Mit Urteil vom 21. Mai 2025 (III R 45/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auch künftige Betriebsaufgabe- oder Veräußerungsgewinne zwingend in die Totalgewinnprognose einzubeziehen sind - selbst wenn sie im ursprünglichen Betriebskonzept keine Rolle spielten. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für alle steuerpflichtigen Betriebe und ist insbesondere für öffentliche Unternehmen mit langfristigen oder verlustträchtigen Tätigkeiten relevant.
Hintergrund
Ob eine wirtschaftliche Betätigung steuerlich anerkannt wird, hängt maßgeblich davon ab, ob sie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Fehlt diese, spricht man von sogenannter Liebhaberei - mit der Folge, dass Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen.
Um die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen, wird eine Totalgewinnprognose erstellt. Diese Prognose umfasst sämtliche erwarteten Gewinne und Verluste über die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit. Damit soll beurteilt werden, ob sich die wirtschaftliche Betätigung insgesamt - also inklusive eines möglichen Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns - langfristig „rechnet“.
Gerade dieser letzte Punkt war bislang umstritten: Müssen auch stille Reserven, die sich im Laufe der Zeit bilden, in die Prognose einfließen, obwohl sie bei Betriebsbeginn oft nicht greifbar sind? Der BFH hat diese Unsicherheit nun beseitigt: Auch künftige, realistisch zu erwartende Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne sind zwingend Teil der Totalgewinnprognose.
Sachverhalt
Im Streitfall übernahm der Kläger, Nachfahre einer Gutsherrenfamilie, nach der Wiedervereinigung eine historische Burg sowie angrenzende Wirtschaftsgebäude. Geplant war, Teile der Burg nach umfangreicher Sanierung gewerblich zu nutzen - insbesondere als Gästehaus für Tagungen und Veranstaltungen. Aufgrund von Schadstofffunden verzögerten sich die Arbeiten erheblich. Während einige Nebengebäude fertiggestellt und teilweise landwirtschaftlich genutzt wurden, verzögerte sich die Fertigstellung der Burg selbst weiterhin.
Das Finanzamt erkannte die Verluste aus der Vermietung nicht an und versagte den Verlustabzug. Das vorgelegte Betriebskonzept enthielt keine Prognose eines künftigen Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns. Das FG Mecklenburg-Vorpommern folgte der Auffassung des Finanzamts und verneinte die Gewinnerzielungsabsicht.
Argumentation der Vorinstanz
Das FG Mecklenburg-Vorpommern vertrat die Auffassung, dass ein Betriebsaufgabe- oder -veräußerungsgewinn nicht in die Totalgewinnprognose einzubeziehen sei, wenn er im ursprünglichen Betriebskonzept zu Beginn der Tätigkeit nicht vorgesehen war. Da die Sanierung und Nutzung der Burg von Beginn an keine betriebswirtschaftlichen Erwägungen erkennen ließen, verneinte das FG die Gewinnerzielungsabsicht und qualifizierte die Tätigkeit als Liebhaberei.
Sichtweise des BFH
Der BFH widersprach dieser Sichtweise und stellte klar, dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen sei. Nach Auffassung des BFH ist ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn stets in die Totalgewinnprognose einzubeziehen - unabhängig davon, ob er im Betriebskonzept zu Beginn berücksichtigt wurde. Entscheidend ist allein, ob im konkreten Fall realistisch stille Reserven entstehen können, die im Rahmen einer späteren Aufgabe oder Veräußerung realisiert würden.
Nicht zu berücksichtigen sind lediglich rein spekulative stille Reserven, also solche, deren Entstehung objektiv unwahrscheinlich ist. Der BFH betonte, dass ein realistischer Aufgabegewinn im Einzelfall zu schätzen ist, selbst wenn zu Beginn keine entsprechenden Werte dokumentiert wurden. Zudem ist bei mehreren eigenständigen Tätigkeiten (z. B. gewerbliche Vermietung einerseits, Land- und Forstwirtschaft andererseits) die Gewinnerzielungsabsicht segmentiert zu prüfen.
