Aktualisierte Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz

Die aufgrund der Corona-Pandemie hinsichtlich der Folgen für die Besteuerung von Grenzpendlern mit der Schweiz geschlossene Konsultationsvereinbarung verlängert sich nun zumindest bis zum 30.06.2021. Die neue Fassung ergänzt zudem Aussagen zur Frage der Begründung von Betriebsstätten.

Grundsätzlich verlängert sich die Vereinbarung mit der Schweiz automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht gekündigt werden. Nun ist klar, dass die Vereinbarung zumindest bis zum 30.06.2021 weitergilt.

Zudem gilt laut der aktualisierten Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz nun ausdrücklich, dass ein Arbeitnehmer, der nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice an seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausübt, für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte gemäß Art. 5 des DBA mit der Schweiz begründet.