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Private Kranken- und Pflegeversicherung und Lohnsteuerabzug ab 2026 – umfangreiche Vorgaben der Finanzverwaltung

Ab dem 01.01.2026 wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und den Arbeitgebern stattfinden. Die Finanzverwaltung äußert sich hierzu ausführlich im BMF-Schreiben vom 03.06.2025. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die für Arbeitgeber wesentlichsten Punkte des Schreibens.

Meldepflichtige Versicherungsunternehmen

Ab dem 01.01.2026 melden die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung die für die richtige steuerliche Behandlung der Beiträge erforderlichen Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Mitteilungspflichtig sind nur inländische Versicherungsunternehmen, die eine private Kranken- oder Pflegevollversicherung anbieten und der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen. Der Versicherungsnehmer kann der Übermittlung widersprechen.

Zu übermittelnde Daten

Die von der Mitteilungspflicht betroffenen Versicherer müssen bis zum Ablauf des 20.11. des Vorjahres die folgenden Daten übermitteln:

  • die Höhe der Beiträge, für die grundsätzlich ein nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreier Zuschuss gewährt werden kann
  • die Höhe der Beiträge, die grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind und somit in die Berechnung der Vorsorgepauschale im Rahmen des Lohnsteuerabzugs einfließen

Dabei kommt es nicht darauf an, ob aus Sicht des Versicherungsunternehmens tatsächlich ein Anspruch auf den Zuschuss bzw. den Sonderausgabenabzug besteht. Die Daten dienen als Grundlage für die Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, doch die steuerrechtliche Würdigung im Einzelfall darf nur das BZSt vornehmen, nicht das Versicherungsunternehmen. Das BZSt prüft zudem die übermittelten Daten auf technische und inhaltliche Fehler. Es stellt dem Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für das Folgejahr üblicherweise im Dezember bereit.

Berücksichtigung der Beiträge durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss in der Regel die Beiträge in der in den ELStAM ausgewiesenen Höhe berücksichtigen. Während einer Übergangszeit (s. u.) kommt unter bestimmten Umständen ein Ersatzverfahren in Betracht. Zudem sind vom Arbeitgeber Bescheinigungen des Finanzamtes nach § 39 Abs. 1 Satz 2 EStG zu beachten.

Auch eine eventuelle Korrektur oder Stornierung der über ELStAM bereitgestellten Daten hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen und den bisherigen Lohnsteuerabzug entsprechend zu korrigieren. Soweit er die aus Anlass einer Korrektur oder Stornierung nachträglich zu erhebende Lohnsteuer nicht einbehalten kann (z. B. weil der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht), ist er verpflichtet, dies unverzüglich bei seinem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen (§ 41c Absatz 4 EStG). Zudem ist beim Lohnsteuerjahresausgleich zu beachten, dass für Arbeitnehmer, bei denen nur zeitweise die Beiträge zur Vorsorgepauschale berücksichtigt worden sind, grundsätzlich kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden darf.

Wenn der Versicherungsnehmer dem Datenaustausch widerspricht, kann das BZSt die Daten nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitstellen. Der Arbeitgeber darf dann auch als Ersatz vorgelegte Bescheinigungen der Versicherung in Papierform nicht berücksichtigen.

An ausländische Versicherungsunternehmen und Sozialversicherungsträger geleistete Beiträge

Ausländische Versicherungsunternehmen und Sozialversicherungsträger nehmen nicht am automatischen Datenaustausch teil. In den Daten der ELStAM sind ausländische Beiträge daher nicht enthalten. Wer bei einem ausländischen Versicherungsunternehmen bzw. Sozialversicherungsträger versichert ist, hat dem Arbeitgeber regelmäßig Bescheinigungen über die Beiträge vorzulegen. Der Arbeitgeber muss dann selbst entscheiden, ob er seine Zuschüsse steuerfrei gewähren kann.

Soll beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag für ausländische Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, muss beim zuständigen Finanzamt ein entsprechender Antrag gestellt werden (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1a EStG). Das Finanzamt bildet den Freibetrag, sofern es dem Antrag entspricht, und teilt ihn dem BZSt mit. Der Arbeitgeber wird dann im Rahmen der ELStAM über den Freibetrag informiert. Ein Freibetrag aufgrund einer ausländischen Versicherung löst allerdings eine Pflichtveranlagung aus (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 oder § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG).

Vorsorgepauschale

Der Arbeitgeber hat zu prüfen, in welcher Höhe die über die ELStAM gemeldeten Beiträge im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens in die Vorsorgepauschale einzufließen haben. Wenn über die ELStAM keine Informationen zu den Beiträgen an private Kranken- und Pflegeversicherungen bereitgestellt werden, darf der Arbeitgeber sie auch nicht anderweitig ansetzen (Ausnahme: Ersatzverfahren, siehe nächsten Abschnitt).

Übergangszeitraum: Ersatzverfahren

Auch die Möglichkeit technischer Probleme in der Anfangszeit hat die Finanzverwaltung bereits im Blick. Wenn für Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung aus technischen Gründen keine oder nur fehlerhafte Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, kann der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug eine in Papierform ausgestellte Ersatzbescheinigung des Versicherers über die Höhe der Beiträge zugrunde legen. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht in den Fällen, in denen dem Datenaustausch widersprochen wurde. Der Übergangszeitraum, in dem die Finanzverwaltung das Ersatzverfahren akzeptiert, beginnt am 01.01.2026 und endet am 31.12.2028.

Quelle: BMF-Schreiben vom 03.06.2025

Das BMF-Schreiben vom 03.06.2025 zum Datenaustausch der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 finden Sie hier.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten sich frühzeitig mit den Vorgaben der Finanzverwaltung vertraut machen, ihre internen Prozesse entsprechend anpassen und die Verantwortlichen dazu informieren bzw. schulen. Gerne unterstützen wir Sie dabei: Lohnsteuer | Risiken erkennen, Chancen nutzen!

Autorinnen: Ursula Beste und Thore Schmitz