Finanzministerien äußern sich zur Anfertigung von Passbildern im Rahmen der Ausweisdokumenterstellung
Im Zusammenhang mit der Einführung des § 2b UStG sind weiterhin zahlreiche Einzelfälle unklar. Fraglich ist bei vielen Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Gewalt erbringen, ob diese zu Wettbewerbsverzerrungen führen, sodass sie künftig umsatzsteuerpflichtig sind.
Für einen dieser Einzelfälle haben die Finanzministerien Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern mit ihren Schreiben vom 29. September und 16. Oktober 2025 nun Klarheit geschaffen. Danach unterliegt die Anfertigung biometrischer Lichtbilder durch eine Behörde mittels Lichtbildaufnahmegerät nicht der Umsatzsteuer, sofern die Bilder ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausstellung von hoheitlichen Ausweisdokumenten (z.B. Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel) erstellt werden. Die Passbilder dürfen ausschließlich für die bei der jeweiligen Behörde beantragten Ausweisdokumente verwendet werden - eine darüber hinausgehende Nutzung muss ausgeschlossen sein. Ist das der Fall, gilt die Anfertigung der Lichtbilder als Nebenleistung zur nicht steuerbaren Ausstellung von Ausweisdokumenten und ist damit ebenfalls nicht umsatzsteuerbar.
Können die Lichtbilder darüber hinaus für weitere (private) Zwecke verwendet werden, entsteht eine Wettbewerbssituation zu privaten Anbietern, die zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung vor dem Hintergrund des § 2b UStG führt.
Es ist davon auszugehen, dass die Schreiben der beiden Finanzministerien von weiteren Behörden übernommen werden und als allgemeine Finanzverwaltungsauffassung anzusehen sind.
Autorinnen: StB Gabriele Kirchhof, StB Verena Köster