Entwurf des Hochwasserschutzgesetz III liegt vor
Starkregenereignisse und Hochwasser treten immer häufiger auf. Ein aktueller Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) will den bestehenden Rechtsrahmen stärken und ergänzen, um langfristig besseren Schutz zu erreichen.
Der vom BMUV jüngst vorgelegte Referentenentwurf des Hochwasserschutzgesetzes III verfolgt das Ziel, Menschen, Siedlungen und Infrastruktur langfristig besser vor Schäden durch Hochwasser und Starkregen zu schützen. Er sieht im Kern Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz und im Baugesetzbuch vor. Auszufüllen ist der durch die neuen Regelungen vorgegebene Rahmen dabei in erheblichem Umfang vor Ort, also in den Ländern und Kommunen. Als wesentliche Neuerungen aus dem Entwurf sind die Folgenden zu nennen:
- Kommunen sollen künftig auf der Basis von Karten zu Starkregenrisikogebieten örtliche Konzepte für die Vorsorge und das Management von Starkregen erarbeiten. Der Referentenentwurf stellt detaillierte Mindestanforderungen auf, die ein Starkregenvorsorgekonzept beinhalten muss.
- Bei der kommunalen Bauleitplanung soll nach dem Entwurf künftig sowohl bei der Flächennutzungs- als auch bei der Bebauungsplanung der vorbeugende Hochwasserschutz verpflichtend beachtet werden. Konkret werden Kommunen in ihrer Bauleitplanung berücksichtigen müssen, dass durch Bebauungspläne ermöglichte Gebäude nicht an anderer Stelle das Hochwasserrisiko verschärfen.
- Vorgesehen sind zudem Neuerungen hinsichtlich der Nutzung von Überschwemmungsgebieten. Konkret werden zum einen die bestehenden Regelungen verschärft, wonach nur ausnahmsweise in Überschwemmungsgebieten gebaut werden darf. Zum anderen ist vorgesehen, dass die Länder innerhalb von Überschwemmungsgebieten besondere Gefahrenbereiche festlegen können, in denen nicht mehr neu gebaut werden darf. Ob diese Regelungen in ihrer aktuellen Ausgestaltung tatsächlich Bestand haben und zu geltendem Recht werden, bleibt abzuwarten. Die Konsequenzen einer solchen Festsetzung wären dabei im Einzelfall jedenfalls erheblich. Eigentümer von Grundstücken, die in so festgelegten besonderen Gefahrenbereichen belegen sind, können ihre Grundstücke nicht mehr bebauen. Auch der Wiederaufbau von durch Hochwasser zerstörten Gebäuden ist nicht mehr möglich.
- Ebenfalls im Entwurf berücksichtigt ist, dass bei Hochwasser Brücken oft zu Problemzonen werden, da dort Treibgut (Bauteile, Bäume etc.) zu einem Auf- und Rückstau des Wassers führen. Um hier gegenzusteuern, muss z. B. bei Neuerrichtungen und (grundlegenden) Instandsetzungsarbeiten von Brücken ein größerer Abstand zur Wasseroberfläche vorgesehen werden.
- Mit Blick auf die Planung, die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen enthält der Entwurf Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung. Vorgesehen ist eine Frist für Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die sich gegen Genehmigungen (Planfeststellungsbeschlüsse, Plangenehmigungen) für Deich- und Dammbauten sowie Bauten des Küstenschutzes richten. Möglich sind solche Anträge nach dem Entwurf nur noch innerhalb einer Frist von einem Monat. Diese Neuerung orientiert sich an einer in der Praxis z. B. im Verkehrsrecht bewährten Frist.
- Vorgesehen ist weiter, dass für Naturschutzbehörden eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll, um bei Vorhabenträgern, Betreibern und deren Planungsbüros bereits vorliegende, einschlägige Daten abfragen zu können, die die Behörde für ihre fachliche Stellungnahme in Planungs- und Zulassungsverfahren benötigt.
Der vorliegende Referentenentwurf des Hochwasserschutzgesetzes III schließt sich an eine Reihe von regulatorischen Maßnahmen aus den letzten rund 20 Jahren an, die momentan den Rahmen für den Hochwasserschutz bilden. Beabsichtigt ist, dass das Gesetz im Sommer 2025 in Kraft tritt. Ob dieser Zeitplan – auch mit Blick auf die jüngsten politischen Entwicklungen in der Bundesregierung – eingehalten wird, ist offen. Ebenfalls offen ist mit Blick auf die öffentlich einsehbaren Stellungnahmen der Verbände, ob bzw. in welchem Umfang der Entwurf inhaltlich noch angepasst wird, sei es noch bevor der Entwurf in den Bundestag eingebracht wird oder im Bundestag selbst.
Die Verbesserung des Schutzes vor Hochwasser und Starkregen wird unabhängig von aktuellen Ereignissen in der Bundespolitik auch zukünftige Bundesregierungen beschäftigen. Die weiteren Entwicklungen in Bezug auf den Hochwasserschutz gilt es daher aufmerksam zu verfolgen.
Autor:innen: RA Dr. Rene Schmelting, Desiree Schwarze