Zuschläge nur für Arbeitszeiten
Im Streitfall zahlte die Klägerin ihren im Schichtdienst beschäftigten Mitarbeitenden zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, allerdings nur, soweit die Beschäftigten tatsächlich gearbeitet haben. Wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit tatsächlich nicht geleistet wurde und stattdessen eine Lohnfortzahlung erfolgte (etwa bei urlaubsbedingter oder krankheitsbedingter Abwesenheit), erhielten sie keine Zuschläge.
Betriebsprüfung
Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung wies die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (Beklagte) die Klägerin in einem Anhörungsschreiben darauf hin, dass nur die die Zuschläge steuerfrei und somit beitragsfrei seien, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt würden. Im Übrigen seien die Zuschläge nicht steuerfrei und somit beitragspflichtig.
Die Klägerin reagierte nicht auf die Anhörung und die Beklagte erließ daraufhin einen entsprechenden Bescheid. Die Klägerin legte Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, dass auf Zuschläge für Zeiten einer Inaktivität keine Beiträge zu zahlen seien. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Vorinstanzen sind sich uneinig
Während sich das Sozialgericht Koblenz der Auffassung der Klägerin anschloss, gab das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz der Beklagten Recht. Die in den Fällen der Entgeltfortzahlung von der Klägerin geschuldeten, tatsächlich aber nicht an die Beschäftigten gezahlten Zuschläge seien als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen und der Arbeitgeber müsse hierauf Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Revision scheitert
Die Revision gegen die Entscheidung des LSG war erfolglos. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass die Beschränkung der Steuerbefreiung (und damit auch der Befreiung von der Sozialversicherung) auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit rechtmäßig ist. Die im Rahmen der Entgeltfortzahlung anfallenden Zuschläge unterliegen somit der Beitragspflicht in der Sozialversicherung