Erleichterungen bei der steuerlichen Erfassung von „kleinen“ jPöR

Bayr. Landesamt für Steuern - Schreiben vom 30.10.2025

Besteht die Verpflichtung einer steuerlichen Erfassung, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) lediglich steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer erzielt und ertragsteuerlich keinen BgA begründet?

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat in seinem Schreiben vom 30.10.2025 zu der Thematik Stellung genommen, ob sich eine jPöR beim Finanzamt steuerlich erfassen lassen muss, wenn sie durch ihre Tätigkeit keinen (ertragsteuerlichen) Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet und als umsatzsteuerliche Kleinunternehmerin lediglich steuerfreie Umsätze tätigt.

Die Regelungen hinsichtlich der Besteuerung als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind nicht nur für kleine jPöR relevant, sondern auch für größere jPöR, welche die steuerlichen Angelegenheiten (Finanzbuchhaltung, etc.) für kleinere jPöR bearbeiten (z.B. eine Kommune/Universität, die selbständige Stiftungen mitverwalten).

Umsatzsteuerliche Rechtslage vor der Einführung des § 2b UStG

Eine jPöR ist vor Einführung des § 2b UStG nur dann als umsatzsteuerliche Unternehmerin anzusehen, wenn ertragsteuerlich ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vorliegt.

Umsatzsteuerliche Rechtslage nach der Einführung des § 2b UStG

Mit der Neuregelung des Umsatzsteuergesetztes sind jPöR unabhängig vom Vorliegen eines ertragsteuerlichen BgA als umsatzsteuerliche Unternehmer anzusehen, wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage tätig werden. Auf das Vorliegen eines ertragsteuerlichen BgA kommt es nicht mehr an.

Voraussetzungen Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Die sogenannte Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG sieht Erleichterungen für Unternehmer vor. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat der Unternehmer für die von ihm ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug haben Kleinunternehmer jedoch kein Recht auf Vorsteuerabzug (§ 15 UStG).

Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sind erfüllt, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz von nicht mehr als EUR 25.000 (Bruttobetrag) und im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz von nicht mehr als EUR 100.000 (Bruttobetrag) erzielt.

Unternehmer, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, gelten automatisch als Kleinunternehmer. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Hierfür kann der Unternehmer bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung erklären. Diese Verzichtserklärung ist unwiderruflich und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.

Eine jPöR hat demnach zu prüfen, ob sie als umsatzsteuerliche Unternehmerin (vor oder nach § 2b UStG) gilt und ob sie die Grenzen der Kleinunternehmerregelung erfüllt und diese Regelung in Anspruch nehmen möchte.

Sofern für Zwecke der Körperschaftsteuer kein BgA begründet wird und die jPöR die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung für ihre Umsätze anwenden möchte, bestehen Erleichterungen für jPöR. In diesem Fall ist für die Tätigkeit weder eine steuerliche Erfassung beim Finanzamt erforderlich, noch besteht eine Anzeigenpflicht nach § 137 bzw. § 138 Abgabenordnung (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 30.10.2025 - S 7532.1.1-17/4 St33).

Beispiel

Eine Kulturstiftung erzielt mit der Ausrichtung eines Festes Bewirtungserlöse von EUR 24.000 jährlich.

Lösung

Da die Umsätze unter die ertragsteuerliche Nichtaufgriffsgrenze von EUR 45.000 fallen, begründet die Kulturstiftung keinen BgA und unterliegt somit nicht der Körperschaftsteuer.

Nach Einführung von § 2b UStG wird die Kulturstiftung mit ihrer Tätigkeit jedoch unternehmerisch tätig. Allerdings sind die Umsätze durch die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit.

Für die Kulturstiftung ist in diesem Fall steuerrechtlich nichts zu veranlassen, es besteht weder eine Anzeigenpflicht noch eine Verpflichtung zur Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (§§ 137,138 AO).

Fazit

Für Tätigkeiten, die keinen BgA begründen und unter die Kleinunternehmerregelung fallen, bestehen keine steuerlichen Meldepflichten. In der Praxis ist es jedoch unabdingbar, die Höhe und die Herkunft der Einnahmen einer jPöR laufend zu überwachen, um beim Überschreiten der Schwellenwerte den steuerlichen Anzeigepflichten nachkommen zu kommen. Auch im Hinblick auf ein funktionierendes Tax Compliance Management System – TCMS - von größeren jPöR, welche die steuerlichen Angelegenheiten für kleinere jPöR übernehmen, ist dieser Punkt äußerst relevant.

Autoren: StB Tobias Kreiter, StB Janina Mähliß