Ärztlicher Notfalldienst gegen Entgelt: BFH äußert sich zur Umsatzsteuerbefreiung

Verfolgt die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt einen therapeutischen Zweck und ist somit als Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit?

Immer wieder stellt sich in Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG die Frage der Reichweite der Befreiung. Vom Gesetzeswortlaut her sind grundsätzlich „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“ von der Umsatzsteuer befreit.

Mit Urteil vom 14. Mai 2025, XI R 24/23 (Vorinstanz FG Münster v. 9. Mai 2023 – 15 K 1953/20 U) hat sich der BFH nun erneut zum Umfang der Umsatzsteuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG geäußert und entschied, dass auch die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste eines Arztes für andere Ärzte als Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Der BFH bestätigt somit erneut seine bisherigen Rechtsprechungen in Subunternehmerfällen.

Im Streitfall übernahm ein selbstständiger Arzt in eigener Verantwortung die Vertretung für andere zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte und erbrachte notfallärztliche Dienste (Sitz- und Fahrdienste). Die übernommene Vertretung rechnete der selbstständige Arzt gegenüber den vertretenen Ärzten ab. Strittig war, ob diese gegenüber den vertretenen Ärzten erbrachte sonstige Leistung auch von der Umsatzsteuerfreiheit des § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG umfasst ist.

Der BFH bejahte die Umsatzsteuerbefreiung und begründete dies damit, dass es für die Steuerbefreiung nicht auf die Person des Leistungsempfängers ankommt, sondern auf die Person des Leistenden und deren erbrachte Tätigkeit. Die Übernahme der ärztlichen Notfalldienste stelle keine Heilbehandlung im engeren Sinn dar, der notwendige therapeutische Zweck wird nach Ansicht des BFH jedoch dahingehend erfüllt, dass sich der Arzt bereitgehalten hat, gesundheitliche Gefahrensituationen zu erkennen und ggf. sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten um damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung in einer Klinik sicherzustellen. Hierdurch werden somit die Voraussetzungen einer zeitnahen Erbringung von Heilbehandlungsleistungen geschaffen.

Das Verfahren zeigt, dass die Finanzverwaltung den Umfang der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG strenger auslegt als der BFH. Was bedeutet dieses Urteil aber nun für Krankenhäuser? Krankenhäuser sollten ihre etwaigen Eingangsleistungen bzw. Leistungsbeziehungen mit selbstständigen Ärzten sowie die entsprechenden Rechnungsstellungen überprüfen. Sollten die entsprechenden Rechnungen mit einem Umsatzsteuerausweis erfolgt sein, haben die Krankenhäuser den Umsatzsteuerbetrag an den selbstständigen Arzt zu zahlen, ohne dabei einen Vorsteuerabzug in gleicher Höhe zu haben, da Krankenhäuser im Bereich der Heilbehandlung regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die Krankenhäuser hätten bei einem Umsatzsteuerausweis somit eine Mehrbelastung in Höhe der Umsatzsteuer. Sofern Krankenhäuser als Leistungsempfänger entsprechende Leistungen beziehen sollten, ist somit darauf zu achten, dass der Arzt als Leistender und Rechnungssteller lediglich den Nettobetrag in Rechnung stellt. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, sind die Rechnungen entsprechend berichtigen zu lassen.

Autoren: StB Sven Riedel, StB T. Trang Wollenburg-Vu