Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 EnWG: Keine Privilegierung für nachträgliche Übertragung von Netzgrundstücken

Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.05.2025 – 5 K 1007/21; BeckRS 2025, 20459; EFG 2025, 1304

Das FG Köln hat entschieden, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 EnWG nur für Grundstücksübertragungen gilt, die unmittelbar im Zusammenhang mit der gesetzlich geforderten Entflechtung von Energieversorgungsunternehmen stehen. Eine erst Jahre später erfolgende Übertragung – etwa nach einem Wechsel vom Pacht- zum Eigentumsmodell – ist nicht mehr privilegiert. Die Revision zum BFH ist zugelassen.

Hintergrund

Mit der Liberalisierung der Energiemärkte wurden Energieversorgungsunternehmen ab einer bestimmten Größenordnung verpflichtet, ihre Netzbereiche rechtlich und organisatorisch von anderen Geschäftsbereichen zu trennen (sog. „Unbundling“). Ziel ist ein diskriminierungsfreier Netzzugang und mehr Wettbewerb. Das Unbundling erfolgte entweder im Rahmen eines Pachtmodells (sog. „schlanke Netzgesellschaft“) oder im Rahmen des Eigentumsmodells.

Da die gesetzliche Unbundling-Pflicht steuerliche Belastungen verursachen kann, die Unternehmen ohne diese gesetzliche Verpflichtung nicht tragen müssten, sieht der Gesetzgeber mit § 6 EnWG für die Umsetzung dieser Entflechtung steuerliche Erleichterungen vor.  Darunter ist auch eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer (§ 6 Abs. 3 EnWG), wenn Grundstücke im Zuge der Entflechtung übertragen werden.

In der Praxis stellt sich die Frage, ob diese Steuerbefreiung auch für spätere Übertragungen gilt, etwa wenn Unternehmen zunächst das Pachtmodell wählen, erst Jahre später auf das Eigentumsmodell umstellen und das notwendige Grundvermögen in diesem Zuge erstmalig bewegt wird.

Anlass für den Wechsel des Pacht- zum Eigentumsmodell sind insbesondere regulatorische Berechnungssystematiken, die bei Netzbetreibern im Verpachtungsmodell (sog. „schlanke Netzgesellschaft“) zu geringeren Erlösen als bei einer normalen Netzgesellschaft (also mit Netzvermögen und entsprechenden Netzpersonal) führen. Vor diesem Hintergrund sehen und sahen sich einige Versorgungsunternehmen aus ökonomischen Gründen gezwungen, das gewählte Modell zu wechseln.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Netzgesellschaft, wurde 2004 von einer Stadtwerke-AG gegründet. Zunächst wurden die Netze (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) an die Klägerin verpachtet, das Netzservicepersonal verblieb bei der Muttergesellschaft. 2018 erfolgte eine Ausgliederung: Das Netzvermögen, der Netzservicebereich und zugehörige Grundstücke wurden im Wege der Ausgliederung auf die Klägerin übertragen. Die Finanzverwaltung (Beklagte) setzte Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin beantragte Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 EnWG, da die Übertragung im Zusammenhang mit der rechtlichen Entflechtung stehe.

Als Gründe wurden insbesondere herangeführt, dass § 6 Abs. 3 EnWG keinen zeitlichen Rahmen für die Übertragung festlege und die Entflechtung auch über zeitlich auseinanderfallende Einzelmaßnahmen möglich sei. Ferner wurde ein indirekter (regulatorischer) Zwang aufgrund der ökonomischen Nachteile des Pachtmodells als Grund für die Übertragung angeführt.

Hinweis: Das Pachtmodell wurde im vorliegenden Fall vor Einführung der Unbundling-Pflicht umgesetzt. Daher war die Begründung der Klägerin umfangreicher, als die steuerliche Fragestellung es vermuten ließ. Wir verweisen bei Interesse auf den Urteilssachverhalt.

Argumentation der Finanzverwaltung und Vorinstanz

Die Finanzverwaltung lehnte die Steuerbefreiung ab. Sie argumentierte, dass § 6 Abs. 3 EnWG nur für Übertragungen gilt, die „unmittelbar“ aufgrund des Organisationsakts der Entflechtung erfolgen. Die ursprüngliche Entflechtung sei bereits 2004 durch das Pachtmodell umgesetzt worden. Die spätere Übertragung im Jahr 2018 (mithin über 13 Jahre später) sei eine eigenständige, nicht mehr zwingend durch das EnWG geforderte Maßnahme.

