Globale Mindeststeuer – auch ein Thema für Stadtwerke und kommunale Unternehmen

Mit dem Mindeststeuergesetz setzt der Gesetzgeber internationale Vorgaben sowie eine EU-Richtlinie um. Auf Konzerne, die in ihrem Konzernabschluss einen Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR ausweisen, kommen erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, umfangreiche Compliance-Pflichten zu. Dabei sind grundsätzlich nicht nur Konzerne der privaten Wirtschaft betroffen, sondern z.B. auch Stadtwerke-Konzerne und andere Unternehmen, die von der öffentlichen Hand gehalten werden.

Im Jahr 2021 haben sich gut 140 Staaten auf die Einführung einer globalen Mindeststeuer (international auch als Säule 2 oder „Pillar Two“ bezeichnet) verständigt. Diese internationale Einigung wurde zunächst in einer EU-Richtlinie und Ende 2023 im Mindeststeuergesetz (MinStG) in Deutschland umgesetzt. In den Anwendungsbereich der Regelungen fallen grundsätzlich alle Konzerne, die in den letzten zwei von vier Konzernabschlüssen einen Umsatz von 750 Mio. EUR oder mehr ausweisen. Erstmals gelten die Regelungen für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen – bei Konzernen mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr mithin erstmals für das Geschäftsjahr 2024.

Die Regelungen sollen sicherstellen, dass die betroffenen Konzerne in allen Staaten, in denen sie über Geschäftseinheiten (einschließlich Betriebsstätten) verfügen, effektiv mit mindestens 15% besteuert werden. Hierzu müssen die betroffenen Konzerne für jeden dieser Staaten einen effektiven Steuersatz berechnen. Liegt dieser in einem Staat unter 15%, wird die Differenz zu den 15% vorrangig in diesem Staat im Wege einer nationalen Ergänzungssteuer erhoben. Hat dieser Staat keine nationale Ergänzungssteuer eingeführt, wird bei Konzernen mit oberster Muttergesellschaft in Deutschland eine Ergänzungssteuer auf Ebene dieser obersten Muttergesellschaft erhoben (Primärergänzungssteuer). Ein sog. substanzbasierter Freibetrag, ein Prozentsatz der Lohnkosten und der Buchwerte materieller Vermögenswerte, mindert die Ergänzungssteuer. Zudem gilt eine Ausnahme für Staaten, in denen die Konzerne gewisse Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten.

Die effektiven Steuersätze und die Ergänzungssteuern sind nach neuen Regeln ausgehend vom Jahresüberschuss und Steueraufwand (inklusive latenter Steuern) gemäß dem Rechnungslegungsstandard des Konzernabschlusses (bei deutschen Konzernen regelmäßig IFRS oder HGB) zu berechnen. Jahresüberschuss und Steueraufwand unterliegen dabei zahlreichen Anpassungen, welche die Berechnung sehr umfangreich und komplex machen. Auch für hoch besteuernde Staaten sind die effektiven Steuersätze zu berechnen und ist nachzuweisen, dass letztere die Grenze von 15% nicht unterschreiten. Viele betroffene Konzerne bereiten sich daher bereits darauf vor, die Berechnungen für den Jahresabschluss 2024 durchführen und die ersten Steuererklärungen (Mindeststeuer-Bericht und Mindeststeuer-Erklärung) bis zum 30. Juni 2026 abgeben zu können. Für einen Übergangszeitraum können aber auch verschiedene Ausnahmen oder vereinfachte Berechnungen (sog. Safe Harbour) genutzt werden. So erlaubt z.B. der CbCR-Safe-Harbour für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 einen vereinfachten Nachweis der Hochbesteuerung anhand von Daten des Country-by-country Reportings (CbCR).

Auch wenn die Regelungen primär für Konzerne der privaten Wirtschaft erlassen wurden, werden grundsätzlich auch im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Unternehmen erfasst, sofern sie die Umsatzgrenze von 750 Mio. EUR erreichen. Nur z.B. staatliche Einheiten selbst oder Organisationen ohne Erwerbszweck sind als sog. „ausgeschlossene Einheiten“ von den Regelungen ausgenommen, regelmäßig aber nicht die Konzerne, an denen sie beteiligt sind. So können z.B. Stadtwerke-Konzerne, welche die Umsatzgrenze von 750 Mio. EUR erreichen, in den Anwendungsbereich der Regelung fallen. Für Konzerne, die über keine ausländischen Geschäftseinheiten verfügen, gilt für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren eine Ausnahme (Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit). Diese werden in den ersten fünf Jahren von der Mindeststeuer befreit, müssen aber trotzdem Angaben im sog. Mindeststeuer-Bericht und der Mindeststeuererklärung machen. Gewisse Erleichterungen gelten nach dieser Ausnahme auch für Konzerne, die in höchstens sechs Staaten über Geschäftseinheiten verfügen und eine Grenze materieller Vermögenswerte nicht überschreiten.

Stadtwerke-Konzerne und andere Unternehmen, die von der öffentlichen Hand gehalten werden, sollten überprüfen, ob sie in den Anwendungsbereich der Regelungen fallen und die Umsatzgrenze von 750 Mio. EUR erreichen. Ist dies der Fall, sollte zunächst in einer Betroffenheitsanalyse geprüft werden, welche Konzerngesellschaften als Geschäftseinheiten gelten und welche Ausnahmen und Safe Harbour genutzt werden können. Aufbauend auf diesen Ergebnissen ist ggf. ein Projekt aufzusetzen, um die notwendigen Prozesse und IT-Lösungen auszuwählen und zu implementieren, um die Berechnungen im Jahresabschluss sowie für die Steuererklärungen durchführen zu können. EY verfügt mit seinen Steuer-, Prozess- und IT-Experten über umfangreiche Erfahrungen in der Umsetzung der globalen Mindeststeuer und kann Sie bei der Analyse der Betroffenheit und der Umsetzung einer Mindeststeuer-Compliance in Ihrem Konzern unterstützen.

Autor:innen: StB Dirk Nolte, StB Dr. Hannah Nusser, StB Dr. Moritz Glahe