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Zweites Jahressteuergesetz 2024 / Steuerfortentwicklungsgesetz

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevante Änderungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 10.07.2024 den Referentenentwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 an die Verbände geschickt, die bis zum 17.07.2024 zu dem Entwurf Stellung nehmen konnten. Zwischenzeitlich wurde das Gesetz vom Bundeskabinett beschlossen und umbenannt: Es heißt jetzt Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (SteFeG). Mit dem SteFeG möchte der Gesetzgeber unter anderem sicherstellen, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteigt, also ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht hat („kalte Progression“). Außerdem müssen aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 zur Freistellung des Existenzminimums angehoben werden. Das Kindergeld soll ebenfalls steigen. Darüber hinaus will die Regierung die Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren überführen.

Geplante Änderungen im Einzelnen

Die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevanten Maßnahmen betreffen insbesondere folgende Punkte:

  • Ausgleich der kalten Progression:
    • Anhebung des Grundfreibetrags von 11.604 Euro auf 12.084 Euro (2025) bzw. 12.336 (2026) und des steuerlichen Kinderfreibetrags von 3.306 auf 3.336 Euro (2025) bzw. 3.414 Euro (2.026). Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro bzw. 2.928 Euro bei Zusammenveranlagung) ergibt sich eine steuerliche Freistellung des Kinderexistenzminimums für zusammen veranlagte Ehegatten von insgesamt 9.600 Euro (2025) bzw. 9.756 Euro (2026).
    • Anpassung des Steuertarifs (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. Reichensteuer) für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026
    • korrespondierende Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag 

Die Anpassungen beruhen auf den (voraussichtlichen) Vorgaben des Existenzminimumberichts und des Steuerprogressionsberichts.

  • Überführung der Steuerklassen III und V in ein reformiertes Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor) ab 2030. Dabei soll der Faktor vollständig automatisiert durch das BZSt gebildet werden (§ 39e Abs. 1a und 1b EStG-E). Wie bisher sollen Ehegatten/Lebenspartner, die anstelle der Steuerklasse IV das Faktorverfahren nutzen möchten, einen gemeinsamen Antrag zur Bildung eines Faktors, ggf. mit Freibetrag, stellen können (§ 39f EStG-E). 
  • Erhöhung des Kindergeldes von 250 auf 255 Euro je zu berücksichtigendes Kind (2025) bzw. auf 259 Euro (2026). Ab 2026 soll die Entwicklung der Höhe des Kindergeldes an die des Kinderfreibetrags gekoppelt werden.
  • Für das laufende Jahr soll ein separates Gesetz den Grund- und den Kinderfreibetrag rückwirkend anheben. Der Grundfreibetrag für 2024 beträgt dann 11.784 Euro, der Kinderfreibetrag 9.540 Euro.

    Faktorverfahren

    Das neue Faktorverfahren soll mehr Fairness schaffen, indem es die Lohnsteuerbelastung gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt. Der Gesetzgeber möchte insbesondere erreichen, dass jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug von den steuerlichen Vorteilen des Splitting-Verfahrens profitiert. So wird die höhere Besteuerung in der Steuerklasse V vermieden, es entfallen allerdings auch bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten. Ob das Verfahren tatsächlich – wie in der Gesetzesbegründung dargelegt – einfach und unbürokratisch anwendbar ist, muss sich noch zeigen.

    Die nach dem Faktorverfahren entrichtete Lohnsteuer beider Ehegatten/Lebenspartner entspricht dann in der Regel etwa der nach Veranlagung zu zahlenden Einkommensteuer, wenn

    • sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben und
    • keine bisher nicht berücksichtigten Einkünfte oder Abzugsbeträge in die Veranlagung einfließen.

    Ausblick

    Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Grundsätzlich könnte das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Ob das Gesetz in dieser Form die Zustimmung des Bundesrats finden wird, erscheint jedoch fraglich. Aufgrund der Sommerpause ist allerdings erst Ende September mit einer Stellungnahme der Länder zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass sich im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben werden. Mit Blick auf die dargestellten Punkte gilt dies insbesondere für die geplanten Neuerungen bezüglich des Faktorverfahrens.