Bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen auf schuldhaft nicht bzw. in zu geringer Höhe geleistete Beiträge ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beachten, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 08.11.2024 (L 8 BA 3393/23). Im Streitfall stand ursprünglich eine Nachzahlung von insgesamt mehr als 1 Mio. Euro im Raum, die jedoch im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. in der ersten Instanz deutlich gemildert werden konnte. Bei der Klage vor dem LSG ging es „nur“ noch um festgesetzte Säumniszuschläge in Höhe von abgerundet 156.000 Euro auf Beiträge in Höhe von etwa 172.000 Euro.
Feststellungen der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung
Die Staatsanwaltschaft stellte im Rahmen ihrer Ermittlungen gegen die Klägerin, eine GmbH, fest, dass der Geschäftsführer Kassenabschlussbelege vernichtete. Zudem wurden vermutlich gefälschte Belege nachgereicht und die Kassen manipuliert. Laut Bericht der Steuerfahndung wurden keine ordnungsgemäßen Lohnunterlagen geführt, die dokumentierten Löhne wichen von den tatsächlich gezahlten ab und teilweise wurden gezahlte Löhne überhaupt nicht gebucht.
Nachforderung von Beiträgen aufgrund von Schwarzlohnzahlungen
Im Nachgang zu den Ermittlungen der Steuerfahndung und der darauf folgenden Betriebsprüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge nach und setzte Säumniszuschläge fest. Das Sozialgericht (Vorinstanz) hob den Bescheid im Hinblick auf die festgesetzten Säumniszuschläge auf, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.
LSG: Säumniszuschläge dürfen erhoben werden
Das LSG widersprach der Vorinstanz. Die Beklagte hat zu Recht Säumniszuschläge erhoben. Sie waren lediglich auf die vom Sozialgericht ermittelte Summe der nachzufordernden Beiträge zu berechnen und entsprechend anzupassen.
Säumniszuschläge nur bei Verschulden
Für nicht rechtzeitig gezahlte Beiträge und Beitragsvorschüsse fällt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen (auf 50 Euro abgerundeten Betrags) an (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Säumniszuschläge sind nur dann nicht zu erheben, wenn die zur Zahlung verpflichtete Person diese Pflicht nicht kannte und diese Unkenntnis unverschuldet ist.
Verschulden setzt hier wenigstens einen bedingten Vorsatz voraus. Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Der betroffene Arbeitgeber muss seine Zahlungspflicht zumindest für möglich halten und ihre Nichterfüllung billigend in Kauf nehmen. Bei einer juristischen Person des Privatrechts kommt es auf die Kenntnis oder Unkenntnis zumindest eines Mitglieds eines Organs an. Im Streitfall war dies der Geschäftsführer der GmbH.