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Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit


Berechnung des Grundlohns

Für die Höhe der Steuerbefreiung von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist der Grundlohn maßgeblich. Das ist der Arbeitslohn, der den Beschäftigten bei der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für den betreffenden Lohnzahlungszeitraum vertraglich zusteht. Inwieweit dieser Betrag tatsächlich den Beschäftigten zufließt, ist für die Höhe der Steuerbefreiung daher irrelevant. So der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.08.2023 (VI R 11/21).

 

Beiträge des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse

Ein Unternehmen (Kläger) gewährte seinen Beschäftigten im Streitzeitraum (2012 bis 2015) steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Bei der Berechnung des Grundlohns bezog es auch die im Rahmen einer Entgeltumwandlung geleisteten Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse mit ein. Die Arbeitnehmer hatten keinen eigenen Anspruch auf Leistungen der Unterstützungskasse.

Finanzamt: Beiträge gehören nicht zum Grundlohn

Das Finanzamt führte eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch und vertrat den Standpunkt, dass die Beiträge des Klägers an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG gehören. Entscheidend sei hier das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt. Doch insoweit sei kein Arbeitslohn zugeflossen, da den Beschäftigten kein Anspruch auf Leistungen der Unterstützungskasse aufgrund der Zahlung zustehe. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah dies genauso (Urteil vom 19.04.2021, 10 K 1865/20). Anders der BFH:

Grundlohn

Laut Gesetz ist Grundlohn der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer für die von ihm zu leistende regelmäßige Arbeitszeit zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und darf höchstens 50 Euro pro Stunde betragen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Der BFH stellt klar, dass laufender Arbeitslohn dem Arbeitnehmer dann zusteht, wenn er ihm aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung für die im betreffenden Lohnzahlungszeitraum maßgebliche Arbeitszeit geschuldet wird. Auf den tatsächlichen Zufluss komme es nicht an. Diese Auslegung werde vom Sinn und Zweck sowie von der Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt.

Kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung

Aus der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nach § 39b EStG bei der Ermittlung des Grundlohns lässt sich nichts anderes ableiten, führt der Senat weiter aus. Aus der Aussage, dass „laufender Arbeitslohn das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt“ sei (zuletzt Urteile vom 16.12.2021, VI R 28/19 und vom 09.06.2021, VI R16/19) ergebe sich nicht, dass der Zufluss der Vergütung eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3b EStG sei. 

Auch die Regelungen in R 3b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) seien von dem Grundsatz getragen, dass es bei der Ermittlung des Grundlohns nicht auf den zugeflossenen, sondern auf den arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitslohn ankomme. 

Fazit

Aus diesen Gründen sind laut BFH die von der Klägerin gewährten Zuschläge in der geltend gemachten Höhe steuerfrei. Denn die Arbeitgeberin habe die Beiträge aufgrund einer (durch Gehaltsumwandlung entstandenen) arbeitsvertraglichen Verpflichtung geleistet.

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die Entscheidung in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Abzuwarten bleibt, inwieweit zu den oben angesprochenen Punkten noch eine flankierende Verwaltungsanweisung ergeht. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft einzuholen, um die korrekte lohnsteuerliche Behandlung zu klären und eine mögliche Beitragspflicht der Zuschläge beurteilen zu können.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten prüfen, ob ihre Berechnung des Grundlohns den vom VI. Senat dargelegten Grundsätzen entspricht. Laut Finanzverwaltung zählen auch steuerfreie und nach § 40 EStG pauschal besteuerte Bezüge nicht zum Grundlohn (R 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c Satz 2). Eine Ausnahme soll lediglich für nach § 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers gelten, soweit sie dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen sind. Ob diese Auffassung vor dem BFH Bestand hätte, ist unseres Erachtens nach der hier besprochenen Entscheidung fraglich. Zumindest ergibt sich die Beschränkung auf steuerpflichtige bzw. tariflich besteuerte Vergütungsbestandteile nicht aus dem Gesetzeswortlaut. 

Auch im Rahmen einer Entgeltumwandlung zugunsten eines Sachbezugs (z. B. Job-Bike) stellt sich vor dem Hintergrund des BFH-Urteils die Frage, ob hier auf den Arbeitslohn vor Entgeltumwandlung oder nach Entgeltumwandlung zuzüglich Sachbezug abzustellen ist. Denn der Arbeitslohn vor Entgeltumwandlung ist regelmäßig höher.

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die Entscheidung in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Abzuwarten bleibt, inwieweit zu den oben angesprochenen Punkten noch eine flankierende Verwaltungsanweisung ergeht. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft einzuholen, um die korrekte lohnsteuerliche Behandlung zu klären und eine mögliche Beitragspflicht der Zuschläge beurteilen zu können.