Der BFH hat mit Urteil vom 05.12.2024 - V R 13/22 – entschieden, dass die Verwaltung einer unselbständigen Stiftung, die als Sondervermögen dem Vermögen des Verwalters zugeordnet ist, unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuer unterliegt.
Sachverhalt
Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein, der als Treuhänder Vermögen verwaltete, das ihm von den Stiftern übertragen wurde. Die Vermögensübertragung erfolgte auf der Grundlage von Verträgen, die als „Treuhandvertrag“ oder „Schenkungen mit Auflage“ bezeichnet wurden. Das Vermögen sollte der Kläger gesondert von seinem übrigen Vermögen nach Maßgabe der vom Stifter vorgegebenen gemeinnützigen Zwecke verwalten. Der Stifter hatte den Kläger über den Treuhandvertrag und den Stiftungsvorstand durch die Satzung gebunden, das übertragene Vermögen nach den von ihm vorgegebenen Zwecken zu verwalten. Für seine gemeinnützigen Zwecke und die Erbringung der Verwaltungs- und Beratungsleistungen erhielt der Kläger einen „Stiftungsbeitrag“.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass die Verwaltung des Vermögens eine Leistung des Treuhänders an den Stifter darstellen kann. Grundsätzlich kann eine umsatzsteuerbare Verwaltungsleistung in Bezug auf ein Vermögen gegeben sein, das zivilrechtlich im Eigentum des Verwalters steht,
- wenn das Vermögen als Sondervermögen besonderen Bindungen unterliegt,
- vom sonstigen Vermögen des Verwalters getrennt zu halten ist und
- der Verwalter für seine Leistung ein Entgelt erhält.
Der BFH begründete dies damit, dass neben einer nicht steuerbaren Schenkung unter Auflage ein eigenständiger entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. § 675 BGB geschlossen wurde. Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrags war die Verwaltung des Stiftungsvermögens gegen Zahlung von pauschalen Stiftungsbeiträgen. Umsatzsteuerrechtlich liegt somit ein Rechtsverhältnis vor, das auf eine vom Kläger zu erbringende Leistung ausgerichtet war.
Die ausschließlich im Interesse des Stifters erfolgende Vermögensverwaltung ist der verbrauchsfähige Vorteil. Hierfür spricht zudem, dass eine Vermögensverwaltung für unselbständige Stiftungen am Markt ebenfalls von Banken und Sparkassen angeboten wird und damit im allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu einem verbrauchsfähigen Vorteil führt. Unbeachtlich ist hingegen, ob der Stifter eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt. Darüber hinaus steht der Steuerbarkeit auch nicht entgegen, dass die Verwaltungsleistungen bei den Stiftern aufgrund der Schenkungen keinerlei vermögensmäßige Auswirkungen hatten.
Fazit und Ausblick für die Praxis
Mit seiner Entscheidung definiert der BFH erstmals die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbarkeit von Verwaltungsleistungen bei unselbständigen Stiftungen. Treuhänder unselbständiger Stiftungen sollten vor diesem Hintergrund genau prüfen, ob im Rahmen bereits geschlossener Verträge
- zugunsten des Stifters umfassende Kontroll- und Einflussrechte vereinbart werden bzw. Kündigungsrechte bestehen und
- ein Entgelt z.B. in Form eines Aufwendungsersatzes vereinbart wird.
Liegen steuerpflichtige Leistungen vor, ist bei gemeinnützigen Körperschaften die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG zu prüfen.
Bei künftigen Vertragsverhältnissen sind die Grundlagen der Entscheidung im Hinblick auf eine nicht steuerbare Ausgestaltung der Treuhandverträge zu beachten.
Autor:innen: RA StB Stephan Rehbein, RA StB Svenja Hahnemann