Umsatzsteuerliche Einordnung
Zentrale Fragestellung
Umsatzsteuerlich ist die entscheidende Frage, ob der zwar physisch eingespeiste, aber faktisch nur an eine andere Abnahmestelle desselben Anlagenbetreibers transportierte und dort verbrauchte Strom als Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG zu klassifizieren ist.
Eine saldierte Betrachtung ist gerade für Gebietskörperschaften vorteilhaft, wenn sie den Strom für hoheitliche Zwecke (Verwaltungsgebäude, Schulen etc.) nutzen und damit bei dem Bezug von Strom keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Bei allen anderen Leistungsempfängern mit Vorsteuerabzug ist eine korrekte umsatzsteuerliche Behandlung aus formeller Hinsicht für die Rechnungsstellung relevant (sonst droht ggfs. § 14c UStG oder eine zusätzliche Steuerlast ohne Vorsteuerabzug).
Bisherige Rechtsprechung
Bei der Beantwortung dieser Frage können zwei Urteile des BFH weiterhelfen. In den Urteilen vom 29.11.2022 (XI R 18/21) und 11.05.2023 (V R 22/21) hat der BFH klargestellt, dass die Zahlung eines KWK-Zuschlags für dezentral verbrauchten Strom nicht zu einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers führt (für weitere Details verweisen wir auf unseren Beitrag auf dem GPS Newsboard vom 2.06.2023: Umsatzsteuer: KWK-Zuschlag für nicht eingespeisten Strom führt nicht zu einer Lieferung). Denn der vom Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom werde weder (fiktiv) an den Netzbetreiber geliefert noch (fiktiv) an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. Für eine steuerbare Lieferung sei die Verschaffung der Verfügungsmacht in Form einer tatsächlichen physischen Einspeisung erforderlich. Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch die „Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag“ (vgl. z.B. BFH v. 11.3.2020 – XI R 18/18, BFHE 268, 364, Rn. 32).
Analoge Anwendung auf das Strombilanzkreismodell?
Fraglich ist, ob die Aussagen des BFH auf das Strombilanzkreismodell übertragbar sind. Wie beschrieben, fehlt es dem BFH zur Bejahung einer steuerbaren Lieferung im Fall des KWK-Zuschlags an der Verschaffung der Verfügungsmacht in Form einer tatsächlichen physischen Einspeisung, also der „Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag“. Dies hatte der BFH insbesondere deshalb zweifelsfrei verneinen können, da in den Urteilssachverhalten der selbstverbrauchte Strom nicht in das öffentliche Stromnetz eingespeist wurde (im Urteilsfall: Entweder an Ort und Stelle oder durch eine eigene Kundenanlage selbst verteilt).
Im Rahmen des Strombilanzkreismodells muss jedoch der Strom aus der Überproduktion zwingend in das öffentliche Netz eingespeist werden, um ihn an anderer Stelle (desselben Anlagenbetreibers) zu verbrauchen (= Transport). Fraglich ist daher, ob der Netzbetreiber hiermit lediglich seine netztechnische Aufgabe des Stromtransports wahrnimmt, welche von der Belieferung bzw. Versorgung eines Abnehmers strikt zu trennen ist. In diesem Fall könnte je nach vertraglicher Ausgestaltung die Verfügungsmacht bei dem Anlagenbetreiber selbst verbleiben. Dann würde auch keine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG vorliegen.
Sofern die vertraglichen Grundlagen so ausgestaltet sind, dass der Netzbetreiber lediglich den Strom transportiert, aber nicht frei darüber verfügen kann, kann u.E. keine Verfügungsmacht verschafft werden und damit auch keine steuerbare Lieferung vom Anlagenbetreiber an den Versorger vorliegen. Es gilt jedoch zu beachten, dass sich die Finanzverwaltung zum Strombilanzkreismodell bis jetzt nicht öffentlich geäußert hat.
Es ist daher unbedingt ratsam, das Strombilanzkreismodell durch eine verbindliche Auskunft abzusichern.
Fazit
Aus steuerrechtlicher Sicht könnte bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung ein reiner Transport und keine Stromlieferung angenommen werden. Dies sollte aufgrund der aktuellen Unsicherheiten jedoch im Rahmen einer verbindlichen Auskunft abgesichert werden. Gerade für Kommunen kann bei einem Strombezug für den hoheitlichen Bereich der wirtschaftliche Vorteil aus dem Modell erhöht werden, wenn mangels Lieferung die Umsatzsteuer lediglich auf die Transportleistung des Netzbetreibers zu erheben ist. Insgesamt kann das Modell für viele Kommunen und Eigengesellschaften, die bereits Eigenstromproduktion umsetzen – oder dies für die Zukunft planen –, durchaus lukrativ sein. Aufgrund der Komplexität ist jedoch zu empfehlen, das Modell rechtlich und steuerlich abzustimmen. Auf Seiten der Finanzverwaltung haben wir (zumindest in NRW) wahrgenommen, dass ein Interesse besteht, das Modell zu unterstützen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Bei Interesse an dem Modell stehen wir Ihnen bei Bedarf gerne beratend zur Seite.
Autor:innen: StB Gabriele Kirchhof, StB Sebastian Heuser