Zwar erkennt die Finanzverwaltung an, dass die Entflechtung auch aus mehreren zeitlich auseinanderfallenden Einzelmaßnahmen bestehen kann. Wichtig ist jedoch, dass diese einem festgelegten Grundrahmen folgen. Im vorliegenden Fall sei der gewählte Grundrahmen das Pachtmodell mit einer schlanken Netzgesellschaft. Dieses wurde auch abschließend umgesetzt. Daher stünde die spätere Übertragung nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der damaligen Entflechtung.

Ferner seien später auftretende ökonomische Nachteile, die sich aus dem Pachtmodell im Vergleich zum Eigentumsmodell ergeben, kein gesetzlicher Zwang, der erneut nach § 6 Abs. 3 EnWG zu betrachten und privilegiert sei.

Sichtweise des FG Köln

Das FG Köln folgt der Beklagten und stellt klar: Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 EnWG setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang „unmittelbar“ aufgrund des Entflechtungsakts erfolgt. Mehrstufige Entflechtungen sind nur dann begünstigt, wenn sie einem festgelegten Grundrahmen folgen und in engem zeitlichem Zusammenhang stehen. Im Streitfall lag zwischen der ursprünglichen Entflechtung (Pachtmodell 2004) und der Übertragung (Eigentumsmodell 2018) ein Zeitraum von über 13 Jahren. Die Übertragung erfolge nicht mehr als notwendiger Bestandteil der Entflechtung, sondern aufgrund eigenständiger Entscheidungen des Unternehmens. Daher greife die Steuerbefreiung im Urteilsfall nicht. Das Gericht betonte, dass die steuerliche Privilegierung in Abs. 3 nicht weiter reichen soll als die in § 6 Abs. 2 EnWG genannten Erleichterungen (u.a. ertragsteuerliche Teilbetriebsfiktion). Somit seien die Voraussetzungen des Abs. 2 auch im Urteilsfall anzuwenden. Hiernach wird eine in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Entflechtung stehende Übertragung des Vermögens gefordert, d.h. dieses Vermögen müsste unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Auch wenn sich eine solche Konkretisierung nicht im § 6 Abs. 3 EnWG wiederfindet, seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EnWG anzuwenden.

Die Revision zum BFH wurde aufgrund der über das Urteil hinausgehenden Relevanz zugelassen.

Fazit

Für die Praxis bedeutet das Urteil: Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 EnWG ist eng auszulegen. Sie gilt nur für Übertragungen, die im unmittelbaren Zusam-menhang mit der gesetzlich geforderten Entflechtung stehen. Spätere Übertragungen – etwa bei einem Jahre späteren Wechsel vom Pacht- zum Eigentumsmodell – sind nicht mehr privilegiert. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob und wann eine Über-tragung von Netzgrundstücken erfolgen soll, um die Steuerbefreiung zu nutzen. Bei ge-planten Umstrukturierungen empfiehlt sich eine enge Abstimmung mit der Finanzver-waltung und ggf. die Einholung einer verbindlichen Auskunft.

Die Revision zum BFH ist zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die restriktive Auslegung des FG Köln bestätigt. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für viele kommu-nale Energieversorger, die in der Vergangenheit das Pachtmodell gewählt haben und nun einen Wechsel zum Eigentumsmodell erwägen. 

Abhängig von der individuellen Situation kann ein Wechsel in das Eigentumsmodell dennoch ohne Grunderwerbsteuer erfolgen, sofern andere Befreiungsvorschriften – wie beispielsweise § 6a GrEStG – zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass zusätzlich geprüft werden muss, inwieweit der übergehende Betrieb als Teilbetrieb im Sinne des Umwandlungsteuergesetzes anzusehen ist. Diese Frage ist nicht nur für die Grunderwerbsteuer relevant, sondern auch für eine ertragsteuerneutrale Übertragung der Netze. In der Praxis stellen sich hier zahlreiche Fragen, und eine Abstimmung mit der Finanzverwaltung ist in den meisten Fällen zu empfehlen.

Autoren: StB Moritz-Benedikt Müller, StB Sebastian Heuser