A smiling young woman with headphones and folders, standing outdoors on a college campus.

Security Tokens als Vergütungskomponente: rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Behandlung

Digitale Wertpapiere in Form von Security Tokens gewinnen als Vergütungsbestandteil zunehmend an Bedeutung. Der Grund: Sie ermöglichen eine effiziente, transparente und revisionssichere Verwaltung von Beteiligungen, sind leicht übertragbar und können Prozesse wie Vesting oder Ausschüttungen durch die Verwendung von Smart Contracts automatisieren. Die Vorteile liegen insbesondere in der Fungibilität, der Automatisierung und der internationalen Skalierbarkeit von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen. Security Tokens basieren auf der vergleichsweise jungen Blockchain-Technologie.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtliche Ausgestaltung von Security Tokens hängt stark vom jeweils anvisierten Beteiligungsmodell und insbesondere von den zugrunde liegenden Geschäftsanteilen ab. 

GmbH-Anteile

Die direkte Tokenisierung von GmbH-Anteilen ist derzeit aufgrund der Formstrenge des deutschen GmbH-Rechts nicht möglich (Notarzwang bei Übertragung). Stattdessen bietet sich eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft an (sog. Pooling-Vehikel). 

Aktien 

Für Aktiengesellschaften erlaubt das elektronische Wertpapiergesetz mittlerweile die Ausgabe elektronischer Namensaktien, die auf Blockchain-Basis in ein Kryptowertpapierregister eingetragen werden können. Für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften bietet die Ausgabe tokenisierter Namensaktien daher eine moderne und rechtssichere Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung (sofern die register- und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben erfüllt werden). 

Bei börsennotierten Aktien ist eine tokenbasierte Ausgabe dagegen aufgrund strenger regulatorischer Anforderungen derzeit nur in Pilotumgebungen und unter engen Voraussetzungen möglich, d. h. derzeit weitestgehend nicht praktikabel.

Genussrechte 

Eine weitere praxistaugliche Möglichkeit der modernen Mitarbeiterbeteiligung sind tokenisierte Genussrechte. Für sie gibt es keine gesellschaftsrechtlichen Formerfordernisse (wie die notarielle Beurkundung) und sie können rechtssicher per Tokens ausgegeben und flexibel ausgestaltet werden. 

Umfangreiche Pflichten

Unternehmen, die Security Tokens als Vergütungsinstrument nutzen, müssen zahlreiche Pflichten erfüllen, darunter Prospektpflichten und Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz. Auch datenschutz- und arbeitsrechtliche Vorgaben (u. a. bzgl. Gleichbehandlung und Mitbestimmung) sowie die Marktmissbrauchsverordnung und das Geldwäschegesetz sind zu beachten. Die konkrete rechtliche Einordnung ist stets vom Einzelfall abhängig und sollte sorgfältig geprüft werden. 

Ein belebter Bahnhof

Bei durchdachter Ausgestaltung des jeweiligen tokenisierten Beteiligungsmodells sollte es in der Regel jedoch möglich sein, einen Großteil dieser Verpflichtungen auf Provider zu übertragen.


Steuerliche Behandlung von Security Tokens

Verbilligte oder unentgeltliche Überlassung als Arbeitslohn

Die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Security Tokens stellt grundsätzlich Arbeitslohn dar, wenn deren Ausgabe durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Die Neufassung des BMF-Schreibens zu „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ vom 06.03.2025 enthält ausdrücklich keine Ausführungen (mehr) zur Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Somit lässt sich deren steuerliche Behandlung nur aus den allgemeinen Besteuerungsprinzipien ableiten.

Bei Security Tokens handelt es sich steuerlich um Sachbezüge, da sie typischerweise keine Geldleistungen im engeren Sinne darstellen. Sie sind digitale Abbildungen der dahinter stehenden Vermögensrechte („digital wrappers“), sodass die Einnahmen nicht in Geld, sondern in einem sonstigen Vorteil bestehen.

