Schutz

Schutz sicherheitsgefährdeter Arbeitnehmer

Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Kosten Lohnsteuer

Manche Arbeitnehmer sind – etwa aufgrund ihrer exponierten Stellung – besonderen Sicherheitsrisiken ausgesetzt. In der Regel trifft der Arbeitgeber in diesen Fällen entsprechende Sicherheitsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 11.11.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen erläutert, wie solche Aufwendungen (lohn-)steuerlich zu behandeln sind. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 30.06.1997 und bringt für bestimmte gefährdete Arbeitnehmer allerdings eine Verschlechterung.

 

Personenschutz

Die Personalaufwendungen für den Personenschutz (Leibwächter, Personenschützer …) tätigt der Arbeitgeber laut Finanzverwaltung aus eigenbetrieblichem Interesse. Sie sind daher nicht als Arbeitslohn zu behandeln. 

Einbau von Sicherheitseinrichtungen

Den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in die Wohnung des Arbeitnehmers beurteilt die Finanzverwaltung nach dem Gefährdungsgrad. Wenn eine für die Gefährdungsanalyse zuständige Behörde den Arbeitnehmer in die Gefährdungsstufe 1–3 eingeordnet hat (konkrete Positionsgefährdung), soll regelmäßig kein Arbeitslohn vorliegen. Bei allen anderen Arbeitnehmern nimmt die Finanzverwaltung in entsprechender Höhe Arbeitslohn an. Aufgepasst: Einen anderen Nachweis der Positionsgefährdung akzeptiert die Finanzverwaltung nicht mehr.

Zudem gilt für die Gefährdungsstufe 3 ein Höchstbetrag von 30.000 Euro – auch wenn die Aufwendungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen getätigt werden. Höhere Aufwendungen betrachtet das BMF nur dann nicht als Arbeitslohn, wenn die betreffenden Einrichtungen von der Sicherheitsbehörde empfohlen wurden. Der steuerliche Vorteil fließt mit dem Einbau der Einrichtung zu.

Die Betriebs- und Wartungsaufwendungen sind analog den Einbaukosten zu behandeln. Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe wird steuerlich nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Einbau erfolgt.

Aufwendungsersatz für Sicherheitseinrichtungen

Ersetzt der Arbeitgeber Aufwendungen des Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen, gelten die oben aufgeführten Voraussetzungen. Darüber hinaus verlangt die Finanzverwaltung einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Einbau bzw. der Zahlung der laufenden Kosten und dem Ersatz der Aufwendungen. Nicht vom Arbeitgeber übernommene Aufwendungen für Sicherheitseinrichtungen können konkret gefährdete Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen.

Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge

Zu den sicherheitsgeschützten Kfz verweist das BMF-Schreiben auf folgende Regelungen:

  • R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 7 LStR (1 %-Regelung):
    Bei einem Kfz, das aus Sicherheitsgründen gepanzert ist, kann der Listenpreis des leistungsschwächeren Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer ohne die Sicherheitsgefährdung zur Verfügung gestellt würde.
  • BMF-Schreiben vom 03.03.2022, Rn. 38 (Fahrtenbuchmethode): Wird der Nutzungswert für ein aus Sicherheitsgründen gepanzertes Kraftfahrzeug individuell ermittelt, so kann die AfA bzw. die Leasingrate basierend auf den Werten für das leistungsschwächere Kraftfahrzeug zugrunde gelegt werden, das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt würde, wenn seine Sicherheit nicht gefährdet wäre. Die Panzerung verursacht höhere laufenden Betriebskosten. Die Finanzverwaltung beanstandet es daher nicht, wenn bei der Nutzungswertermittlung nur 70 Prozent der tatsächlichen laufenden Kosten (ohne AfA) zugrunde gelegt werden.
  • R 8.1 Abs. 10 Satz 3 Nr. 4 LStR (Chauffeur): Wenn aus Sicherheitsgründen ein sondergeschütztes (gepanzertes) Kfz, das zum Selbststeuern nicht geeignet ist, mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, ist die Fahrergestellung nicht zu erfassen. Die Gefährdungsstufe des Arbeitnehmers ist dabei unerheblich.

Anwendung

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Im Hinblick auf die Verschlechterung der Regelungen für Personen, die nicht der Gefährdungsstufe 1–3 zugeordnet sind, gilt die folgende Übergangsregelung: Handelt es sich um eine nicht konkrete Positionsgefährdung, sind die Grundsätze des neuen Schreibens auf laufenden Arbeitslohn für nach dem 31.12.2024 endende Lohnzahlungszeiträume sowie auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen, anzuwenden.