Neuregelungen zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

Ein neues BMF-Schreiben präzisiert die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen: Auswirkungen auf öffentliche Einrichtungen und große Bildungsträger

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Änderungen im Bereich der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen präzisiert und in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) eingearbeitet. Die nun veröffentlichten Vorgaben konkretisieren die seit dem Jahressteuergesetz 2024 geltende unionsrechtliche Neuordnung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG und schaffen ein verbindliches Regelwerk, das insbesondere für große öffentliche Einrichtungen und professionelle Bildungsträger erhebliche Bedeutung hat.

Definition der Bildungsleistung

Zentral ist die Definition des Begriffs der Bildungsleistung. Der Gesetzgeber fasst Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung unter einem einheitlichen Oberbegriff zusammen. Entscheidend ist nicht die Motivation der Teilnehmenden, sondern die generelle Eignung der Leistung, einen der genannten Bildungszwecke zu fördern. Für Hochschulen, Kammern, Träger öffentlich-rechtlich geregelter Berufsbildung und andere größere Bildungseinrichtungen schafft dies eine verlässliche Grundlage, um Bildungsangebote systematisch einzuordnen.

Von erheblicher praktischer Relevanz ist die engere Auslegung des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“. Anknüpfend an die europäische Rechtsprechung akzeptiert das BMF nur noch solche Unterrichtsleistungen als steuerfrei, die in ein mehrstufiges, curricular aufgebautes Bildungssystem eingebettet sind. Für große Einrichtungen des öffentlichen Rechts — insbesondere allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, staatliche Hochschulen sowie Einrichtungen mit gesetzlich geregelten Ausbildungsaufträgen — bedeutet dies eine klare Bestätigung ihrer bestehenden Praxis. Gleichzeitig werden offensichtlich spezialisierter Unterricht wie Fahrschulunterricht, Schwimmunterricht oder sportorientierte Angebote ausgeschlossen, was die Abgrenzung gegenüber freizeitbezogenen Leistungen weiter schärft.

Deutlich weiter gefasst ist die Steuerbefreiung im Bereich der beruflichen Weiterbildung. Maßnahmen, die objektiv geeignet sind, berufliche Kenntnisse zu vermitteln oder zu erhalten, können steuerfrei sein, auch wenn der berufliche Bezug nur mittelbar besteht. Dies betrifft insbesondere Sprach-, IT- und Kommunikationsschulungen, wie sie häufig von größeren Arbeitgebern oder Weiterbildungsinstitutionen nachgefragt werden. Eine zeitliche Mindestdauer verlangt die Finanzverwaltung nicht; auch kompakte Seminare und eintägige Veranstaltungsformate können begünstigt sein.

Abgrenzung bei Online-Bildungsleistungen

Das BMF konkretisiert darüber hinaus die Abgrenzung zwischen steuerfreien Bildungsleistungen und steuerpflichtigen elektronischen Dienstleistungen. Während interaktive Online-Formate — insbesondere Live-Streams mit aktiver Beteiligungsmöglichkeit — der Steuerbefreiung zugeordnet werden, fallen automatisierte Lernsysteme, reine Streaming-Angebote und digitale Selbstlernplattformen grundsätzlich nicht darunter. Für große Anbieter im Bereich E-Learning stellt dies eine klare Weichenstellung dar: Nur Angebote, die den Charakter einer tatsächlichen Unterrichtsleistung aufweisen, können steuerfrei bleiben. Eine wichtige Ausnahme gilt für Formate, die nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen wurden; diese werden unabhängig vom Grad der Digitalisierung als Bildungsleistungen anerkannt.

Neues Bescheinigungsverfahren

Besonders zu beachten ist die neue Ausgestaltung des Bescheinigungsverfahrens. Alle Einrichtungen, die unter § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG fallen — einschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts — benötigen künftig eine Bescheinigung der jeweils zuständigen Landesbehörde. Diese Bescheinigung legt fest, welche Leistungen der Einrichtung als Bildungsleistungen anerkannt sind und bindet die Finanzämter insoweit als Grundlagenbescheid. Für bundesweit tätige Bildungsträger besteht die Möglichkeit, auf eine einzige Landesbescheinigung abzustellen, sofern diese von dem für den Unternehmer steuerlich zuständigen Bundesland ausgestellt wurde. Gleichzeitig behalten die Finanzämter ihre Prüfungskompetenz hinsichtlich der weiteren Befreiungsvoraussetzungen, insbesondere der Unmittelbarkeit der Leistung. Für Träger umfangreicher Bildungsprogramme ist daher künftig eine systematische Dokumentation der Leistungsstruktur und der curricularen Einordnung unerlässlich.