Zuflusszeitpunkt 

Der (geldwerte) Vorteil fließt zu, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergeht. Dies geschieht bei der Ausgabe von Security Tokens im Rahmen eines Beteiligungsprogramms in der Regel bei Einbuchung des Tokens in die Wallet der Mitarbeitenden. Technische oder schuldrechtliche Sperrfristen („Lock-up“), die bei Beteiligungsprogrammen üblich sind, um das Ziel der Mitarbeiterbindung zu erfüllen, hemmen unseres Erachtens den Zufluss nicht.

Bewertung 

Wenngleich Sachbezüge grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG), sollte bei Security Tokens auf den Wert der dahinter stehenden Anteile oder Rechte abgestellt werden. Nicht börsennotierte Aktien sowie Anteile an Pooling-Vehikeln werden demnach mit dem gemeinen Wert, Genussrechte mit dem Nennwert oder Kapitalwert bewertet, stets abhängig von ihrer jeweiligen Ausgestaltung.

Lohnsteuer 

Der Arbeitgeber hat zum Zuflusszeitpunkt Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen. Bei betrieblich veranlassten Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, kann die Lohnversteuerung grundsätzlich mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent erhoben werden. Die Pauschalierung ist jedoch nicht möglich, wenn Vermögensbeteiligungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ausgegeben werden. 

Bei Security Tokens wird auf die dahinter stehenden Werte/Rechte abgestellt. Wenn diese als Vermögensbeteiligungen im Sinne des 5. VermBG einzustufen sind, kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht. Diese Einschränkung betrifft insbesondere Aktien und Genussrechte, jedoch grundsätzlich nicht Anteile an Personengesellschaften als Pooling-Vehikel.

Person mit Koffer auf einer Rolltreppe

Auch wenn die Pauschalierung der Lohnsteuer ausscheidet, können der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG (bis 2.000 Euro jährlich) und der Besteuerungsaufschub nach § 19a EStG (Besteuerung erst bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder spätestens nach 15 Jahren) anwendbar sein, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. 


Veräußerung der Security Tokens  

Das BMF stellt in seinem Schreiben vom 06.03.2025 klar, dass Kryptowerte, je nach ihrer Ausgestaltung, als Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente angesehen werden können. Die spätere Veräußerung von Security Tokens aus dem Privatvermögen führt wegen ihres Charakters als „digital wrappers“ regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Anders als bei Currency Tokens (wie Bitcoin oder Ethereum etc.) unterliegt die Veräußerung von Security Tokens somit auch dann der Besteuerung, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr liegt. 

Wichtig: Das Beteiligungsmodell sollte gut durchdacht wie auch sorgfältig geplant und implementiert werden, um dem Risiko einer ungünstigeren Besteuerung von vornherein zu begegnen.


Fazit und Handlungsempfehlung 

Security Tokens bieten bereits heute innovative Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung. Sie erfordern jedoch eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Prüfung, sowohl vor als auch während der Laufzeit des jeweiligen Beteiligungsprogramms. Eine enge Abstimmung mit spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien und Steuerberatungen und die frühzeitige Einbindung der relevanten Stakeholder sind entscheidend für den Erfolg und die Rechtssicherheit des Programms. Mit zunehmender Akzeptanz und technischer wie auch rechtlicher Entwicklung werden Security Tokens künftig eine noch größere Rolle in der Mitarbeiterbeteiligung spielen.  

Da sich die Finanzverwaltung in der Neufassung des BMF-Schreibens vom 06.03.2025 nicht zur Behandlung von Kryptowerten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses äußert, bleibt eine gewisse Rechtsunsicherheit. Dies gilt insbesondere auch für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten im Lohnsteuerabzugsverfahren. Es empfiehlt sich daher, die lohnsteuerliche Behandlung der Security Tokens im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft abzusichern. 


Autor:innen: Annina Heczey, Gerrit Wagner