Rechtsberatung nur unter Anleitung eines Volljuristen
Denn die Beratung im Zusammenhang mit außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen (etwa zum Aufenthalts- und Einwanderungsrecht) darf nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nur unter Anleitung einer Volljuristin bzw. eines Volljuristen erfolgen.
Diese Vorgabe ist auch sinnvoll, da sich die Unterstützung bei einwanderungsrechtlichen Themen keineswegs auf das reine Ausfüllen von Formularen beschränkt. Eine kompetente Beratung in diesem Bereich setzt voraus, dass rechtlich bedeutsame Sachverhalte richtig eingeordnet und behandelt werden. Es handelt sich daher um Rechtsberatung und unterliegt somit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
Unbefugte Beratung im Bereich der Arbeitsmigration
Dennoch haben Relocators zumindest in der Vergangenheit immer wieder solche Dienstleistungen angeboten und erbracht, ohne die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt zu haben. Dies erhöhte das Risiko von Fehleinschätzungen oder gar Gesetzesverstößen. Denn der Umzug in ein anderes Land – insbesondere in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit vor Ort – berührt naturgemäß zahlreiche komplexe rechtliche Regelungen.
Der teilweise lässige Umgang mit den Vorschriften des RDG zeigt, dass manche Relocators die Entscheidungen bei der Unterstützung im Bereich der Arbeitsmigration häufig irrtümlich nicht als rechtserheblich einschätzen. Dies war möglicherweise zudem teilweise dem Umstand geschuldet, dass die unbefugte Rechtsberatung im Bereich der Arbeitsmigration nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde. Doch die Aufgabe besteht eben nicht darin, auf irgendeinem beliebigen Wege für den Auftraggeber einen Aufenthaltstitel zu beschaffen; der Dienstleister sollte für den Auftraggeber das bestmögliche Ergebnis unter Beachtung der geltenden Gesetze erlangen.
Sanktionen für unerlaubte Rechtsberatungen
Seit dem 01.01.2025 kann für sämtliche unerlaubt erbrachten Rechtsdienstleistungen und Rechtsberatungen, die selbstständig und geschäftsmäßig erbracht werden, ein Bußgeld verhängt werden (§ 20 RDG). Bisher war nur das unbefugte Erbringen bestimmter Rechtsdienstleistungen wie beispielsweise Rentenberatung mit einem Bußgeld bewehrt. Unbefugte Rechtsberatung in anderen Bereichen waren nicht mit Sanktionen belegt, obwohl auch dort (wie bei der Beratung zu einwanderungsrechtlichen Fragestellungen) besondere anwaltliche Fachkenntnisse notwendig sind.