Das Unterschwellenvergaberecht wird zwar nun seit geraumer Zeit durch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vereinheitlicht, dennoch bleibt deren konkrete Anwendung und insbesondere zusätzliche Ausnahmen und Erleichterungen den jeweiligen Anwendungsbefehlen überlassen, insbesondere landesrechtlichen Vorgaben. Auch im Unterschwellenvergaberecht können die – mit Hilfe der Anwendungsbefehle implementierten – vergaberechtlichen Vorgaben Kapazitäten der Verwaltung stark binden und notwendige Beschaffungen verlangsamen. Aus diesem Grund haben nun der Bund und verschiedene Bundesländer reagiert und neue Wertgrenzen eingeführt, um Unterschwellenvergaben zu vereinfachen. Die Einführung in weiteren Bundesländern bleibt abzuwarten.
A. Bund
Das Bundeskabinett hat die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Bekanntmachung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich zum 11.12.2024 (BAnz AT 24.12.2024 B1) beschlossen. Damit wird die Wertgrenze für Direktaufträge für Vergabestellen des Bundes für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen von derzeit 1.000 Euro (gem. § 14 UVgO) auf 15.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erhöht. Bis zu diesem Wert ist kein Vergabeverfahren durchzuführen. Im Baubereich wird keine derartige pauschale Freistellung vorgenommen. Vielmehr sind Direktaufträge der Vergabestellen des Bundes, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, bis zu einem Auftragswert von 8.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Direktaufträge des Bundesministeriums der Verteidigung und seines Geschäftsbereichs daneben bis zu einem Auftragswert von 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) möglich.
Hierdurch sollen Vergabeverfahren erleichtert und schnellere sowie effizientere Beschaffungen ermöglicht werden. Die Abweichende Verwaltungsvorschrift tritt am 01.01.2025 in Kraft und ist bis zum 31.12.2025 befristet. Hintergrund der Befristung ist eine anstehende Neuregelung der UVgO.
Die Abweichende Verwaltungsvorschrift sieht jedoch darüber hinaus vor, dass diese „Erleichterungen“ gleichermaßen für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung) Anwendung finden sollen. Die zuständigen Stellen des Bundes haben dies bei den Zuwendungsbewilligungsverfahren und Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten.
B. Bayern
In Bayern hat der Gesetzgeber zum 01.01.2025 mit einem neuen Art. 20 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) ebenfalls neue Wertgrenzen für Unterschwellenvergaben eingeführt. Passend dazu wurde die entsprechende Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 31. Juli 2018 (Az. B3-1512-31-19) angepasst. Demnach ist für kommunale und staatliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und eine Verhandlungsvergabe (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) für Liefer-, Dienst- oder freiberufliche Leistungen bis zum Erreichen des jeweiligen Schwellenwerts zulässig. Für die Vergabe von Bauleistungen gilt dies bis zu einer Höhe von 1 Mio. Euro (netto).
Ein Direktauftrag ist darüber hinaus im Bereich von Liefer-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen bis zum Wert von 100.000 Euro möglich, im Baubereich bis zu 250.000 Euro (jeweils netto). Hierdurch wird der Verwaltungsaufwand im Unterschwellenbereich deutlich reduziert und darüber hinaus können auch zielgerichtetere und schnellere Beschaffungen durchgeführt werden.
C. Baden-Württemberg
Auch in Baden-Württemberg wurden die Wertgrenzen für Vergaben im Unterschwellenbereich angepasst. Insofern wurden die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge für staatliche Auftraggeber sowie die Verwaltungsvorschrift über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) für kommunale Auftraggeber überarbeitet. Ebenso wie in Bayern sind auch hier neue Wertgrenzen vorgesehen. So kann eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Liefer- und Dienstleistungen nach wie vor bis zum Erreichen des jeweiligen Schwellenwerts durchgeführt werden, eine Verhandlungsvergabe (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) nunmehr ebenfalls bis zu diesem Wert. Ein Direktauftrag ist jetzt anstatt bis zu 10.000 Euro bis zu einem Wert von 100.000 Euro netto möglich.
Autor: RA Fabian Dietl