Schutz

Ukraine-Krieg: Erleichterungen für Spenden und Unterstützung von Arbeitnehmern verlängert

Das Bundesministerium der Finanzen hat wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine mit Schreiben vom 04.12.2024 verschiedene Erleichterungen erneut verlängert. Sie sollen nun auch für das Jahr 2025 gelten. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind insbesondere die Erleichterungen im Zusammenhang mit (Arbeitslohn-)Spenden und Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers für seine betroffenen Beschäftigten von Interesse.

Spenden

Mit Schreiben vom 17.03.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen steuerliche Erleichterungen für die Unterstützung von aus der Ukraine Geflüchteten bekannt gegeben. Sie waren ursprünglich auf zwischen dem 24.02.2022 und dem 31.12.2022 getätigte Maßnahmen beschränkt.

Die Verwaltungsanweisungen regeln unter anderem Vereinfachungen beim Spendennachweis (Nachweis durch Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts statt Spendenbescheinigung) und die Behandlung von Arbeitslohnspenden als steuerfreien Arbeitslohn. Dabei ist zu beachten, dass diese Arbeitslohnspenden grundsätzlich in der Sozialversicherung beitragspflichtig bleiben, da die Zuwendungen nicht an Personen geleistet werden, die durch eine Naturkatastrophe im Inland geschädigt wurden.

Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 07.06.2022 sein Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ergänzt. Es äußert sich nun auch zur lohnsteuerlichen Behandlung von Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers (oder von dritter Seite) an seine vom Krieg in der Ukraine geschädigten Beschäftigten.

Steuerbefreiung

Nach dem neuen Schreiben sind Beihilfen und Unterstützungen vom Arbeitgeber oder von dritter Seite an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmende (bzw. deren Angehörige) bis zu einer Höhe von 600 Euro und ungeachtet der Voraussetzungen in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–3 LStR steuerfrei, soweit diese Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind.

Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Davon ist laut dem BMF-Schreiben grundsätzlich auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist. Diese Grundsätze gelten auch für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse im Zusammenhang mit Darlehen. Die Steuerfreiheit der Zinsvorteile bzw. -zuschüsse ist in diesen Fällen auf die Schadenshöhe begrenzt und gilt während der gesamten Laufzeit des Darlehens.     

Von der Steuerfreiheit grundsätzlich erfasst sind auch Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Kfz, Wohnungen oder anderen Sachen und aus der Gewährung unentgeltlicher Verpflegung.

Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten

Das BMF weist darauf hin, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, u. a. in Bezug auf die Ursächlichkeit und auf die Schadenshöhe, nachkommen muss. 

Handlungsempfehlungen

Arbeitgeber und Privatpersonen, die aus der Ukraine Geflüchtete unterstützen, sollten klären, welche Erleichterungen für diese Maßnahmen in Betracht kommen. Dabei ist zu beachten, dass neben den oben genannten auch weitere Vergünstigungen Anwendung finden können (etwa umsatzsteuerliche bei der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum).