Aktualisierter Anwendungserlass zur Vollverzinsung

Das BMF veröffentlicht die Neufassung des Anwendungserlasses zu § 233a AO. Darin enthalten sind u.a. angepasste (Rechen-)Beispiele und überwiegend redaktionelle Anpassungen an die neuen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere an die neue Zinssatzhöhe.

Nachdem das BVerfG die Höhe des Zinssatzes für Steuernachzahlungs- und Erstattungszinsen für verfassungswidrig erklärt hatte, musste der Gesetzgeber handeln und legte den neuen Zinssatz auf 0,15 Prozent je vollen Monat fest (1,8 Prozent p.a.). Im Zuge dessen wurden die gesetzlichen Normen zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, §§ 233a und 238 AO, entsprechend angepasst und teilweise erweitert.

Zur Umsetzung der Rechtsänderungen fasst die Finanzverwaltung den Anwendungserlass (AEAO) zu § 233a AO durch BMF-Schreiben vom 03.11.2022 neu. Hierbei hat sie insbesondere Rechenbeispiele umfangreich an den neuen Zinssatz angepasst. Neben weiteren redaktionellen Änderungen und sprachlichen Anpassungen fügt die Finanzverwaltung in den AEAO auch die Sonderregelungen für die Besteuerungszeiträume 2019 bis 2024 hinsichtlich der verlängerten Karenzzeiten ein (verlängert u.a. durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz). Des Weiteren führt sie u.a. neu aus, dass die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO Bindungswirkung für andere Zinsfestsetzungen entfaltet, soweit die Zinsen nach § 233a AO angerechnet werden. Entsprechend sei eine betroffene Zinsfestsetzung nach Änderung, Aufhebung oder Erlass der Zinsen nach § 233a AO anzupassen.

Die neu auftretende Problematik unterschiedlicher Zinssätze innerhalb eines Zinslaufs wird in dem neuen § 238 Abs. 1b AO geregelt. Beginnt der Verzinsungszeitraum vor dem 01.01.2019 und endet nach dem 31.12.2018 ist der Verzinsungszeitraum in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen und die unterschiedlichen Zinssätze sind entsprechend anzuwenden. Die Neufassung der AEAO führt dazu einige Details zur Zinsberechnung aus, insbesondere dass die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume tageweise zu berechnen sind, auch wenn die Zinsen weiterhin nur für volle Monate berechnet werden. Für die tageweise Berechnung ist von 360 Kalendertagen im Jahr und 30 Tagen im Monat auszugehen. Zudem äußert sich die Finanzverwaltung in der Neufassung des AEAO ausführlich zum neuen § 233a Abs. 8 AO. Hiernach sind Nachzahlungszinsen nicht zu erheben, soweit der Steuerpflichtige Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht und die Finanzbehörde diese noch nicht fälligen Leistungen angenommen und dann die Leistung auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat.

Die Neufassung des AEAO erfolgt mit sofortiger Wirkung. Allerdings weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass so lange die gesetzliche Neuregelung technisch und organisatorisch noch nicht umgesetzt werden könne, Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 weiterhin vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden. Die Umstellungstermine in den einzelnen Ländern könnten dabei auseinanderfallen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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