Die Kommune als steuerpflichtiges „Besitzunternehmen“ durch Betriebsaufspaltung auch bei mittelbarer Beteiligung an Personengesellschaft – BFH v. 06.06.2025

Der BFH hat aktuell dazu Stellung genommen, ob eine Kommune einen Betrieb gewerblicher Art durch Betriebsaufspaltung begründet, wenn diese „passive“ Komponen-ten des Glasfasernetzes an eine mittelbar beherrschte Personengesellschaft verpachtet. 

Mit Beschluss vom 6. Juni 2025 (NV: I B 8/23, BeckRS 2025, 14064) hat der BFH bestätigt, dass auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) als „Besitzunternehmen“ im Sinne einer Betriebsaufspaltung gelten und insoweit einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründen kann. Die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung können danach auch dann eintreten, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen von einer jPdöR an eine Betriebs-Personengesellschaft überlassen werden, an welcher sie lediglich mittelbar über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Hintergrund

Dem Beschluss lag ein Fall zugrunde, in dem der Eigenbetrieb einer Kommune „passive“ Komponenten des errichteten Glasfasernetzes (Leerrohre, Breitband- und Glasfaserkabel sowie sonstige technische Komponenten ohne eigene Stromversorgung) innerhalb des kommunalen Konzerns an eine Kommanditgesellschaft (KG) verpachtete. Die KG war alleinige Tochtergesellschaft einer Stadtwerke GmbH, welche sich im vollständigen Eigentum der Kommune befand.

Das Finanzamt nahm auf Basis der Verpachtungstätigkeiten einen steuerpflichtigen BgA an. Die Klage der Kommune gegen diese Entscheidung wurde vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht mit Urteil v. 24.01.2023 (NV: 1 K 174/19) abgewiesen und ließ zudem eine Revision nicht zu.

Die Beschwerde der Kommune gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit o.g. Beschluss v. 06.06.2025 vom BFH als unbegründet zurückverwiesen.

In Bezug auf einschlägige Rechtsprechung stellt der BFH klar, dass auch eine jPdöR Besitzunternehmen sein kann und eine Betriebsaufspaltung begründet, wenn diese wesentliche Betriebsgrundlagen an ein von ihr beherrschtes (Betriebs-)Unternehmen verpachtet. Anderenfalls würde es zu einer steuerlichen Begünstigung der öffentlichen Hand im Vergleich zu privatwirtschaftlichen Marktteilnehmern kommen.

Dass es dabei um Glasfaser-Infrastruktur ging, steht der Einordnung als Betriebsaufspaltung nicht entgegen. Zwar kann die Versorgung der Bevölkerung mit Breitbandanschlüssen der Daseinsvorsorge zugeordnet werden. Allerdings stellt dies keine hoheitliche, sondern vielmehr eine wettbewerbsrelevante Tätigkeit dar, welche auch von privaten Dritten angeboten wird.

Zudem stellt der BFH fest, dass gemäß langjähriger Rechtsprechung auch eine mittelbare Beteiligung – über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft – des Besitzunternehmens (Kommune) an dem Betriebsunternehmen (KG) die personelle Verflechtung als Voraussetzung für die Betriebsaufspaltung erfüllen kann. Entscheidend ist, dass die Kommune in der Lage gewesen ist, ihren Geschäfts- und Betätigungswillen in dem Betriebsunternehmen durchzusetzen. Auf den tatsächlichen Gebrauch der Einflussnahme kommt es danach nicht an. Auch die Tatsache, dass die Verpachtung durch den Eigenbetrieb erfolgte, steht der Betriebsaufspaltung laut BFH nicht entgegen (keine Trennung zwischen Trägerkörperschaft und Eigenbetrieb).

Die offene Frage, ob die Verpachtung des „passiven“ Glasfasernetzes auch ohne Betriebsaufspaltung einen BgA begründen würde, war in Bezug auf die vorgenommene Einordnung des Falls vom BFH nicht mehr zu klären, da sie insoweit nicht mehr entscheidungserheblich war.

Einordung des Beschlusses und Implikationen

Der Beschluss bestätigt grds. die bisherige Rechtsprechung des BFH sowie herrschende Meinung in Bezug auf Betriebsaufspaltungen. Für die öffentliche Hand verschafft die Entscheidung auch weitere Klarheit: Auch mittelbare Beteiligungskonstruktionen können eine Betriebsaufspaltung hervorrufen.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Gebietskörperschaften ist es daher ratsam, die Rechtsbeziehungen zu der Kommune zu ihren Konzerngesellschaften genau zu überprüfen und zu überwachen. Die Entscheidung des BFH macht nochmals deutlich, dass bei Überlassungen neben unmittelbaren Beteiligungen indirekt beherrschte Gesellschaften genauso das Risiko einer Betriebsaufspaltung bergen.

Insofern stellt sich in Bezug auf (unmittelbar und mittelbar) beherrschte Gesellschaften die Frage, ob wesentliche Betriebsgrundlagen (entgeltlich) überlassen werden. Ausnahmen könnten lediglich in Bezug auf hoheitliche Geschäftsbereiche vorliegen und wäre im Einzelnen zu prüfen.

Sofern mangels personeller Verflechtung keine Betriebsaufspaltung vorliegt, sollte zusätzlich geprüft werden, ob noch eine nicht steuerbare Vermögensverwaltung oder ein Verpachtungs-BgA im Sinne von § 4 Abs. 4 KStG vorliegt. Ein Verpachtungs-BgA liegt insbesondere vor, wenn Wirtschaftsgüter überlassen werden, die – wenn die jPdöR sie selbst betreiben würde – einen originären BgA begründen würde.

So nimmt die Finanzverwaltung noch eine nichtsteuerbare Vermögensverwaltung an, wenn Gebietskörperschaften Leerrohre ohne Glasfaserkabel an Netzbetreiber verpachten. Jedoch wird demnach ein Verpachtungs-BgA begründet, wenn die gesamte passive Infrastruktur (Leerrohre mit Glasfaserkabel sowie weiterer erforderlicher technischer Komponenten) überlassen würde.

Fazit

Der BFH hat mit diesem Urteil die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Verpachtung von Infrastruktur durch jPdöR präzisiert. Es ist ratsam, die steuerlichen Implikationen solcher Geschäfte sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen, um unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Autoren: StB Tobias Kreiter, StB Jörn Sievering