Taxizentrale, parkende Taxen am Flughafen

Taxizentrale und Goldhandel im Ausland: BFH-Urteile präzisieren Merkmale von Betriebsstätten

In einer globalisierten Wirtschaft sind die steuerlichen Implikationen von Auslandsaktivitäten für Unternehmen von zentraler Bedeutung. Die jüngsten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer Taxizentrale und einem Goldhandel im Ausland werfen Licht auf die Kriterien für die Begründung einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht. Das Bestehen einer Betriebsstätte hat nicht nur Auswirkungen auf die Unternehmensbesteuerung, sondern kann auch die Besteuerung von dort tätigen Arbeitnehmenden beeinflussen.

Taxizentralen-Urteil

Taxizentrale in der Schweiz

Ein Taxiunternehmer (Kläger) mit Wohnsitz in Deutschland war Mitglied einer Schweizer Taxifunkzentrale. Deren Büroraum war mit drei Arbeitsplätzen ausgestattet und stand insgesamt drei Taxiunternehmern zur Verfügung. Der Kläger hatte einen zeitlich unbefristeten Nutzungsanspruch für diesen Büroraum in der Schweiz. Für einen der Standcontainer hatte ausschließlich der Kläger den Schlüssel und das Nutzungsrecht.

Kernaussage des Taxizentralen-Urteils

Eine feste Geschäftseinrichtung liegt vor, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände eine ausreichende Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der unternehmerischen Tätigkeit ergibt (Urteil vom 18.12.2024, I R 47/21). Dabei sind die miteinander in Wechselwirkung stehenden Merkmale der

  • zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie
  • der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung zu berücksichtigen.

Örtliche Festigkeit der Geschäftseinrichtung

Der BFH wertete das Nutzungsrecht am Standcontainer als Indiz für eine dauerhafte Verfügungsmacht über den Büroraum. Außerdem zählen die Geschäftsleitung und Verwaltungsarbeiten, die der Taxiunternehmer dort erledigte, zu den Haupttätigkeiten eines Unternehmens (und nicht zu den unbeachtlichen Hilfs- und Nebentätigkeiten), wenn sie zentrale Unternehmensfunktionen betreffen. Im Streitfall hatte der Kläger im Büroraum der Taxizentrale Vorbereitungen für die laufende Buchführung und die Steuererklärung getroffen, die Unternehmensrechnungen bezahlt und die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit den angestellten Taxifahrern in der Schweiz erfüllt. Schließlich nahm er dort noch wesentliche Kontrollfunktionen wahr. Der zeitliche Umfang von ein bis zwei Tagen pro Woche genügte dem Gericht, um diese Tätigkeiten nicht als von untergeordneter Bedeutung einzustufen.

Goldhandel-Urteil: zeitliche Voraussetzungen

Der BFH geht auch in seinem Urteil vom 18.12.2024 (I R 39/21) zu einem in Großbritannien betriebenen Goldhandel wie schon bisher von einer Mindestdauer von sechs Monaten als Voraussetzung für das Bestehen einer Betriebsstätte aus. Erst nach sechs Monaten entsteht eine ausreichend intensive Bindung zum betreffenden Staat. Diese Frist bezieht sich nicht nur auf die feste Geschäftseinrichtung, sondern auch auf die unternehmerische Tätigkeit. Im Streitfall war die Tätigkeit für eine kürzere Dauer geplant und endete auch tatsächlich früher. Dass die Abwicklung länger dauerte, war nicht maßgeblich, da sie nicht zur Verwurzelung im Land beitrug, sondern im Gegenteil auf das Verlassen des jeweiligen Staates gerichtet war.

Ob auf die geplante oder die tatsächliche Dauer der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen ist, konnte der Senat daher offenlassen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Abschluss des Mietvertrags oder der tatsächliche Mietbeginn ausschlaggebend ist. Selbst dass die unternehmerische Tätigkeit ausschließlich in der Betriebsstätte ausgeübt wurde, lässt der BFH nicht als Ausnahmetatbestand gelten. Da im Streitfall in keinem Land eine Betriebsstätte bestand, stand das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu.

Fazit und Handlungsempfehlung

Unternehmen, die Aktivitäten in einem anderen Staat planen oder womöglich bereits ausführen, sind gut beraten, wenn sie frühzeitig klären, ob sie damit eine Betriebsstätte in diesem Staat begründen und was ggf. die Folgen sind. Der BFH hat mit seinen Entscheidungen die Kriterien für die Begründung einer Betriebsstätte im Sinne eines DBA weiter konkretisiert, aber auch klargestellt, dass diese Kriterien sich gegenseitig beeinflussen. Die Urteile zeigen zudem, dass eine Einzelfallprüfung regelmäßig unverzichtbar ist. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Einholung einer Anrufungsauskunft.