Die Kleinunternehmerregelung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 bedeutend geändert. Nun passt das BMF die entsprechenden Abschnitte im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.
Mit der Änderung des § 19 UStG wurde die Sonderregelung zum 01.01.2025 für Kleinunternehmer neu konzipiert. Umsätze eines Kleinunternehmers sind nunmehr von der Umsatzsteuer befreit. Zuvor waren die Umsätze umsatzsteuerpflichtig, jedoch wurde die Umsatzsteuer darauf nicht erhoben. Zudem sind die Umsatzgrenzen angehoben und die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr ist nunmehr eine absolute und keine prognostische. Die Neuregelung ermöglicht es zudem auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Gleichzeitig können deutsche Unternehmer dank des neu eingeführten Meldeverfahrens nach § 19a UStG die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Staaten anwenden. Mit diesen Änderungen werden Kleinunternehmer besser in den europäischen Kontext eingebunden.
Das BMF hat als Reaktion auf die Gesetzesänderungen den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) überarbeitet und dabei wichtige Änderungen für Kleinunternehmer eingeführt. Die Neuerungen betreffen unter anderem die Auffassung der Finanzverwaltung zu der Rechnungsstellung, den Gesamtumsatzgrenzen und dem besonderen Meldeverfahren.
Es wird ein neuer Abschnitt zur Rechnungsstellung der Kleinunternehmer eingefügt. Diese müssen in ihren Rechnungen künftig explizit darauf hinweisen, dass ihre Umsätze gemäß der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreit sind. Zudem wurde klargestellt, dass keine Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen besteht. Auch die Folgen eines unrichtigen Steuerausweises werden konkretisiert. Aufgrund der Steuerfreiheit der Umsätze schuldet der Kleinunternehmer bei einem Steuerausweis diese ausgewiesene Steuer gemäß § 14c Abs. 1 UstG (unrichtiger Steuerausweis).
Eine wichtige Änderung betrifft die Überschreitung der Umsatzgrenzen. Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten, fällt der darüberhinausgehende Umsatz unter die Regelbesteuerung. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Rechnungsstellung, den Vorsteuerabzug und die Abgabe von Voranmeldungen, die Unternehmer unbedingt beachten sollten. Hierfür wurde ein entsprechender Abschnitt mit einem Beispiel in den UStAE aufgenommen.
Zudem wurden neue Abschnitte zum besonderen Meldeverfahren nach § 19a UstG eingefügt. Diese enthalten Ausführungen zur Registrierung, der individuellen Identifikationsnummer, den zu meldenden Umsätzen sowie zu den Konsequenzen, die eintreten, wenn der Jahresumsatz im gesamten Gemeinschaftsgebiet die zulässige Grenze überschreitet.
Unternehmer sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen, um mögliche Stolperfallen zu vermeiden. Auch für Unternehmen, die zwar keine Kleinunternehmer sind, jedoch Lieferungen oder sonstige Leistungen von Kleinunternehmern erhalten, ist dies sinnvoll.
Die Änderungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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