer teilweisen doppelten Besteuerung. Wer bösen Überraschungen vorbeugen möchte, sollte sich rechtzeitig vor dem Wegzug aus Österreich mit den möglichen steuerlichen Konsequenzen befassen und potenzielle Lösungsmöglichkeiten gegeneinander abwägen.

Die österreichische Wegzugsbesteuerung auf Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen, und damit auch realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat einer natürlichen Person.  

Einer Veräußerung gleichgestellt gelten jedoch auch Vorgänge und Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs führen (Wegzug/Wechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit in ein anderes Land).

Bei einem Wegzug aus Österreich sind folglich nach § 27 Abs. 6 EStG-Ö die stillen Reserven aus Kapitalvermögen (Wertpapiere, Beteiligungen etc.), die sich im Zeitraum der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich angesammelt haben, so zu behandeln, als wären sie im Zeitpunkt des Wegzugs realisiert worden („fiktive Veräußerung“).

Wer seinen österreichischen Wohnsitz aufgibt oder den Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlagert und Kapitalvermögen wie beispielsweise Aktien, Investmentfonds oder Kryptowährungen hält, unterliegt somit der Wegzugsbesteuerung (Ausnahme: bestimmtes Altvermögen). Die Wegzugsbesteuerung stellt sicher, dass Wertsteigerungen, die während der Ansässigkeit in Österreich erzielt wurden, auch dort besteuert werden.

Für Privatpersonen besteht bei einem Wegzug innerhalb der EU/des EWR die Möglichkeit der „Nichtfestsetzung“: Die Steuer ist im Wegzugsjahr zu berechnen, jedoch erst bei tatsächlicher Veräußerung der betreffenden Vermögenswerte zu entrichten. 

Änderung DBA Österreich/Deutschland – Wegfall von Art. 13 Abs. 6

Vor der letzten Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Österreich knüpfte der damalige Art. 13 Abs. 6 die Wegzugsbesteuerung an die Voraussetzung, dass die betreffende Person vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre im jeweiligen Vertragsstaat ansässig war. Außerdem mussten die Vertragsstaaten bei einer späteren Veräußerung ggf. einen im Rahmen einer vorangehenden Wegzugsbesteuerung im anderen Staat angesetzten fiktiven Veräußerungserlös als Anschaffungskosten berücksichtigen. Dies verhinderte eine doppelte Besteuerung der Wertsteigerung.

Mit Änderungsprotokoll vom 21.08.2023 wurde der bisherige Art. 13 Abs. 6 des DBA zwischen Österreich und Deutschland jedoch zum 01.01.2024 aufgehoben. Der Wegfall hat allerdings nicht die (jeweilige nationale) Wegzugsbesteuerung an sich abgeschafft. Daher greift die (österreichische) Wegzugsbesteuerung nun unabhängig von der Dauer der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich.

Wichtig: Anders als die deutsche Wegzugsbesteuerung, die nur Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent in den letzten fünf Jahren und bestimmte Investmentanteile erfasst, gilt die österreichische Wegzugsbesteuerung zudem grundsätzlich für mehrere Arten von Kapitalvermögen.  

Die steuerlichen Folgen einer Wegzugsbesteuerung soll ein Beispiel veranschaulichen.

Spätere Veräußerung der Anteile in Deutschland

Berücksichtigung der in Österreich erfolgten Besteuerung?

In Deutschland ist zu klären, ob der erneute Zuzug auch nach der neuen Rechtslage einen sog. Step-up der Anschaffungskosten bewirkt, also bei Zuzug die Anschaffungskosten auf den sodann bestehenden Marktwert der Anteile angehoben werden. Dies ist allerdings nur für bestimmte Sonderfälle geregelt, etwa für die folgenden:

  • die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG)
  • die Wegzugsbesteuerung von Investmentanteilen bzw. Spezial-Investmentfonds (§ 19 Abs. 3 Satz 3 InvStG bzw. § 49 Abs. 5 Satz 3 InvStG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG) 
  • Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 2. Hs. EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG) 

Ungewisse Rechtslage

Für Anteile an Kapitalgesellschaften von unter 1 Prozent (z. B. Aktienportfolios) oder Anteile an Investmentfonds, die nicht der Wegzugsbesteuerung unterliegen, gibt es allerdings keine Step-up-Regelung. Die für die Ermittlung des Gewinns maßgebliche Vorschrift (§ 20 Abs. 4 EStG bzw. § 19 InvStG) sieht nach ihrem Wortlaut keine Berücksichtigung der in Österreich erfolgten Wegzugsbesteuerung vor. Entsprechend erfolgt kein Step-up der Anschaffungskosten. Es droht eine teilweise doppelte Besteuerung des späteren Veräußerungsgewinns. Da Art. 13 Abs. 6 des DBA nicht mehr gilt, hat Deutschland das alleinige Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn nach Art. 13 Abs. 5 DBA, sodass eine Anrechnung ausländischer Steuern grundsätzlich ausscheidet. 

Wie das jeweils zuständige Finanzamt solche Fälle handhabt und inwieweit ein Rechtsbehelf bzw. eine eventuelle Klage erfolgversprechend wären, ist derzeit ungewiss. Unklar ist auch, ob eine gesetzliche Korrektur dieser offensichtlich systemwidrigen und europarechtlich bedenklichen Gesetzeslage rückwirkend erfolgen wird bzw. würde. Das Risiko einer endgültigen doppelten Besteuerung sollte daher nicht unterschätzt werden. 


Handlungsempfehlung

Ein Handlungsbedarf kann sich hier je nach Einzelfall vor dem Zuzug nach Österreich bzw. der Verlagerung der Ansässigkeit nach Österreich, spätestens jedoch vor einem endgültigen Wegzug aus Österreich nach Deutschland ergeben. Betroffene sollten daher ihre steuerlichen Rahmenbedingungen frühzeitig und sorgfältig prüfen (lassen). Denn eine entsprechende Beratung kann helfen, die steuerlichen Risiken einzuschätzen und zu reduzieren, insbesondere da selbst bei Entsendungen durch den Arbeitgeber mit Tax Equalization für diese Fälle häufig kein Ausgleich des steuerlichen Nachteils vorgesehen ist.

Arbeitgeber, die Beschäftigte von Deutschland nach Österreich entsenden oder umgekehrt, sollten klären, inwieweit diese (potenziell) betroffen sind, und sie über die steuerlichen Risiken informieren. Außerdem empfiehlt es sich, in der Entsenderichtlinie bzw. in den Entsendeverträgen eindeutig festzuhalten, wer eine eventuelle doppelte Besteuerung wirtschaftlich zu tragen hat.

Soweit eine Doppelbesteuerung erfolgt und entsprechende Steuerbescheide ergehen, sollten diese in beiden Staaten verfahrensrechtlich offengehalten werden. Es ist zu hoffen, dass der EuGH im Verfahren C-430/25 insoweit mehr Klarheit zur Wegzugsbesteuerung bringt, sodass entsprechende Einspruchsverfahren ggf. ruhend gestellt werden könnten. Umgekehrte Fälle (deutsche Wegzugsbesteuerung und spätere Veräußerung in Österreich) sind übrigens grundsätzlich weniger problematisch, da das österreichische Recht einen Step-up vorsieht.

Gerne berät Sie unser Tax-Team bei Fragen zu diesem Thema. 


Autor:innen: Ursula Beste, Birgit Kettner, Daniel Schüttpelz