Nicht ausreichende formelle Satzungsbestimmungen führen zur Versagung der Gemeinnützigkeit

Urteil des FG Niedersachsen vom 25.04.2024 (10 K 70/21) zu den formellen Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO), Revision ist zugelassen (BFH – V R 10/24)

Die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft hat die Funktion eines Buchnachweises. Sind der Satzungszweck, die Art der Verwirklichung und die satzungsmäßige Vermögensbindung in der Satzung nicht hinreichend genug konkretisiert, ist die Gemeinnützigkeit bereits aus formellen Gründen zu versagen.

Urteilsachverhalt

Die Klägerin, eine im Juni 2009 gegründete Gesellschaft, die sich auf spezialisierte ambulante medizinische Dienstleistungen für Schwerstkranke und Sterbende konzentriert, wurde 2016 in eine gemeinnützige GmbH umgewandelt. Im neuen Gesellschaftsvertrag wurde der Gesellschaftszweck beschrieben („Unterhaltung und Betrieb ambulanter, nachstationärer und stationärer Behandlungspflege und Krankenpflege mit ergänzenden Nebenbetrieben und flankierenden Diensten, beispielsweise einem Menüservice, Reinigungsdienst oder Begleitdienst“) und aufgenommen, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke fördere.

Es fehlte die wörtliche Wiedergabe des Förderzwecks gemäß §§ 52 Abs. 2 AO (z.B. „Förderung des Wohlfahrtswesens“). Zudem fehlte die in der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) für Kapitalgesellschaften vorgegebene Ergänzung „oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke“ bei den Abfindungsregelungen für die Gesellschafter. Außerdem enthielt die Satzung keine hinreichend konkrete Regelung zu Vermögensbindung und wich insofern von der Mustersatzung ab. Das Restvermögen sollte bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke „an eine juristische Person des öffentlichen Rechts [oder] eine andere steuerbegünstigte Körperschaft [fallen], die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.“ Es wurde daher in der Satzung weder der konkrete Destinatär noch alternativ der konkrete steuerbegünstige Verwendungszweck festgelegt (doppelte Unbestimmtheit).

Die Finanzbehörde lehnte den Erlass eines Feststellungsbescheids gemäß § 60a AO ab und versagte die Gemeinnützigkeit. Zur Begründung führte sie an, dass der Gesellschaftsvertrag nicht den Anforderungen der Mustersatzung entspräche (keine wörtliche Wiedergabe des Förderzwecks, Verstoß gegen den satzungsmäßigen Ausschließlichkeitsgrundsatz (§ 56 AO) aufgrund der Nennung der „flankierenden Dienste“, die sie als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einordnete, fehlende Ergänzung zur Abfindungsregel sowie unklare Regelung zur Vermögensbindung).

Entscheidung des FG Niedersachsen vom 25.04.2024

Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage als unbegründet zurück, ließ jedoch die Revision zu, die inzwischen auch anhängig ist.

Nach Auffassung des Gerichts basiert die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit ausschließlich auf dem Gesellschaftsvertrag (Satzung), der insoweit die Funktion eines Buchnachweises habe. Die Finanzbehörde müsse anhand der Satzung leicht und einwandfrei eine Überprüfung der Voraussetzungen der Steuervergünstigung vornehmen können. Neben der Satzung getroffene Vereinbarungen, Regelungen in anderen Satzungen oder ggf. auch eine den steuerbegünstigen Zwecken tatsächlich entsprechende Geschäftsführungen müssten dabei unberücksichtigt bleiben.  

Vorliegend genügte die Formulierung zur Vermögensbindung aufgrund der doppelten Unbestimmtheit nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 AO. Die Verwendung der allgemeinen Begriffe "gemeinnützig" und "mildtätig" ohne weitere Konkretisierung des Zwecks oder der Empfängerkörperschaft sei nicht ausreichend und führe zur Versagung der Gemeinnützigkeit. Die in der Satzung beschriebenen „flankierenden Dienste“ ordnete das Gericht noch der gemeinnützigen Zweckverwirklichung und keinem eigenwirtschaftlichen Zweck zu. Die Aufnahme dieser Tätigkeiten in der Satzung war nach Auffassung des Gerichts daher gemeinnützigkeitskonform.

Inwiefern die weiteren, verglichen zur Mustersatzung unvollständigen bzw. nicht wörtlichen Formulierungen des Gesellschaftsvertrags, die das Finanzamt ebenfalls beanstandet hatte, isoliert betrachtet schädlich sind, konnte das Gericht dahinstehen lassen. Es räumte aber ein, dass der Gesellschaftsvertrag auch praktischen Bedürfnissen genügen müsse. Entscheidend sei daher – unabhängig vom Aufbau und genauem Wortlaut -, dass die inhaltlichen Festlegungen der Mustersatzung im Gesellschaftsvertrag enthalten und aus der Satzung heraus bestimmbar seien. Zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, ob die Satzungsregelungen zur Vermögensbindung hinreichend genug bestimmt sind, ließ das Gericht die Revision zu.  

Hinweise für die Praxis

Das Urteil zeigt, wie wichtig die Beachtung der formellen Satzungsanforderungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist. Fehlen steuerrelevante Formulierungen oder sind diese zu unbestimmt, kann dieser Mangel nicht durch ergänzende Unterlagen oder ein tatsächlich gemeinnützigkeitskonformes Handeln geheilt werden. Es empfiehlt sich daher, bei neuen Satzungen oder Satzungsänderungen möglichst die Formulierungen der Mustersatzung zu übernehmen und die Satzungsentwürfe vorab mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. So können böse Überraschungen vermieden werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision zu weiteren bzw. neuen Erkenntnissen führen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden!             

Autoren: StB Gabriele Kirchhof, StB Heike Sökeland