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Risikofaktor Beratung durch Nicht-Juristen in der Arbeitsmigration

Kürzlich ging ein möglicher Korruptionsskandal, in dem offenbar Aufenthaltserlaubnisse bzw. Arbeitsgenehmigungen durch Urkundenfälschung und Bestechung erlangt wurden, durch die Medien. Laut Presseberichten war ein Relocator maßgeblich an den Vorgängen beteiligt. Sollten die Vorwürfe Bestand haben, stehen die Rückabwicklung der Aufenthaltserlaubnisse und strafrechtliche Konsequenzen für die Antragsteller im Raum. Tatsächlich hätte im vorliegenden Fall der Relocator gar nicht verantwortlich tätig werden dürfen. 

Rechtsberatung nur unter Anleitung eines Volljuristen

Denn die Beratung im Zusammenhang mit außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen (etwa zum Aufenthalts- und Einwanderungsrecht) darf nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur unter Anleitung einer Volljuristin bzw. eines Volljuristen erfolgen. 

Diese Vorgabe ist auch sinnvoll, da sich die Unterstützung bei einwanderungsrechtlichen Themen keineswegs auf das reine Ausfüllen von Formularen beschränkt. Eine kompetente Beratung in diesem Bereich setzt voraus, dass rechtlich bedeutsame Sachverhalte richtig eingeordnet und behandelt werden. Es handelt sich daher um Rechtsberatung und unterliegt somit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). 

Unbefugte Beratung im Bereich der Arbeitsmigration

Dennoch haben Relocators zumindest in der Vergangenheit immer wieder solche Dienstleistungen angeboten und erbracht, ohne die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt zu haben. Dies erhöhte das Risiko von Fehleinschätzungen oder gar Gesetzesverstößen. Denn der Umzug in ein anderes Land – insbesondere in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit vor Ort – berührt naturgemäß zahlreiche komplexe rechtliche Regelungen.

Der teilweise lässige Umgang mit den Vorschriften des RDG zeigt, dass manche Relocators die Entscheidungen bei der Unterstützung im Bereich der Arbeitsmigration häufig irrtümlich nicht als rechtserheblich einschätzen. Dies war möglicherweise zudem teilweise dem Umstand geschuldet, dass die unbefugte Rechtsberatung im Bereich der Arbeitsmigration nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde. Doch die Aufgabe besteht eben nicht darin, auf irgendeinem beliebigen Wege für den Auftraggeber einen Aufenthaltstitel zu beschaffen; der Dienstleister sollte für den Auftraggeber das bestmögliche Ergebnis unter Beachtung der geltenden Gesetze erlangen. 

Sanktionen für unerlaubte Rechtsberatungen

Seit dem 01.01.2025 kann für sämtliche unerlaubt erbrachten Rechtsdienstleistungen und Rechtsberatungen, die selbstständig und geschäftsmäßig erbracht werden, ein Bußgeld verhängt werden (§ 20 RDG). Bisher war nur das unbefugte Erbringen bestimmter Rechtsdienstleistungen wie beispielsweise Rentenberatung mit einem Bußgeld bewehrt. Unbefugte Rechtsberatung in anderen Bereichen waren nicht mit Sanktionen belegt, obwohl auch dort (wie bei der Beratung zu einwanderungsrechtlichen Fragestellungen) besondere anwaltliche Fachkenntnisse notwendig sind. 

Handlungsbedarf

Rechtsberatung wie etwa die Beratung zu einwanderungsrechtlichen Fragestellungen sollte nur unter Anleitung von fachkundigen Anwälten erfolgen, um sicherzustellen, dass die geltenden Regelungen beachtet werden. Anwälte sind zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung verpflichtet und fühlen sich daher in besonderem Maße an die geltenden Vorschriften gebunden. Daher ist beispielsweise die deutsche Immigration-Praxis von EY unserer Rechtsanwaltsgesellschaft zugeordnet und die Beratung wird durch qualifizierte und spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durchgeführt.

Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie sich vor der Beauftragung eines Dienstleisters vergewissern, dass diese wesentliche Voraussetzung erfüllt ist. 

Ihre Kontaktpersonen zu diesem Artikel: Martina Unrau, Jan Werner