Abkommensrechtliche Lohnsteuererstattung

In Fällen von entgegen den abkommensrechtlichen Bestimmungen zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer besteht auch nach den Änderungen durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz weiterhin die Möglichkeit eines Erstattungsantrages. Das BMF äußert sich zu Anwendungsfragen. 

Wird von einer Zahlung des Arbeitgebers Lohnsteuer abgezogen, obwohl die Besteuerung abkommensrechtlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen ist, besteht die Möglichkeit eines Erstattungsantrages der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer. Das BMF-Schreiben vom 27.06.2022 regelt nun die abkommensrechtliche Lohnsteuererstattung auf Basis der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (BGBl. I 2021, S. 1259) neu gefassten Rechtsgrundlagen.

Ein entsprechender Erstattungsantrag kann analog § 50c Abs. 3 Satz 1 EStG n.F. gestellt werden (vormals § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.). Das setzt voraus, dass nicht bereits eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b i.V.m. Satz 7 EStG beantragt worden ist oder eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers. Dabei sind ggf. im DBA geregelte formelle Vorschriften, z.B. Fristen, zu beachten. Ebenso ist laut BMF zu verfahren, wenn eine Zahlung des Arbeitgebers zu Unrecht dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde, obwohl weder eine unbeschränkte noch eine beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Inland bestanden hat.

Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle, bei denen der laufende Arbeitslohn für einen nach dem 31.12.2020 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige nach dem 31.12.2020 zufließende Bezüge anzuwenden. Im Übrigen gilt der bisherige H 41c.1 „Erstattungsantrag“ der Lohnsteuer-Hinweise (Erstattung analog § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F.) fort.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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