Drohende Doppelbesteuerung der Wertsteigerungen von Kapitalvermögen
Bei einem Wegzug aus Österreich oder der Verlagerung der Ansässigkeit von Österreich ins Ausland unterliegen Wertsteigerungen des Kapitalvermögens (beispielsweise Wertpapierdepots) der österreichischen Wegzugsbesteuerung, auch wenn diese noch nicht realisiert wurden. Wird das betreffende Vermögen später beispielsweise in Deutschland veräußert, besteht das Risiko einer teilweisen doppelten Besteuerung. Wer bösen Überraschungen vorbeugen möchte, sollte sich rechtzeitig vor dem Wegzug aus Österreich mit den möglichen steuerlichen Konsequenzen befassen und potenzielle Lösungsmöglichkeiten gegeneinander abwägen.
Die österreichische Wegzugsbesteuerung auf Kapitalvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen, und damit auch realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat einer natürlichen Person.
Einer Veräußerung gleichgestellt gelten jedoch auch Vorgänge und Umstände, die zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs führen (Wegzug/Wechsel der abkommensrechtlichen Ansässigkeit in ein anderes Land).
Bei einem Wegzug aus Österreich sind folglich nach § 27 Abs. 6 EStG-Ö die stillen Reserven aus Kapitalvermögen (Wertpapiere, Beteiligungen etc.), die sich im Zeitraum der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich angesammelt haben, so zu behandeln, als wären sie im Zeitpunkt des Wegzugs realisiert worden („fiktive Veräußerung“).
Wer seinen österreichischen Wohnsitz aufgibt oder den Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlagert und Kapitalvermögen wie beispielsweise Aktien, Investmentfonds oder Kryptowährungen hält, unterliegt somit der Wegzugsbesteuerung (Ausnahme: bestimmtes Altvermögen). Die Wegzugsbesteuerung stellt sicher, dass Wertsteigerungen, die während der Ansässigkeit in Österreich erzielt wurden, auch dort besteuert werden.
Für Privatpersonen besteht bei einem Wegzug innerhalb der EU/des EWR die Möglichkeit der „Nichtfestsetzung“: Die Steuer ist im Wegzugsjahr zu berechnen, jedoch erst bei tatsächlicher Veräußerung der betreffenden Vermögenswerte zu entrichten.
Änderung DBA Österreich/Deutschland – Wegfall von Art. 13 Abs. 6
Vor der letzten Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Österreich knüpfte der damalige Art. 13 Abs. 6 die Wegzugsbesteuerung an die Voraussetzung, dass die betreffende Person vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre im jeweiligen Vertragsstaat ansässig war. Außerdem mussten die Vertragsstaaten bei einer späteren Veräußerung ggf. einen im Rahmen einer vorangehenden Wegzugsbesteuerung im anderen Staat angesetzten fiktiven Veräußerungserlös als Anschaffungskosten berücksichtigen. Dies verhinderte eine doppelte Besteuerung der Wertsteigerung.
Mit Änderungsprotokoll vom 21.08.2023 wurde der bisherige Art. 13 Abs. 6 des DBA zwischen Österreich und Deutschland jedoch zum 01.01.2024 aufgehoben. Der Wegfall hat allerdings nicht die (jeweilige nationale) Wegzugsbesteuerung an sich abgeschafft. Daher greift die (österreichische) Wegzugsbesteuerung nun unabhängig von der Dauer der steuerlichen Ansässigkeit in Österreich.
Wichtig: Anders als die deutsche Wegzugsbesteuerung, die nur Anteile an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent in den letzten fünf Jahren und bestimmte Investmentanteile erfasst, gilt die österreichische Wegzugsbesteuerung zudem grundsätzlich für mehrere Arten von Kapitalvermögen.
Die steuerlichen Folgen einer Wegzugsbesteuerung soll ein Beispiel veranschaulichen.