Bewertung des BFH-Urteils mit Praxisbeispiel
Das Urteil betrifft zwar einen privaten Steuerpflichtigen, hat aber auch Konsequenzen für den öffentlichen Sektor. In der Beratungspraxis begegnen uns häufig kommunale Betriebe gewerblicher Art (BgA) und städtische Beteiligungsgesellschaften, die über viele Jahre Verluste erwirtschaften - beispielsweise in den Bereichen Bäder, Verkehr, Wirtschaftsförderung und Kultur, aber zum Teil auch im Wohnungsbau. Handelt es sich um sogenannte begünstigte Dauerverluste nach § 8 Abs. 7 KStG, ist dies unproblematisch. Bei nicht begünstigten Dauerverlusten sind hingegen die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu ziehen. Folge ist, dass die Verluste durch eine Einkommenshinzurechnung zu neutralisieren sind. Die Gesellschaften haben also keine Verlustvorträge. Problematisch ist das immer dann, wenn später Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken oder anderen Wirtschaftsgütern mit stillen Reserven anfallen.
Bei der Entscheidung, ob ein Dauerverlustbetrieb vorliegt, ist - ebenso wie bei der privaten Liebhaberei - eine Totalgewinnprognose vorzunehmen. Durch den Einbezug künftiger Veräußerungsgewinne wird in deutlich mehr Fällen ein Totalgewinn anzunehmen sein, sodass die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung vermieden werden können. Verlustvorträge aus den Jahren vor Verkauf sind damit nutzbar - wenn auch mit den Einschränkungen der Mindestbesteuerung.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei der Totalgewinnprognose künftige Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven nicht miteinzubeziehen (BMF-Schreiben v. 12.11.2009 - IV C 7 - S 2706/08/10004). Dies führt zu unsystematischen steuerlichen Zusatzbelastung im Fall späterer Verkäufe - die Gewinne sind steuerpflichtig, Verlustvorträge aus den Vorjahren nicht vorhanden. Durch das neue Urteil hat man hier nun eine deutlich bessere Argumentationsbasis als bisher. Abzuwarten bleibt, ob die Finanzverwaltung die neue Sichtweise durch Anpassung ihrer Verwaltungsanweisungen entsprechend berücksichtigen wird.
Praxisbeispiel:
Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft erzielt über Jahre keine Gewinne, da sie bezahlbaren Wohnraum schaffen soll. Die Finanzverwaltung stellt allein auf die laufenden Ergebnisse ab und setzt mangels Begünstigung verdeckte Gewinnausschüttungen an. Hieraus können sich in Zukunft erhebliche Steuerbelastungen ergeben, wenn in einzelnen Jahren Wohnungen mit hohen Gewinnen verkauft werden. Der Gewinn ist steuerpflichtig, die Verluste der Vorjahre können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dieses Ergebnis ist aus unserer Sicht nicht sachgerecht.
Sinnvoll kann es sein, bei der Totalgewinnprognose im Vorfeld eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung zu suchen oder zumindest die Veranlagungen offenzuhalten. Ansonsten können sich steuerliche Risiken ergeben, wenn nämlich keine verdeckte Gewinnausschüttung angesetzt wird und im Nachhinein doch ein Dauerverlust gesehen wird. In diesem Fall fehlt die Bescheinigung der Verwendung des steuerlichen Einlagenkontos mit der Folge einer - eigentlich vermeidbaren - Kapitalertragsteuerbelastung.
Konsequenzen für die Praxis öffentlicher Unternehmen
Öffentliche Unternehmen und kommunale Beteiligungen sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre steuerliche Planung und Dokumentation zu überarbeiten. Totalgewinnprognosen müssen künftig vollständiger erstellt werden. Auch potenzielle Wertsteigerungen oder Veräußerungserlöse sind zu berücksichtigen, selbst wenn eine Veräußerung nicht im Vordergrund steht. Das kann entscheidend sein, um einer Einstufung als Dauerverlustgeschäft entgegenzutreten.
Fazit
Nach Auffassung des BFH sind künftige Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne grundsätzlich in die Totalgewinnprognose einzubeziehen. Für kommunale Betriebe und städtische Beteiligungsgesellschaften ergibt sich dadurch die Chance, künftige Veräußerungsgewinne durch Verlustvorträge zu neutralisieren. Die Einordnung von Tätigkeiten als Dauerverlust oder Totalgewinn ist eine strategische Entscheidung, die gut dokumentiert werden sollte. Die richtige Vorgehensweise - Behandlung in den Steuererklärungen, (informelle) Abstimmung mit der Finanzverwaltung - sollte im Einzelfall genau überlegt werden, um steuerliche Vorteile zu sichern und Risiken zu vermeiden.
Autorinnen: StB Gabriele Kirchhof, Aysu Sarikaya