Vorsteuerabzug erfordert keinen Mindestumsatz: Einblick in die EuGH-Rechtsprechung -C-341/22 vom 7. März 2024

Der Vorsteuerabzug ist ein grundlegendes Prinzip des Umsatzsteuerrechts. Er ermöglicht Unternehmern, die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer auf Eingangsumsätze abzuziehen. Voraussetzung ist, dass die Eingangsumsätze für Ausgangsumsätze bezogen werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Dieses Prinzip ist entscheidend für die Neutralität der Umsatzsteuer und stellt sicher, dass diese nur vom Endverbraucher getragen wird.

In einem wegweisenden Urteil vom 07. März 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache C-341/22 –  Feudi di San Gregorio Aziende Agricole (Feudi) – nun entschieden, dass für den Vorsteuerabzug kein Mindestumsatz erforderlich ist. Es ging um den Vorsteuerabzug nicht operativer Unternehmen. Der EuGH weist darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger jemand sei, der eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig vom Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübe. Der Vorsteuerabzug sei aber bei rein künstlichen, jedweder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltungen, die nur dazu dienten, einen Steuervorteil zu erlangen, zu versagen. Der Nachweis, dass aufgrund objektiver  Umstände ein Missbrauchstatbestand vorliegt, sei jedoch durch die Steuerbehörden zu führen. Das Urteil stärkt damit im Ergebnis die Position von Unternehmern, insbesondere von Kleinunternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die möglicherweise niedrige oder keine Umsätze erzielen.

Die Bedeutung des Urteils

Das Urteil des EuGH ist von großer Bedeutung für die Steuerpraxis, da es die Rechte von Unternehmern hinsichtlich des Vorsteuerabzugs klarstellt. Zuvor gab es in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Unsicherheiten darüber, ob Unternehmer, die nur sehr geringe Umsätze erzielen, zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Nun bekräftigt der EuGH, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht von der Höhe des erzielten Umsatzes abhängt.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts bedeutet das Urteil, dass sie ihre Rechte auf Vorsteuerabzug i. d. R. voll ausschöpfen können, ohne dass eine bestimmte Umsatzhöhe erreicht wird. In der Besteuerungspraxis wird sich allerdings herausstellen müssen, wie die oben genannte Entscheidung im Verhältnis zu anderen Urteilen des EuGH steht. So hatte der EuGH in seiner Borsele-Entscheidung vom 12. Mai 2016 – C-520 ausgeführt, dass nahezu vollständig durch öffentliche Gelder finanzierte Schülertransporte durch eine Gemeinde keine unternehmerische Tätigkeit darstellten. Auch hat der EuGH in zwei anderen Urteilen entschieden, dass polnische Gemeinden nicht mit Tätigkeiten als Steuerpflichtige angesehen werden könnten, mit denen sie jeweils keine Aussicht auf Gewinn hätten (Gmina O C‑612/21 und Gmina L C‑616/21, beide vom 30.3.2023). Im Zweifel wird es zur Beantwortung der Frage, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, die den Vorsteuerabzug eröffnet, auf eine wertende Gesamtschau aller für den jeweiligen Sachverhalt für die Umsatzbesteuerung maßgeblichen Umstände ankommen.

Fazit

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-341/22 setzt ein positives Signal und unterstützt die unternehmerische Freiheit, indem es die umsatzsteuerliche Belastung für Unternehmen verringert. Es unterstreicht die Bedeutung des Vorsteuerabzugs als Instrument zur Sicherstellung der Umsatzsteuerneutralität und zur Förderung der unternehmerischen Tätigkeit in der EU. Insoweit stärkt der EuGH mit diesem Urteil auch indirekt den Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, welche oftmals verlustbringende Tätigkeiten ausüben müssen.

Autoren: RA StB Dr. Erik Ohde, StB Sebastian Heuser