Zuschusspflicht für Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung

Nach dreijähriger Übergangsfrist sind Arbeitgeber ab 2022 verpflichtet, ihre Sozialversicherungsersparnis auch bei bestehenden Entgeltumwandlungsvereinbarungen an die Beschäftigten weiterzugeben.

Gesetzliche Neuerung

Zum 01.012018 traten mehrere Änderungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durch Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft. Dessen Ziel war es, die betriebliche Altersversorgung in Deutschland für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten und somit ihre Verbreitung voranzutreiben. Im Zuge dessen wurde u. a. in § 1a Abs. 1a BetrAVG eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung – auf die Arbeitnehmer gemäß § 1a Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch haben – beschlossen. Hiernach muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den externen Versorgungsträger, d. h. die Direktversicherung, den Pensionsfonds oder die Pensionskasse, weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge in mindestens dieser Höhe einspart. Diese Regelung gilt bereits seit Anfang 2019 für seitdem abgeschlossene Neuverträge. Zum 01.01.2022 tritt die Regelung nun nach dreijähriger Übergangsfrist auch für bestehende Entgeltumwandlungszusagen, die vor 2019 abgeschlossen wurden, in Kraft (§ 26a BetrAVG).

Eine Ausnahme von der Zuschusspflicht gilt lediglich, sofern abweichende tarifvertragliche Regelungen bestehen, die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Etwaige abweichende tarifvertragliche Regelungen gehen der gesetzlichen Zuschusspflicht vor, auch wenn sie zulasten der Arbeitnehmer von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichen (§ 19 Abs. 1, 2 BetrAVG).

Auswirkungen für die Praxis

Bei der bevorstehenden praktischen Umsetzung dieser Regelung auf Bestandsverträge zur Entgeltumwandlung von vor 2019 ergeben sich für Arbeitgeber vielfältige Fragestellungen.

So ist etwa zu entscheiden, ob der Zuschuss in Höhe der individuellen Sozialversicherungsersparnis (bis zu max. 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbetrags) spitz für jeden Vertrag berechnet wird oder ob eine pauschale und damit administrativ weniger aufwendige Weitergabe an den entsprechenden Versorgungsträger zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen soll. Dabei stellt sich in der Praxis die Frage, inwieweit der Versorgungsträger die Erhöhung im laufenden Vertrag abbilden kann, aber auch wie hoch der Betrag der SV-Ersparnis tatsächlich ist (steht erst am Jahresende fest). Auch wird ein Entgeltumwandlungsbetrag, der bereits 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ausschöpft, durch einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss über diese Sozialversicherungsfreigrenze erhöht, was ggf. zur teilweisen Sozialversicherungspflicht führen kann. Wurden auch bisher schon Arbeitgeberzuwendungen geleistet (im gleichen oder einem anderen Durchführungsweg), ist zu überprüfen, ob eine Anrechnung auf die gesetzliche Verpflichtung wirksam möglich ist.

Handlungsempfehlung

Insgesamt besteht ersichtlich akuter Handlungsbedarf: Arbeitgeber sind gut beraten, jetzt ihr Versorgungssystem und die Bestandsverträge zu überprüfen. Direktversicherungen werden bei Arbeitgeberwechseln häufig übernommen, sodass sich Arbeitgeber nun mit einer Vielzahl unterschiedlicher Anbieter und Vertragswerke konfrontiert sehen können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die langfristige Haftung des Arbeitgebers: Kommt er seiner gesetzlichen Zuschusspflicht nicht nach, kann er von Arbeitnehmern auch noch in der Rentenphase in Anspruch genommen werden.

Autoren: Wolfgang Hardt, Isabella Kothen, LL.M.