Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 04.12.2025 verschiedene Erleichterungen für Maßnahmen zur Unterstützung der durch den Krieg in der Ukraine Geschädigten erneut verlängert. Sie sollen nun bis zum 31.12.2026 gelten. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmende sind insbesondere die Erleichterungen im Zusammenhang mit (Arbeitslohn-)Spenden und Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers für seine betroffenen Beschäftigten relevant (BMF-Schreiben vom 17.03.2022 und vom 07.06.2022).
Spenden
Das Schreiben vom 17.03.2022 vereinfacht den Spendennachweis (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts statt Spendenbescheinigung) und regelt die Behandlung von Arbeitslohnspenden als steuerfreien Arbeitslohn. Die betreffenden Arbeitslohnspenden bleiben jedoch grundsätzlich in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Da die Personen, denen sie gewährt werden, nicht durch eine Naturkatastrophe im Inland geschädigt wurden, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor.
Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers
Das Schreiben vom 07.06.2022 befasst sich mit der lohnsteuerlichen Behandlung von Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers (oder von dritter Seite) an seine vom Krieg in der Ukraine geschädigten Beschäftigten.
Steuerbefreiung
Danach sind Beihilfen und Unterstützungen vom Arbeitgeber oder von dritter Seite an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmende (bzw. deren Angehörige) bis zur Höhe von 600 Euro und ungeachtet der Voraussetzungen in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–3 LStR steuerfrei, soweit diese Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind.
Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der beschäftigten Person ein besonderer Notfall vorliegt. Davon soll grundsätzlich auszugehen sein, wenn diese Person im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat oder auf vergleichbare Weise unmittelbar vom Krieg betroffen ist. Diese Grundsätze gelten auch für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse im Zusammenhang mit Darlehen. Die Steuerfreiheit ist in diesen Fällen auf die Schadenshöhe begrenzt und gilt während der gesamten Laufzeit des Darlehens.
Von der Steuerfreiheit grundsätzlich erfasst sind auch Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Kfz, Wohnungen oder anderen Sachen und aus der Gewährung unentgeltlicher Verpflegung.