Selbstständiger Maurer mauert eine Wand

USA: Sechsstellige Gebühr und entzogene Visa sorgen für Aufregung

In den letzten Wochen haben die USA ausländische Beschäftigte und ihre Arbeitgeber mit zwei Meldungen in Aufregung versetzt: Zum einen soll die Einreise in die USA mit dem häufig genutzten H-1B-Visum nur noch möglich sein, wenn sie mit der Zahlung von 100.000 US-Dollar verbunden ist. Zum anderen wurde mehreren ausländischen Arbeitnehmenden das Visum entzogen, nachdem sie die Ermordung von Charlie Kirk, einem einflussreichen politischen Aktivisten, auf Social Media gerechtfertigt oder sogar gutgeheißen hatten.

100.000 US-Dollar für H-1B-Visum

Präsident Trump hat am 19.09.2025 per Proklamation eine Gebühr von 100.000 US-Dollar für die Beantragung von H-1B-Visa eingeführt. Von der Regelung ausgenommen sind insbesondere Personen, die

  • am 20.09.2025 bereits über ein wirksam erteiltes H-1B-Visum verfügten,
  • sich in den USA befinden und deren Antrag auf Änderung, Anpassung oder Verlängerung bereits genehmigt wurde oder
  • einen H-1B-Antrag vor dem 21.09.2025, 00:01 EST, gestellt haben.

Das bedeutet insbesondere, dass Inhaber eines gültigen H-1B-Visums aus den USA aus- und dort wieder einreisen können, ohne dass die neu eingeführte Gebühr anfällt, was zunächst unklar war.

Die Gebühr muss der Arbeitgeber bereits vor Antragstellung zahlen. Betroffen sind laut Einwanderungsbehörde Anträge auf Erteilung eines H-1B-Visums

  • für ausländische Staatsangehörige, die sich außerhalb der USA befinden, den betreffenden Antrag nach dem 20.09.2025 gestellt haben und über kein gültiges H-1B-Visum verfügen,
  • für ausländische Staatsangehörige, die sich in den USA aufhalten, für „petitions requesting consular processing, port of entry notification or pre-flight inspection“,
  • wenn bei Anträgen auf eine Änderung, Anpassung oder Verlängerung des Aufenthalts in den USA entweder
    • nicht zugestimmt wird oder
    • die ausländische Person die Vereinigten Staaten vor der Entscheidung über die Änderung verlassen hat.

Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der Gebühr sind nur unter sehr engen Bedingungen möglich. 

Praxishinweis

Das H-1B-Visum ist ein Visum für hochqualifizierte Fachkräfte. In bestimmten Fällen kann stattdessen beispielsweise

  • für deutsche Staatsbürger, die bei deutschen Unternehmen angestellt sind, ein E-Visum oder
  • für konzerninterne Einsätze ein L-Visum in Betracht kommen.

Doch oft gibt es keine realistischen Alternativen – insbesondere für lokale Anstellungen in den USA. Eine (teilweise) Erstattung der Gebühr ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorgesehen.


USA: Unliebsamer Post auf Social Media – Entzug des Visums

Das US-Außenministerium hat mindestens sechs Ausländern das Visum entzogen, darunter einem Deutschen. Der Grund: Sie haben die Ermordung von Charlie Kirk auf Social Media kommentiert – und aus Sicht des Ministeriums seinen Tod „gefeiert“. Schon im letzten Monat teilte Staatssekretär Marco Rubio mit, dass die Behörde die Erteilung von Visa an Personen abgelehnt hat, die Kirks Ermordung gelobt, gerechtfertigt oder verharmlost haben.

Kritiker dieser Vorgehensweise halten die Rücknahme von Visa aufgrund von Meinungsäußerungen für verfassungswidrig. Ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die sich rechtmäßig in den USA aufhalten, genießen in der Regel ein gewisses Maß an Rechten gemäß dem ersten Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung (Meinungsfreiheit). Anders verhält es sich mit der Erteilung von Visa. Menschen aus dem Ausland haben kein verfassungsmäßiges Recht, in die USA einzureisen.

Generalstaatsanwältin Pam Bondi widerspricht den Kritikern und führt aus, dass Hassrede, die die Grenze zur Gewaltandrohung überschreitet, nicht unter den Schutz des ersten Verfassungszusatzes fällt. Problematisch ist hier, dass nicht eindeutig ist, ab welchem Punkt diese Grenze nach Auffassung der Behörden überschritten ist

Praxishinweis

Die USA sind nicht das einzige Land, in dem insbesondere unliebsame Äußerungen auf Social Media negative Folgen für die Aufenthaltsberechtigung auslösen können. Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten, die in den betreffenden Ländern tätig sind bzw. tätig werden sollen, ausdrücklich auf solche Risiken hinweisen.

Ihre Kontaktpersonen für diesen Artikel: Martina Unrau, Jan Werner, Jens Goldstein