Falsch ausgewiesene Umsatzsteuer bei Leistungen an Endverbraucher: EuGH-Urteil bringt weitere Klarheit

Eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer führt nicht zur Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL, wenn die Rechnung an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn daneben einzelne Rechnungen an Unternehmer ergangen sind.

Der EuGH bestätigt und präzisiert in seinem Urteil vom 01.08.2025 (C-794/23) seine bisherige Rechtsprechung und stärkt die Rechte der Unternehmer. Insbesondere bei Leistungen an Endverbraucher sind auf nationaler Ebene weitere Erleichterungen im Hinblick auf § 14c UStG zu erwarten. 

Hintergrund

Gemäß Art. 203 der MwStSystRL schuldet jede Person, die Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese Steuer. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Steuerpflicht besteht oder nicht. Ziel dieser Regelung ist der Schutz des Steueraufkommens. Eine Gefährdung des Steueraufkommens kann insbesondere dann angenommen werden, wenn durch einen unberechtigten Steuerausweis des Rechnungsausstellers (Leistender) dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug in falscher Höhe ermöglicht wird.

Bereits die Entscheidung C-378/21 des EuGH vom 08.12.2022 schuf erste Rechtssicherheit. Demzufolge besteht keine Gefährdung des Steueraufkommens und somit keine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL (§ 14c UStG) für den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher ohne Vorsteuerabzugsrecht erbracht wird. Das aktuelle Urteil des EuGH vom 01.08.2025 zum selben Sachverhalt schafft in dieser Rechtsfrage weitere Klarheit und erweitert die Rechtsanwendung auf „Mischfälle“.

Sachverhalt

Die P GmbH betreibt einen Indoor-Spielplatz in Österreich. Die Eintrittsentgelte wurden zunächst zum Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterworfen. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der ermäßigte Steuersatz zutreffend gewesen wäre. Die Leistungen wurden nahezu ausschließlich an Privatpersonen erbracht, wobei die Rechnungsstellung über Kleinbetragsrechnungen ohne Angabe des Leistungsempfängers erfolgte. Im ersten Verfahren gingen die Gerichte noch davon aus, dass es sich ausschließlich um Endverbraucher handelte.

Im Nachgang zur ersten Entscheidung des EuGH hielt das BFG es für erforderlich, die Umsätze nach Leistungsempfängern aufzuteilen. Dabei schätzte es, dass etwa 0,5 % der Umsätze auf vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer entfielen. Für diesen Anteil sollte die P GmbH die höhere Umsatzsteuer nach Art. 203 MwStSystRL abführen, da hier eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht. Aufgrund der Schätzung durch das BFG strengte  das Finanzamt ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) an. In der Folge legte der VwGH dem EuGH weitere Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vor.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH bestätigt und präzisiert seine Rechtsprechung aus dem vorherigen Urteil vom 08.12.2022.

1. Keine generelle Steuerschuld bei Endverbrauchern: Für die Anwendung des Art. 203 MwStSystRL ist auf den Leistungsempfänger abzustellen. Bei Rechnungen an Nichtsteuerpflichtige wird das Steueraufkommen nicht gefährdet, da dem Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zusteht. Die zu hohe Steuer wird daher insoweit bei diesen Umsätzen nicht geschuldet. Sofern fehlerhafte Rechnungen an andere Steuerpflichtige (irrelevant, ob diese materiell ganz, teilweise oder gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind) ausgestellt werden, kann eine Steuergefährdung bestehen. In diesen Fällen wird die zu hohe Steuer gem. Art. 203 MwStSystRL geschuldet.

2. Keine Infektionswirkung: Die fehlerhafte Ausstellung von Rechnungen an Unternehmer führt jedoch nicht dazu, dass auch bei allen anderen fehlerhaften Rechnungen, die an Nichtsteuerpflichtige adressiert werden, die Steuer geschuldet wird.

3. Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung: Grundsätzlich ist jede Rechnung isoliert zu prüfen. Bei Massengeschäften ist eine Einzelfallprüfung der jeweiligen Rechnungsempfänger jedoch kaum möglich. Wenn unklar ist, wer Rechnungsempfänger war, darf die Finanzverwaltung unter Berücksichtigung der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit eine Schätzung vornehmen. Die Schätzung muss auf objektiven, aktuellen und nachvollziehbaren Daten beruhen und darf nur zu einer widerlegbaren Vermutung führen. Insbesondere sind bei der Schätzung Art der Leistung, typischer Kundenkreis, Modalitäten der Erbringung und Art der Rechnungslegung zu berücksichtigen. Der Unternehmer muss die Möglichkeit haben, die Schätzung zu widerlegen.

Konsequenzen für die Praxis

Das Urteil ist für die deutsche Umsatzsteuerpraxis von erheblicher Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung von § 14c Abs. 1 UStG. Angesichts der ergangenen EuGH-Rechtsprechung zum Art. 203 der MwStSystRL wird sich die Finanzverwaltung mit ihrer bisher restriktiven Haltung zur Schätzung neu positionieren müssen.

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Unternehmer müssen darlegen können, dass sie überwiegend an Endverbraucher liefern.
  • Bei Unsicherheiten darf die Verwaltung Umsätze nicht pauschal als steuerpflichtig einstufen.
  • Bei typischerweise „privaten Leistungen“ kann schon der Leistungsgegenstand ein starkes Indiz gegen die Steuerpflicht sein.

Der deutsche Gesetzgeber, die Finanzverwaltung und die Gerichte sind gefordert, dem Rechnungsaussteller in Mischfällen mindestens eine anteilige Erstattung von fälschlicherweise ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen zu ermöglichen, ohne dass es einer Rechnungsberichtigung bedarf.

Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen und schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, die in großem Umfang Leistungen an Endverbraucher erbringen. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die Finanzverwaltung ihre im BMF-Schreiben vom 27.02.2024 dargelegte Auffassung an die Aussagen des EuGH anpasst. Fest steht: An der bisherigen engen Auslegung durch die Finanzverwaltung kann nach diesem Urteil nicht mehr festgehalten werden.

Autoren: StB Lennart Noster, StB Lukas Büttgen