Steuerliche Behandlung von Security Tokens
Verbilligte oder unentgeltliche Überlassung als Arbeitslohn
Die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Security Tokens stellt grundsätzlich Arbeitslohn dar, wenn deren Ausgabe durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Die Neufassung des BMF-Schreibens zu „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ vom 06.03.2025 enthält ausdrücklich keine Ausführungen (mehr) zur Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Somit lässt sich deren steuerliche Behandlung nur aus den allgemeinen Besteuerungsprinzipien ableiten.
Bei Security Tokens handelt es sich steuerlich um Sachbezüge, da sie typischerweise keine Geldleistungen im engeren Sinne darstellen. Sie sind digitale Abbildungen der dahinter stehenden Vermögensrechte („digital wrappers“), sodass die Einnahmen nicht in Geld, sondern in einem sonstigen Vorteil bestehen.
Zuflusszeitpunkt
Der (geldwerte) Vorteil fließt zu, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergeht. Dies geschieht bei der Ausgabe von Security Tokens im Rahmen eines Beteiligungsprogramms in der Regel bei Einbuchung des Tokens in die Wallet der Mitarbeitenden. Technische oder schuldrechtliche Sperrfristen („Lock-up“), die bei Beteiligungsprogrammen üblich sind, um das Ziel der Mitarbeiterbindung zu erfüllen, hemmen unseres Erachtens den Zufluss nicht.
Bewertung
Wenngleich Sachbezüge grundsätzlich mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG), sollte bei Security Tokens auf den Wert der dahinter stehenden Anteile oder Rechte abgestellt werden. Nicht börsennotierte Aktien sowie Anteile an Pooling-Vehikeln werden demnach mit dem gemeinen Wert, Genussrechte mit dem Nennwert oder Kapitalwert bewertet, stets abhängig von ihrer jeweiligen Ausgestaltung.
Lohnsteuer
Der Arbeitgeber hat zum Zuflusszeitpunkt Lohnsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen. Bei betrieblich veranlassten Zuwendungen, die nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, kann die Lohnversteuerung grundsätzlich mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent erhoben werden. Die Pauschalierung ist jedoch nicht möglich, wenn Vermögensbeteiligungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) ausgegeben werden.
Bei Security Tokens wird auf die dahinter stehenden Werte/Rechte abgestellt. Wenn diese als Vermögensbeteiligungen im Sinne des 5. VermBG einzustufen sind, kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht. Diese Einschränkung betrifft insbesondere Aktien und Genussrechte, jedoch grundsätzlich nicht Anteile an Personengesellschaften als Pooling-Vehikel.