Das o.g. Urteil des BVerwG schafft Klarheit bezüglich der Fragestellung, ob Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft gewählt oder entsandt worden sind, auch gegenüber dem Rat einer Gemeinde einer entsprechenden Berichtspflicht nachkommen müssen.
I. Fragestellung
Neben dem Weisungsrecht gegenüber Aufsichtsratsmitgliedern ist die Berichtspflicht des Aufsichtsrats an den kommunalen Anteilseigner ein zentrales und überaus praxisrelevantes Themenfeld bei öffentlichen Unternehmen in Privatrechtsform. Angesprochen ist hier das Spannungsverhältnis zwischen der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht und dem öffentlichen Interesse der Gebietskörperschaft an einer effektiven Beteiligungsverwaltung.
Nach § 394f. AktG, die direkt für Aktiengesellschaften gelten und bei GmbH über § 52 GmbHG für den obligatorischen Aufsichtsrat - aber auch für den fakultativen Aufsichtsrat, solange die Satzung nichts anderes bestimmt - unterliegen Personen, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft AR-Mitglieder sind, hinsichtlich der Berichte, die sie dieser Gebietskörperschaft nach Gesetz, Satzung oder Rechtsgeschäft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. Diese besteht dann allerdings für Personen, die die Beteiligung der Gebietskörperschaft verwalten oder prüfen, hinsichtlich der ihnen aus den Berichten der AR-Mitglieder bekannt gewordenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
Verschiedene Auffassungen bestehen seit jeher über den Kreis der Berichtsempfänger. Weite Teile der Literatur nehmen hier ein „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ dergestalt an, dass eine Weitergabe vertraulicher Informationen nur dann zulässig sei, wenn eine hinreichende Gewähr für die tatsächliche Wahrung der Vertraulichkeit bestehe. Insbesondere im kommunalen Bereich sei deshalb eine Berichtserstattung an den Gemeinde- oder Stadtrat insgesamt oder an einzelne Fraktionen regelmäßig unzulässig, weil die gebotene Vertraulichkeit nicht zu gewährleisten sei.
II. Urteil des BVerwG
Dem Urteil lag das Begehren mehrerer Fraktionen eines Stadtrats zugrunde, der Oberbürgermeister als Mitglied des Aufsichtsrats möge gemäß § 55 GO NRW Einsicht in Unterlagen im Zusammenhang mit einer Aufsichtsratssitzung einer Aktiengesellschaft, an der die Stadt mittelbar beteiligt war, gewähren. Der beklagte Oberbürgermeister lehnte dies mit Hinweis auf seine gesellschaftsrechtliche Verschwiegenheitspflicht ab.
Das BVerwG bestätigte im Ergebnis letztinstanzlich die vorausgegangenen Urteile des VG Düsseldorf und des OVG Münster. Die Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht nach § 394 Satz 1 AktG setze keine Gewähr besonderer Vertraulichkeit seitens des Berichtsempfängers voraus.
Zur Begründung der Verneinung des o.a. „ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals“ bemüht das BVerwG die klassischen Methoden der juristischen Hermeneutik. So analysiert das Gericht zunächst detailliert die Entstehungsgeschichte der §§ 394, 395 AktG und kommt zum Schluss, dass diese gegen ein Verständnis spreche, vom Berichtsempfänger werde die Gewähr besonderer Vertraulichkeit verlangt und der Rat einer Gemeinde sei als Berichtsempfänger ausgeschlossen. Auch systematisch rechtfertige die Gesamtschau der §§ 394 f. AktG nicht die Annahme, die Freistellung von der Verschwiegenheitspflicht greife nur dann ein, wenn die Vertraulichkeit des Berichtsempfängers tatsächlich gewährleistet sei. Letztlich sprächen auch Sinn und Zweck der § 394 AktG für ein Verständnis der Vorschrift, das die Gewähr besonderer Vertraulichkeit nicht voraussetze und den Rat einer Gemeinde als Berichtsempfänger nicht ausschließe. Das verfolgte Regelungsziel, dem Interesse der Gebietskörperschaft an einer effektiven Beteiligungsverwaltung und -prüfung Rechnung zu tragen, schließe die Wahrnehmung demokratischer Kontrolle durch das zuständige Gemeindeorgan ein. Dass dem öffentlichen Kontrollinteresse hier ausnahmsweise Vorrang vor den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Vertraulichkeitsgrundsätzen einzuräumen sei, lege zudem die jüngere Rechtsprechung des BVerfG nahe, wonach die Kontrollfunktion des Parlaments Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgende Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament sein. Auch bei Beteiligung an privaten Unternehmensformen unterliege die öffentliche Hand demokratischer Kontrolle; auf kommunaler Ebene repräsentierte die demokratisch legitimierte Gemeindevertretung die Bürger ihrer Gemeinde und sei diesen gegenüber verantwortlich.
III. Fazit
Positiv ist sicherlich, dass das Urteil des BVerwG in einem schon lang anhaltenden Disput eine klare Haltung eingenommen hat und damit den Aufsichtsratsmitgliedern die Verantwortung insoweit abnimmt. Diese liegt jetzt bei den Kommunalvertretungen und dem jeweiligen Ratsmitglied, um die auf sie übergegangene Verschwiegenheitspflicht sicherzustellen. Diese besondere Verantwortung und die Folgen einer möglichen Pflichtverletzung sollten für eine effektive, wirtschaftliche und regelgerechte kommunalen Aufgabenerfüllung im Rahmen einer formellen oder funktionellen Privatisierung ebenso nachdrücklich wie regelmäßig adressiert werden.
Weiterhin von Bedeutung bleibt für Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung von Gebietskörperschaften gewählt oder entsandt wurden, die Frage, wann Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, vorliegen, die für Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung sind. Insoweit unterliegen sie gem. § 394 Satz 2 AktG weiterhin der Verschwiegenheit.
Autoren: RA StB Dr. Erik Ohde; RA StB Sven Thomas Fleschütz