Fokus auf Gebiete mit größtem Nachholbedarf
Die Bundesregierung will den Ausbau der digitalen Infrastruktur weiter fördern und damit konvergente Netze aufbauen, die auch den künftigen Anforderungen an die mobile Gesellschaft gerecht werden. Sie fokussiert sich dabei auf Gebiete mit dem größten Nachholbedarf.
Nachdem die Gigabitförderung im vergangenen Jahr abrupt beendet wurde, wurde am 31.03.2023 die Gigabit-Richtlinie 2.0 veröffentlicht. Mit der Novelle der Gigabit-Richtlinie hat die Bundesregierung verschiedene Neuerungen vorgesehen. So sollen zukünftig nicht nur Gebiete förderfähig sein, die derzeit über kein Next-Generation-Access-Netz (NGA-Netz) verfügen (weißer Fleck), sondern auch Gebiete, die über ein NGA-Netz verfügen, das derzeit keine Datenrate von zuverlässig mindestens 200 Mbit/s symmetrisch bzw. 500 Mbit/s im Download zur Verfügung stellt (grauer Fleck), sofern sich dies in den nächsten 3 drei Jahren nicht ändern wird. Die gemeinsame Obergrenze beläuft sich in den Stadtstaaten auf EUR 75 Mio. Für die Flächenländer gilt jeweils ein Sockelbetrag von EUR 100 Mio. Die maximale Bundesfördersumme im Wirtschaftslückenmodell bzw. im Betreibermodell wurde mithin auf EUR 100 Mio. herabgesetzt. Insgesamt soll die Bundesförderung auch in Zukunft mit einem Förderbudget von rund EUR 3 Mrd. pro Jahr ausgestattet sein.
Als zentrale Voraussetzung für eine Förderung tritt, neben die bereits aus der Vergangenheit bekannte verpflichtende Durchführung eines Markterkundungsverfahrens, die Pflicht zur Durchführung eines vorgelagerten Branchendialogs mit der örtlichen Telekommunikationswirtschaft. Insgesamt soll das eigenwirtschaftliche Ausbaupotenzial des jeweiligen Ausbaugebietes möglichst genau ermittelt werden.
Die Vergabe der Fördermittel erfolgt, im Rahmen der jeweiligen Länderobergrenzen, indem die Förderwürdigkeit des jeweiligen Vorhabens anhand eines Kriterienkatalogs mit den folgenden Kriterien ermittelt wird:
- „Nachholbedarf“: Hoher Anteil weißer Flecken;
- „Synergienutzung“: Verbleibende Versorgungslücken nach bereits realisiertem oder zugesichertem marktwirtschaftlichem bzw. gefördertem Ausbau;
- „Digitale Teilhabe im ländlichen Raum“: Einwohnerdichte;
- „Interkommunale Zusammenarbeit“: Gemeindeübergreifende Zusammenarbeit.
Förderanträge, die hinsichtlich des hiermit einhergehenden Scoring-Verfahrens angesichts der jeweiligen Landesobergrenze nicht berücksichtigt werden können, werden nach dem letzten Aufruf des Jahres im Rahmen der verbliebenen Bundesmittel bundesweit erneut anhand des Kriterienkatalogs gereiht und nach Maßgabe der verfügbaren Mittel bewilligt. Abgesehen von dieser Auffangreglung wird bei der Gigabitförderung künftig das bisher maßgebliche „Windhundverfahren“ durch ein - in Ansätzen zuvor bereits praktiziertes -Scoring-Verfahren ersetzt.
Im Zusammenhang mit der Antragstellung sind demgegenüber keine wesentlichen Neuerungen zu verzeichnen. Die Ausführungen zur Vermeidung von wettbewerbsverzerrenden Sondervorteilen bei einer Verbindung von Antragsteller und Auftragnehmer in einer Fußnote zu Ziff. 4.3 dürften klarstellenden Charakter haben und bei der Auslegung der Antragsbefugnis i.S.d. Ziff. 4.1 herangezogen werden können.
Fazit
Das künftig grundsätzlich geltende Scoring-Verfahren, verbunden mit der länderspezifischen Deckelung der Fördersummen, fordert besondere Sorgfalt bei der Vorbereitung der Antragstellung. Gern prüfen wir für Sie die Chancen Ihres Förderantrags und unterstützen Sie bei Ihrem Gigabit-Ausbauprojekt.
Autor/innen: RA Christine Hohenstein-Bartholl, RA Philip Debray