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Zukunft der grenzüberschreitenden Telearbeit

Weiterentwicklung der steuerlichen Regelungen in der Diskussion

Der Abgeordnete Matthias Hauer (CDU/CSU) hat die Bundesregierung gefragt, welchen Stand die Diskussionen zur Weiterentwicklung der Vereinbarungen zur steuerlichen Behandlung der grenzüberschreitenden Telearbeit auf EU- und OECD-Ebene erreicht haben. Dabei interessierte ihn insbesondere das Risiko, dass durch die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice der Tatbestand einer Betriebsstätte begründet wird. Außerdem erkundigte er sich, welche Position die Bundesregierung hierzu vertritt. Die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel hat am 04.07.2024 zu den Fragen Stellung genommen.

Betriebsstättenrisiko

Auch nach Auffassung der EU ist die Frage der Begründung einer Betriebsstätte auf OECD-Ebene zu klären. Das Ergebnis der Überlegungen wird voraussichtlich in der nächsten aktualisierten Fassung des OECD-Musterabkommens seinen Niederschlag finden. Die Aktualisierung ist erst für 2026 vorgesehen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) setzt sich dafür ein, dass die Homeoffice-Tätigkeit von Arbeitnehmern keine Betriebsstätte begründet. Allerdings sieht der OECD-Musterkommentar 2017 zu Art. 15 des OECD-MA ausdrücklich ein Indiz für eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers (und damit für das Vorliegen einer Betriebsstätte), wenn dieser mangels Bereitstellung eines erforderlichen Büroraums vom Arbeitnehmer „verlangt“, im Homeoffice zu arbeiten.

Besonderen Regelungsbedarf sieht die Bundesregierung zudem im Hinblick auf Personal, das in die Verhandlung und den Abschluss von Verträgen eingebunden ist (Vertreterbetriebsstätten) und bei Geschäftsführern (Geschäftsleitungsbetriebsstätten). Hier stellt sich insbesondere die Frage, welche zeitlichen Mindestanforderungen an die Entstehung einer Betriebsstätte zu stellen sind.

Verteilung der Besteuerungsrechte

Wie die Besteuerungsrechte bei grenzüberschreitender Telearbeit künftig zu verteilen sind, wird auf EU-Ebene bereits diskutiert. Das BMF setzt sich für eine Lösung ein, die wenig Verwaltungsaufwand produziert, Arbeitgebern und ihren Beschäftigten ein hohes Maß an Flexibilität bietet und das Besteuerungsrecht fair zwischen Wohn- und Quellenstaat aufteilt. Ein mögliches Vorbild soll die Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz sein.

Quelle: BT-Drucks. 20/12178, S. 14; Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel vom 04.07.2024 auf die Frage des Abgeordneten Matthias Hauer (CDU/CSU) (il)

Handlungsempfehlung EY

Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung im Blick behalten. Deutschland und Luxemburg haben sich bereits am 06.07.2023 auf ein Änderungsprotokoll zum DBA vom 23.04.2012 geeinigt, das unter anderem eine Bagatellregelung zur Tätigkeit im Homeoffice vorsieht. Danach sollen bis zu 34 Tage (bisher 19) Tätigkeit im Homeoffice im Kalenderjahr für Grenzpendler unschädlich sein, also zu keiner Änderung der Besteuerung führen. Die neue Bagatellgrenze gilt seit dem 01.01.2024.

Im Bereich der Sozialversicherung gibt es auf europäischer Ebene bereits Erleichterungen. Eine multilaterale Rahmenvereinbarung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Telearbeit mit einem Umfang von mehr als 25 Prozent den Verbleib im Sozialversicherungssystem des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Die Vereinbarung wird derzeit von insgesamt 17 Staaten angewendet. Nähere Informationen zu der Rahmenvereinbarung finden Sie hier:
Europäische Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit | EY - Deutschland

Autorin: Ursula Beste