Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat in einem „Statusfeststellungsbescheid im vergangenen Jahr angenommen, dass eine bayerische Stiftung des öffentlichen Rechts aufgrund einer erfolgten Satzungsänderung der Stiftung „ipse jure“ (also kraft Gesetzes) in eine BGB-Stiftung formgewechselt worden sei und seitdem als BGB-Stiftung fortbestehe. Anlass für diese Statusfeststellung ist ein arbeitsgerichtliches Verfahren gewesen, bei dem u.a. die organisationsrechtliche Einordnung der Stiftung zu klären war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem Urteil vom 21.3.2024 (Az.: 2 AZR 113/23) mit insgesamt überzeugender Argumentation gegen die vom Bayerischen Staatsministerium angenommene Möglichkeit eines Formwechsels einer Stiftung des öffentlichen Rechts in eine BGB- Stiftung gewandt.
I. Strukturelle Unterschiede der BGB-Stiftung und der Stiftung öffentlichen Rechts
Beiden Organisationsformen ist gemein, dass durch sie mithilfe eines zugeführten Vermögens definierte Zwecke dauerhaft gefördert werden sollen. Beide Organisationsformen sind auch mitgliederlos (anders als beispielsweise die Körperschaft öffentlichen Rechts oder juristische Personen des Privatrechts, z.B. die GmbH). Es bestehen allerdings auch signifikante Unterschiede.
So unterliegt die Gründung einer Stiftung des öffentlichen Rechts dem institutionellen Gesetzesvorbehalt, so dass hierfür eine einschlägige Rechtsgrundlage erforderlich ist (in NRW z.B.: §§ 18 ff.,21 LOG NRW oder Fachgesetze). BGB-Stiftungen entstehen dagegen u.a. durch ein privatrechtliches Stiftungsgeschäft, also auf Basis einer Willenserklärung des Stifters, vgl. §§ 80 Abs. 2, 81 BGB. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind zudem in der Regel Einrichtungen der mittelbaren Bundes- bzw. Landesverwaltung, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Ihre Organisationsverfassung, Aufgaben, Grundsätze zur Finanzierung sowie Regeln zur Mittelverwaltung und Aufsicht ergeben sich aus zugrundeliegenden Rechtsnormen/Hoheitsakten. BGB-Stiftungen beruhen dagegen grundsätzlich auf der Privatautonomie, und ihre Innenorganisation ergibt sich unter anderem aus der Stiftungssatzung des Stifters nach Maßgabe der Vorgaben der §§ 80ff. BGB. Die Stiftung öffentlichen Rechts wird darüber hinaus in aller Regel kontinuierlich aus staatlichen Mitteln finanziert, während eine BGB-Stiftung finanziell auch aus einem einmalig gewidmeten Vermögen bestehen kann. Stiftungen öffentlichen Rechts unterliegen auch nicht der für BGB-Stiftung typischen landesrechtlichen Stiftungs-aufsicht.
In Ansehung dieser strukturellen Unterschiede sah sich der Gesetzgeber bisher auch nicht berufen, den Weg der organisationsrechtlichen Umgestaltung der Stiftung öffentlichen Rechts in eine BGB-Stiftung gesetzlich auszugestalten.
II. BAG: Nach geltendem Recht im konkreten Fall kein Formwechsel möglich
Hieran knüpft das BAG in seiner Urteilsbegründung an: Es fehle - nach zutreffender Rechtsauffassung des BAG - an einer einschlägigen Rechtsgrundlage, um den besagten Formwechsel annehmen zu können. Die Stiftung öffentlichen Rechts bestehe fort und sei im zugrunde liegenden Verfahren die richtige Beklagte. Eine Rechtsgrundlage für den Formwechsel sei aufgrund des abschließenden Charakters der Regelungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zwingend erforderlich (sog. numerus clausus der Umwandlungsfälle). Weder das UmwG führe die Stiftung des öffentlichen Rechts als Rechtsträger auf, der an Umwandlungsvorgängen beteiligt sein könnte (anders als beispielsweise die GmbH, KG oder AG), noch gäbe es eine andere, spezifische Norm des Landes- oder Bundesrechts, die den angenommenen Formwechsel ermöglichen würde. Auch dem einschlägigen Bayerischen Landesrecht sei eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage nicht zu entnehmen. Mithin könne auch der rein feststellende Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nicht als zulässige Grundlage für die Annahme eines Formwechsels herangezogen werden.
III. Fazit
Die Entscheidung des BAG ist inhaltlich zutreffend. Es gilt der „numerus clausus“ für umwandlungsrechtliche Maßnahmen nach UmwG. Auch wäre die Annahme des Formwechsels im konkreten Fall wohl nicht mit den Gründungsvorschriften für BGB-Stiftungen zu vereinbaren gewesen. Möglich wäre es allerdings, eine Stiftung öffentlichen Rechts auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung aufzulösen, eine BGB-Stiftung nach §§ 80ff. BGB zu gründen und das entsprechende Vermögen einzubringen. Der Staat ist nach geltender Anerkennungspraxis auch BGB-stiftungsfähig und kann mithin als Stifter eine BGB-Stiftung fungieren.
Autoren: RA Dr. Oliver Wittig, RA Dr. Andreas Gerards