Betriebsstättenrisiko
Auch nach Auffassung der EU ist die Frage der Begründung einer Betriebsstätte auf OECD-Ebene zu klären. Das Ergebnis der Überlegungen wird voraussichtlich in der nächsten aktualisierten Fassung des OECD-Musterabkommens seinen Niederschlag finden. Die Aktualisierung ist erst für 2026 vorgesehen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) setzt sich dafür ein, dass die Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmern keine Betriebsstätte begründet. Allerdings sieht der OECD-Musterkommentar 2017 zu Art. 15 des OECD-MA ausdrücklich ein Indiz für eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers (und damit für das Vorliegen einer Betriebsstätte), wenn dieser mangels Bereitstellung eines erforderlichen Büroraums vom Arbeitnehmer „verlangt“, im Homeoffice zu arbeiten.
Besonderen Regelungsbedarf sieht die Bundesregierung zudem im Hinblick auf Personal, das in die Verhandlung und den Abschluss von Verträgen eingebunden ist (Vertreterbetriebsstätten) und bei Geschäftsführern (Geschäftsleitungsbetriebsstätten). Hier stellt sich insbesondere die Frage, welche zeitlichen Mindestanforderungen an die Entstehung einer Betriebsstätte zu stellen sind.
Verteilung der Besteuerungsrechte
Wie die Besteuerungsrechte bei grenzüberschreitender Telearbeit künftig zu verteilen sind, wird auf EU-Ebene bereits diskutiert. Das BMF setzt sich für eine Lösung ein, die wenig Verwaltungsaufwand produziert, Arbeitgebern und ihren Beschäftigten ein hohes Maß an Flexibilität bietet und das Besteuerungsrecht fair zwischen Wohn- und Quellenstaat aufteilt. Ein mögliches Vorbild soll die Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz sein.
Quelle: BT-Drucks. 20/12178, S. 14; Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel vom 04.07.2024 auf die Frage des Abgeordneten Matthias Hauer (CDU/CSU) (il)