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Verfassungskonformität des Besteuerungsrückfalls nach § 50d Abs. 9 EStG

Bundesverfassungsgericht verwirft Vorlage des BFH

In zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beseitigt Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, indem es die betreffenden Einkünfte von der Besteuerung ausnimmt. Allerdings sehen sowohl einzelne inländische Vorschriften (wie etwa § 50d Abs. 8 und 9 EStG) als auch Klauseln in verschiedenen DBA einen Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland vor, wenn der andere Vertragsstaat die Einkünfte nicht der Besteuerung unterwirft. Die Frage, ob ein nationales Überschreiten des Abkommens (Treaty Override) zulässig ist, erhitzte längere Zeit die Gemüter.

Rückwirkende Änderung

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hatte, dass die Vorschrift des § 50d Abs. 8 EStG der des § 50d Abs. 9 EStG vorgeht, hat der Gesetzgeber § 50d Abs. 9 Satz 3 eingefügt, um sicherzustellen, dass beide Regelungen nebeneinander angewendet werden können. Danach bleiben Bestimmungen eines DBA sowie Absatz 8 und § 20 Absatz 2 Außensteuergesetz unberührt, soweit sie jeweils die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken. Die am 26.06.2013 verabschiedete Änderung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Vorlage unzulässig

Dem BFH lag nach dieser Änderung ein Fall vor, bei dem § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG und die rückwirkende Änderung vom 26.06.2013 eine entscheidende Rolle spielen. Daher hat er dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese verfassungskonform sind. Am 21.10.2025 hat das Bundesverfassungsgericht jedoch die Vorlage des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2014 (!) als unzulässig verworfen.


Fazit

Mit Beschluss vom 15.12.2015 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung zum Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland laut § 50d Abs. 8 EStG bereits als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (2 BvL 1/12). Es dürfte daher unseres Erachtens unwahrscheinlich sein, dass es im Hinblick auf § 50d Abs. 9 EStG zu einer abweichenden Einschätzung kommt. Bessere Chancen könnte die Frage der Rückwirkung haben, die jedoch nur für weit zurückliegende Sachverhalte relevant ist, die noch offen sind. Es bleibt abzuwarten, ob bzw. inwieweit der BFH die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 EStG erneut aufgreifen wird.