Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2024 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG angepasst. Über die Neuerungen haben wir bereits im Dezember 2024 berichtet (Umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen – Neuerungen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 | EY - Deutschland). An einem Bescheinigungsverfahren wird auch zukünftig festgehalten, jedoch müssen Bildungsanbieter grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025 neue Bescheinigungen bei der zuständigen Landesbehörde beantragen.
Schriftliche Anfrage an das BMF
Zwischen der Gesetzesverkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2025 blieb nur wenig Zeit. Dies sorgte bei Bildungsanbietern und den Landesbehörden für Unsicherheit und führte zu einer schriftlichen Anfrage des Bundestagsabgeordneten Fritz Güntzler an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). In der Antwort teilte das BMF mit, dass die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen die Voraussetzungen des ab dem 1. Januar 2025 gültigen § 4 Nummer 21 UStG erfüllen und somit weiterhin gültig sind (BMF vom 5.12.2024; III C 3 - S 7179/21/10003 :003). Eine entsprechende Klarstellung solle in einem BMF-Schreiben zur Neuregelung des § 4 Nummer 21 UStG erfolgen.
Ein erster interner Entwurf des BMF-Schreibens soll bereits existieren und zeitnah veröffentlicht werden. Demnach sollen die in der Vergangenheit erteilten Bescheinigungen weiterhin gültig bleiben, es sei denn, diese sind befristet ausgestellt. Mit dieser Vorgehensweise soll eine mögliche Überlastung der Landesbehörden vermieden werden.
Zukünftig sollen die Bescheinigungen ausschließlich durch die Bildungsanbieter selbst beantragt werden können und nicht wie bisher auch durch die Finanzämter. Somit würde zukünftig der Bildungsanbieter selbst über die Umsatzsteuerpflicht seiner Leistungen sowie einen Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen entscheiden können. Zudem soll im BMF-Schreiben der Begriff "Fortbildungen" genauer definiert werden.
Ausblick
Eine zeitnahe Veröffentlichung des BMF-Schreibens wäre zu begrüßen. Spannend bleibt, welche konkreten Aussagen und Hilfestellungen das BMF-Schreiben für die Praxis enthalten wird. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.