Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften auf dem Prüfstand

In seinem Beschluss vom 22.05.2025 (V R 22/23; veröffentlicht am 17.07.2025) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Regelung zum planmäßigen Zusammenwirken gemeinnütziger Körperschaften gem. § 57 Abs. 3 AO gegen Europäisches Beihilferecht verstößt.

Im o.g. Beschluss äußert der BFH ernstliche Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 57 Abs. 3 AO mit dem EU-Beihilferecht, zumal vor Verabschiedung dieser Regelung keine Notifizierung seitens der Bundesregierung bei der EU-Kommission erfolgte.

Mit der Regelung des § 57 Abs. 3 AO wollte der Gesetzgeber die Zusammenarbeit zwischen gemeinnützigen Körperschaften erleichtern. Danach ist auch das “planmäßige Zusammenwirken” zwischen gemeinnützigen Körperschaften unmittelbar gemeinnützig. Im Rahmen eines solchen “planmäßigen Zusammenwirkens” entgeltlich ausgeübte Tätigkeiten begründen somit einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb.

Damit können auch Servicekörperschaften, die nicht unmittelbar gemeinnützige Dienstleistungen (z.B. Wäschereileistungen, Dienstleistungen im Bereich Buchhaltung und Rechnungswesen, Vermietungsleistungen) erbringen, als gemeinnützig anerkannt werden, wenn diese Leistungserbringung an eine unmittelbar gemeinnützig tätige Körperschaft für deren Zweckbetrieb erfolgt (z.B. für ein gemeinnütziges Krankenhaus) und dies in der Satzung verankert ist. Die Finanzverwaltung fordert in diesem Zusammenhang nicht nur eine Regelung in der Satzung der Servicekörperschaft, sondern auch in der Satzung der leistungsempfangenden, gemeinnützigen Körperschaft (sog. "doppeltes Satzungserfordernis").

Im vorliegenden Verfahren geht es um Frage, ob tatsächlich auch in der Satzung der bereits durch unmittelbare Zweckverfolgung steuerbegünstigten Körperschaft eine Regelung bezüglich der Kooperation verankert werden muss. Das Finanzgericht Hamburg verneinte dies in erster Instanz (Urteil vom 26.09.2023 - 5 K 11/23; s. hierzu auch unsere EY GPS.direkt Newsmail vom 29.02.2024). Der BFH lässt in seinem Beschluss vom 22.05.2025 zwar erkennen, dass er die Auffassung des Finanzgerichts teilt. Allerdings hat der BFH diese Rechtsfrage (noch) nicht entschieden, sondern dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 57 Abs. 3 AO mit EU-Beihilferecht folgende Fragen vorgelegt (Az. C-477/25):

  • Liegt eine (neue) staatliche Beihilfe vor, wenn eine Körperschaft von der Steuer befreit ist, weil sie ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nicht unmittelbar selbst verwirklicht , sondern durch ein planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft?
  • Steht es der Annahme eines selektiven Vorteils i.S.d. Beihilferechts entgegen, dass eine Servicekörperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen (insbesondere Mittelverwendung und Vermögensbindung) unterliegt?
  • Sofern eine Beihilfe bejaht wird: Stellt die Erweiterung durch § 57 Abs. 3 AO nur eine Umgestaltung einer (Alt-)Beihilfe dar?

Der BFH sieht somit die Gefahr einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung, wenn marktgängige Serviceleistungen steuerbegünstigt erbracht werden können.

Sofern der EuGH zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Vorschrift des § 57 Abs. 3 AO mit dem Beihilferecht der Europäischen Union nicht vereinbar ist, würden sich voraussichtlich ernsthafte Konsequenzen für das Zusammenwirken gemeinnützig ausgestalteter Servicegesellschaften sowie für die Zusammenarbeit zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen ergeben. In diesem Fall dürfte der nicht notifizierte § 57 Abs. 3 AO nicht mehr angewendet werden.

Denkbar wäre auch, dass der Kläger die Klage mit Zustimmung des Finanzamts zurücknimmt, so dass das Verfahren dann erledigt wäre und es zu keiner beihilferechtlichen Prüfung mehr durch den EuGH käme. Die Frage des "doppelten Satzungserfordernisses" wäre dann allerdings nicht höchstrichterlich geklärt.

Zwar ergeben sich durch die EuGH-Vorlage zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen für gemeinnützige Servicekörperschaften. Um jedoch nicht von einer Unionsrechtswidrigkeit des § 57 Abs. 3 AO überrascht zu werden, empfiehlt es sich, bereits heute die potenziellen Auswirkungen eingehend zu prüfen.

Autoren: WP StB Markus Ender, StB Thilo Scharfenecker