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Schuld und Sühne: Säumniszuschläge dürfen fast so hoch sein wie die nicht entrichteten Beiträge

Bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen auf schuldhaft nicht bzw. in zu geringer Höhe geleistete Beiträge ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beachten, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 08.11.2024 (L 8 BA 3393/23). Im Streitfall stand ursprünglich eine Nachzahlung von insgesamt mehr als 1 Mio. Euro im Raum, die jedoch im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens bzw. in der ersten Instanz deutlich gemildert werden konnte. Bei der Klage vor dem LSG ging es „nur“ noch um festgesetzte Säumniszuschläge in Höhe von abgerundet 156.000 Euro auf Beiträge in Höhe von etwa 172.000 Euro. 

Feststellungen der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung 

Die Staatsanwaltschaft stellte im Rahmen ihrer Ermittlungen gegen die Klägerin, eine GmbH, fest, dass der Geschäftsführer Kassenabschlussbelege vernichtete. Zudem wurden vermutlich gefälschte Belege nachgereicht und die Kassen manipuliert. Laut Bericht der Steuerfahndung wurden keine ordnungsgemäßen Lohnunterlagen geführt, die dokumentierten Löhne wichen von den tatsächlich gezahlten ab und teilweise wurden gezahlte Löhne überhaupt nicht gebucht.

Nachforderung von Beiträgen aufgrund von Schwarzlohnzahlungen

Im Nachgang zu den Ermittlungen der Steuerfahndung und der darauf folgenden Betriebsprüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge nach und setzte Säumniszuschläge fest. Das Sozialgericht (Vorinstanz) hob den Bescheid im Hinblick auf die festgesetzten Säumniszuschläge auf, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.

LSG: Säumniszuschläge dürfen erhoben werden

Das LSG widersprach der Vorinstanz. Die Beklagte hat zu Recht Säumniszuschläge erhoben. Sie waren lediglich auf die vom Sozialgericht ermittelte Summe der nachzufordernden Beiträge zu berechnen und entsprechend anzupassen.

Säumniszuschläge nur bei Verschulden

Für nicht rechtzeitig gezahlte Beiträge und Beitragsvorschüsse fällt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen (auf 50 Euro abgerundeten Betrags) an (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Säumniszuschläge sind nur dann nicht zu erheben, wenn die zur Zahlung verpflichtete Person diese Pflicht nicht kannte und diese Unkenntnis unverschuldet ist. 

Verschulden setzt hier wenigstens einen bedingten Vorsatz voraus. Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Der betroffene Arbeitgeber muss seine Zahlungspflicht zumindest für möglich halten und ihre Nichterfüllung billigend in Kauf nehmen. Bei einer juristischen Person des Privatrechts kommt es auf die Kenntnis oder Unkenntnis zumindest eines Mitglieds eines Organs an. Im Streitfall war dies der Geschäftsführer der GmbH. 

Ein belebter Bahnhof

Das Wissen und Verschulden des Geschäftsführers der GmbH (d. h. eines vertretungsberechtigten Organmitglieds) ist der GmbH (der betreffenden juristischen Person) zuzurechnen.


Zumindest bedingter Vorsatz

Angesichts der Feststellungen der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung liegt nach Auffassung des LSG zumindest bedingter Vorsatz vor. Dass das Strafverfahren infolge geringer Schuld eingestellt wurde, ließ das Gericht nicht als Gegenargument gelten.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Die Höhe der Säumniszuschläge im Verhältnis zur Beitragsschuld spielt bei der Festsetzung der Zuschläge keine Rolle, so das LSG. Die Frage der Verhältnismäßigkeit ist erst im Rahmen eines Erlassverfahrens zu prüfen. Zuständig sind hier die betroffenen Einzugsstellen – unabhängig davon, ob die Säumniszuschläge aufgrund einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger erhoben wurden.

Aussetzung der Vollziehung kein Hinderungsgrund

Dass die Beklagte Aussetzung der Vollziehung gewährt hatte, hat nicht automatisch zur Folge, dass die Erhebung von Säumniszuschlagen unzulässig war. Denn insbesondere waren für den Zeitraum nach der Aussetzung der Vollziehung keine Säumniszuschläge festgesetzt worden. Zudem kann es trotz nur geringer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung angebracht sein, die Vollziehung auszusetzen, um – wie im Streitfall – Erkenntnisse aus anderen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren abzuwarten.

Ergebnis

Das LSG gab daher der Berufung der Beklagten statt. Die Revision hat es nicht zugelassen und die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht zurückgewiesen (Entscheidung vom 28.04.2025, B 12 BA 40/24 B). Damit ist das LSG-Urteil rechtskräftig.


Handlungsempfehlung 

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist in der Praxis nicht trivial. Wenn Säumniszuschläge festgesetzt werden, sollte insbesondere die Frage untersucht werden, ob es sich nicht doch um einen Fall grober Fahrlässigkeit handelt und somit keine Säumniszuschläge festgesetzt werden dürfen. Dass ein eventuelles Strafverfahren eingestellt wurde, genügt nicht, um die Erhebung von Säumniszuschlägen auszuschließen.

Arbeitgeber sollten beachten, dass der Einwand der Unverhältnismäßigkeit gegen Säumniszuschläge nur im Rahmen des Erlassverfahrens erfolgversprechend sein kann. Bei der Festsetzung spielt nur die Frage eine Rolle, ob Kenntnis von der Zahlungspflicht bestand und falls nein, ob diese Unkenntnis unverschuldet war.


Autorinnen: Ursula Beste, Nancy Adam