Übergangsregelung
Der neue § 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) bestimmt, dass die Versicherungspflicht der betroffenen Lehrkräfte erst ab dem 01.01.2027 eintritt. Dies setzt voraus, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass es sich um eine selbständige Lehrtätigkeit handelt. Außerdem muss die betreffende Lehrkraft gegenüber dem Versicherungsträger zustimmen, dass bis Ende 2026 keine Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung vorliegt. Die Zustimmung zu einem späteren Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund von Beschäftigung muss in den Entgeltunterlagen nachvollziehbar sein.
Die Regelung greift auch dann, wenn der Versicherungsträger in einem Verfahren
feststellt, dass eine Lehrtätigkeit in abhängiger Beschäftigung vorliegt.
Für welche Tätigkeiten gilt die Übergangsregelung?
Die Regelung gilt sowohl für privatrechtliche Verträge als auch für öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnisse. Eine Lehrtätigkeit ist die Tätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern im Sinne von § 2 SGB VI. Sie umfasst die Übermittlung von Wissen und die Unterweisung in praktischen Tätigkeiten.
Folgen für die Rentenversicherung
Die betroffenen Lehrkräfte gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. grundsätzlich ab Inkrafttreten der Regelung zeitlich befristet als selbständige Lehrkräfte. Lehrkräfte, die mit einer selbständigen Tätigkeit unter das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fielen (etwa Musiklehrer), sind nach dem KSVG renten-, kranken- und pflegeversicherungspflichtig, bis aufgrund der festgestellten Beschäftigung Sozialversicherungspflicht eintritt.
Rechtssicherheit für Altfälle
Außerdem stellt das neue Gesetz sicher, dass sich die sozialversicherungsrechtliche Situation für die folgenden Personengruppen bis zum 31.12.2026 nicht verändert bzw. verschlechtert:
Lehrkräfte, die in der Vergangenheit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nach den Vorschriften für selbständige Lehrer gezahlt haben, weil sie davon ausgingen, dass sie eine selbständige Tätigkeit ausüben
Hinweise zur Umsatzsteuer
Ob die Übergangsregelung für die Sozialversicherung auch auf die Umsatzsteuer Anwendung findet, ist noch nicht abschließend geklärt. Wir empfehlen eine entsprechende Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt. Sofern die Lehrkraft nunmehr nicht mehr als selbständig gilt, übt sie in der Regel auch keine unternehmerische Tätigkeit mehr aus. Entsprechend darf sie keine Rechnungen mit Ausweis von Umsatzsteuer ausstellen. Wer dennoch Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellt, schuldet gemäß § 14c Abs. 2 UStG die ausgewiesene Umsatzsteuer (unberechtigter Steuerausweis) und muss sie an das Finanzamt abführen.
Sollte die Lehrkraft jedoch auch zukünftig als selbständig und somit als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten, ist zu prüfen, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b oder c UStG Anwendung findet.