Im Zuge der zum 01.01.2026 geplanten Änderungen des Strom- und Energiesteuergesetzes ergeben sich insbesondere für Betreiber kleiner Stromerzeugungsanlagen wesentliche Neuerungen. Der Bundestag hat am 9. Oktober 2025 in erster Lesung über den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes der Bundesregierung beraten. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag sind für den 14. November 2025 vorgesehen.
Nach der geplanten Neufassung der §§ 53, 53a EnergieStG-E ist die Energiesteuerbegünstigung für den Energieeinsatz künftig davon abhängig, dass der erzeugte Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 StromStG von der Stromsteuer befreit ist. Entsprechendes gilt nach § 28 EnergieStG-E für den Einsatz von gasförmigen Biokraft-, Bioheiz- oder Kohlenwasserstoffen zur Stromerzeugung. Damit wird es künftig unschädlich sein, wenn der erzeugte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG steuerfrei ist. Diese Änderung wirkt jedoch nur auf den ersten Blick vorteilhaft, da sie durch strengere Voraussetzungen für die Begünstigungen relativiert wird.
Änderungen beim Einsatz von Biomasse und Biogas
Durch die geplante Änderung der Definition der erneuerbaren Energien (§ 2 Nr. 7 StromStG-E) und die damit verbundene Beschränkung auf Wasser, Wind, Sonne und Erdwärme können Betreiber dieser Anlagen künftig keine Begünstigungen nach §§ 53, 53a EnergieStG mehr in Anspruch nehmen. Eine Energiesteuerentlastung oder -befreiung wird allerdings weiterhin beim Einsatz von Biogas und Biomasse möglich sein, sofern Strom erzeugt wird. Wie bereits beim Einsatz von Klär- und Deponiegas ab 2024, wird eine Stromsteuerbefreiung aber für den aus Biogas und Biomasse erzeugten Strom künftig nur noch möglich sein, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erfüllt sind – also nur bei KWK-Anlagen mit einer Nennleistung bis 2 MW und einem Nutzungsgrad von mindestens 70 %, der monatlich oder jährlich zu ermitteln ist. Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung über 2 MW erhalten beim Einsatz von Biogas, Biomasse, Klär- und Deponiegas ab dem 01.01.2026 keine Stromsteuerbefreiung mehr.
Änderungen beim Einsatz fossiler Brennstoffe
Hinzu kommt die verschärfte europäische Definition der Hocheffizienz beim Einsatz fossiler Brennstoffe, die im Rahmen der Stromsteuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verlangt wird. Maßgeblich ist künftig ein CO₂-Grenzwert von unter 270 g CO₂/kWh Energieertrag (§ 2 Nr. 10 StromStG-E). Viele mit fossilen Brennstoffen betriebene KWK-Anlagen – etwa mit Heizöl oder Erdgas – werden diesen Wert künftig nicht mehr erreichen oder nur noch unter der Voraussetzung, dass der Nutzungsgrad der Anlage deutlich über 70 % liegt. In vielen Fällen bleibt den Anlagenbetreibern dann künftig nur noch die neue Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG-E, die voraussetzt, dass der Strom lediglich „am Ort der Erzeugung“ entnommen wird. Eine Durchleitung durch ein Netz der allgemeinen Versorgung ist dann nicht mehr zulässig. Zudem darf die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG nicht parallel zu den Begünstigungen nach §§ 53, 53a EnergieStG in Anspruch genommen werden. Auch hier wird es zu einer Verringerung der steuerfreien Mengen kommen.
Prüfungs- und Handlungsbedarf
Betroffene Anlagenbetreiber sollten sich vor diesem Hintergrund frühzeitig mit den neuen Regelungen und möglichen Handlungsoptionen befassen. In vielen Fällen wird sich eine wirtschaftliche Verschlechterung nicht vermeiden lassen. In Einzelfällen kann es aber – insbesondere für Unternehmen des produzierenden Gewerbes – künftig auch sinnvoll sein, auf eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 StromStG zu verzichten, was § 9 Abs. 1b StromStG-E ausdrücklich vorsieht, und stattdessen eine Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG zu beantragen, die zukünftig über das Jahr 2025 hinaus gewährt werden soll.
Dies kann Optimierungspotenzial bieten, insbesondere bei einem gleichzeitigen Wechsel der Energiesteuerentlastung von § 53a auf § 53 EnergieStG für den Energieeinsatz. Das betrifft vor allem Anlagen, die künftig nicht mehr als hocheffizient gelten und bei denen der erzeugte Strom überwiegend selbst verbraucht wird. Darüber hinaus kann ein Wechsel der Begünstigungsregelungen auch zur Vereinfachung interner Prozesse beitragen – und so zumindest einen gewissen Bürokratieabbau, auch auf Seiten der Anlagenbetreiber, ermöglichen.
Autoren: RA Ralf Reuter, StB Dr. Florian S. Zadowsky