Vorträge, Kurse und ähnliche Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art

Das zusätzlich veröffentlichte Informationsblatt des BMF zu § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ergänzt diese Vorgaben um konkrete Kriterien für die Steuerbefreiung von Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art. Für öffentliche Weiterbildungsträger, Akademien von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Einrichtungen der Erwachsenenbildung bietet das Dokument einen klaren Katalog von Anforderungen. Die Beurteilung orientiert sich an den drei Elementen „Inhalt“, „Zielsetzung“ und „Eignung der Lehrkraft“. Eine Veranstaltung muss ein pädagogisch-didaktisches Konzept aufweisen, auf eine tatsächliche Wissens- oder Kompetenzvermittlung ausgerichtet sein und durch qualifizierte Lehrkräfte erbracht werden. Freizeitnahe Angebote fallen ausdrücklich nicht darunter. Besonders relevant ist der Hinweis, dass nach Bildungsfreistellungsgesetzen anerkannte oder nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassene Veranstaltungen automatisch als wissenschaftlich oder belehrend gelten und damit unter § 4 Nr. 22 Buchstabe a fallen.

Übergangsregelung bis Ende 2027

Abschließend enthält das BMF-Schreiben großzügige Übergangsregelungen. Bis zum 31. Dezember 2027 können sich Steuerpflichtige weiterhin auf die alte Fassung der entsprechenden Abschnitte des UStAE berufen. Auch bisher steuerfrei behandelter Schwimmunterricht bleibt in dieser Übergangszeit weiterhin befreit. Für größere Bildungseinrichtungen bedeutet dies einen gewissen zeitlichen Anpassungsspielraum, gleichzeitig aber auch die Notwendigkeit, langfristige strategische Entscheidungen zur Strukturierung des eigenen Leistungsportfolios frühzeitig vorzubereiten.

Bedeutung für die Praxis

Für umfangreiche Bildungsträger der öffentlichen Hand besteht vor allem die Notwendigkeit, das eigene Leistungsportfolio systematisch daraufhin zu prüfen, ob alle Bildungsangebote künftig die Anforderungen des neuen Anwendungserlasses erfüllen. Dies betrifft insbesondere Programme mit digitalen Anteilen, die nun unter verschärfter Beobachtung stehen. Viele Einrichtungen setzen zunehmend auf hybride oder vollständig digitale Lernformate; in diesen Fällen ist sorgfältig zu dokumentieren, in welchem Umfang Interaktion zwischen Lehrenden und Lernenden stattfindet und wie die didaktische Steuerung der Inhalte erfolgt. Gerade bei umfangreichen E-Learning-Bibliotheken oder standardisierten digitalen Trainingskonzepten ist zu erwarten, dass Teile dieser Leistungen künftig umsatzsteuerpflichtig werden. Größere Träger sollten daher frühzeitig klären, ob einzelne digitale Elemente als Nebenleistungen strukturiert werden können oder ob eine Anpassung der didaktischen Gestaltung – etwa durch kurze Live-Anteile oder begleitende Betreuung – vorgesehen werden sollte, um die Steuerbefreiung weiterhin zu ermöglichen. Eine enge Abstimmung zwischen Fachabteilungen, Steuerabteilungen und IT-/E-Learning-Teams wird in den kommenden Jahren unverzichtbar sein.

Nach der Neuregelung kommt darüber hinaus dem Bescheinigungsverfahren eine größere operative Bedeutung zu als bisher. Die Bescheinigung der Landesbehörde wird von allen begünstigten Einrichtungen, auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts, benötigt. Insbesondere bei Einrichtungen mit einem breiten Spektrum an Fortbildungen, Fachseminaren oder berufspraktischen Ausbildungsmodulen ist sicherzustellen, dass jede begünstigte Leistung in der Bescheinigung eindeutig identifiziert wird und etwaige Änderungen im Lehrprogramm rechtzeitig nachgemeldet werden.

Ausblick auf politische und regulatorische Entwicklungen

Insgesamt deutet das BMF-Schreiben darauf hin, dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung im Bildungsbereich in den kommenden Jahren stärker systematisieren und an den europarechtlichen Vorgaben ausrichten wird. Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung wird insbesondere die Frage der steuerlichen Behandlung digitaler Bildungsangebote weiterhin im Fokus stehen. Es ist zu erwarten, dass sowohl nationale als auch europäische Institutionen die Abgrenzung zwischen elektronischen Dienstleistungen und Bildungsleistungen weiter präzisieren werden, um den wachsenden digitalen Markt regulatorisch besser zu erfassen. Auch die Diskussion um eine gesonderte gesetzliche Regelung für ausdrücklich steuerpflichtige Fortbildungsleistungen dürfte sich mit Blick auf die zunehmende Bedeutung privater Weiterbildungsanbieter weiter intensivieren.

Autorinnen: StB Gabriele Kirchhof, StB Verena Köster