Die bevorstehende Einführung einer Einkommensteuer in Oman markiert einen Wendepunkt für das Land, das bislang als steuerfreies Paradies galt. Ab 2028 müssen sich Arbeitnehmende und Unternehmen auf neue steuerliche Verpflichtungen einstellen. Die Verwaltungsanweisung zum Einkommensteuergesetz wird innerhalb eines Jahres ab seiner offiziellen Bekanntmachung veröffentlicht werden und die genaue Umsetzung festlegen.
Steuerpflicht
Mit königlichem Dekret vom 22.06.2025 hat Oman zum 01.01.2028 eine Einkommensteuer für Privatpersonen eingeführt, die mehr als 42.000 Omanische Rial (entspricht knapp 93.000 Euro) im Jahr verdienen. Wer in Oman als steuerlich ansässig gilt (Tax Residents), ist mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig, Non-Residents nur mit ihrem in Oman erzielten Einkommen. Als Tax Resident gilt, wer sich an mehr als 183 Tagen in Oman aufhält.
Die Einkommensteuer beträgt 5 Prozent des Nettoeinkommens, wobei nur der Betrag besteuert wird, der die Schwelle von 42.000 Omanischen Rial überschreitet (Nettoeinkommen).
Das neue omanische Einkommensteuergesetz kennt insbesondere die folgenden Arten von Einkommen:
- Löhne und Gehälter
- Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit
- Zinsen
- Dividenden
- Veräußerungsgewinne
- Altersrenten
- Vergütungen für Vorstands-/Aufsichtsratsmitglieder
Ausnahmen/Steuerbefreiungen
Zu den Steuerbefreiungen zählen unter anderem:
- Zulagen im Ausland für Tax Residents
- Löhne und Gehälter aus einer ausländischen Beschäftigung
- Rentenbeiträge
- Aufwendungen für Fort-/Ausbildung und Gesundheit
- Einkünfte aus dem Verkauf eines Erst- oder Zweitwohnsitzes
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
Wer Einkünfte von mehr als 42.000 Omanischen Rial im Jahr bezieht, muss bis zum 30.06. des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung einreichen und die daraus resultierende Steuer entrichten. Wenn eine Person Lohn oder Gehalt, Geschäftsführer- oder Aufsichtsratsvergütung oder Altersrente ausschließlich von einem einzigen Arbeitgeber erhält, kann dieser die Steuererklärung erstellen und einreichen.
Im Fall der Beendigung der steuerlichen Ansässigkeit muss bereits 60 Tage davor eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Wenn die steuerliche Ansässigkeit plötzlich und aus nicht willentlich herbeigeführten Gründen endet, ist die Steuererklärung noch vor der Abreise einzureichen.
Arbeitgeberpflichten
Arbeitgeber müssen auf Löhne, Gehälter, Altersrenten, Geschäftsführer- und Vorstandsvergütungen Quellensteuer einbehalten und abführen. Nähere Einzelheiten wird die Verwaltungsanweisung regeln.
DBA zwischen Deutschland und dem Oman
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Oman vom 15.08.2012 ist noch nicht ratifiziert worden. Es werden bereits Verhandlungen über ein Revisionsprotokoll geführt, das allerdings noch nicht unterzeichnet wurde. Es ist davon auszugehen, dass zum 01.01.2028 ein anzuwendendes DBA vorliegen wird.