Der BFH hat sich in verschiedenen Urteilen hinsichtlich des eigens verbrauchten Stroms (Direktverbrauch) von erzeugter Energie geäußert (Urteil vom 15.03.2022, V R 34/20; Urteil vom 09.11.2022, XI R 31/19; Urteil vom 29.11.2022, XI R 18/21 und Urteil vom 11.05.2023, V R 22/21). Er urteilte unter anderem, dass der Direktverbrauch nicht zu einer Lieferung an den Betreiber des Stromnetzes führt. Weitere Entscheidungen betreffen unentgeltliche Wertabgaben, wie es bei beispielsweise der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage der Fall ist.
Das BMF aktualisiert nun mit einem Schreiben vom 31.03.2025 den Abschnitt 2.5 des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) und übernimmt die Grundsätze der vorgenannten Urteile zum Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung. Dabei werden Bestimmungen zu Photovoltaikanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen aufgenommen. Zudem werden der Gegenstand der Lieferung, die Bemessungsgrundlage, die Mengenermittlung sowie der Direktverbrauch präzisiert und durch Beispiele veranschaulicht. Ergänzend erfolgen Regelungen zum Vorsteuerabzug.
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) muss der Netzbetreiber die gesamte vom Betreiber einer Photovoltaikanlage erzeugte Elektrizität abnehmen und vergüten. Umsatzsteuerrechtlich umfasst die Stromlieferung sowohl den physisch eingespeisten als auch den kaufmännisch-bilanziell weitergegebenen Strom, wobei die Einspeisevergütung als Entgelt gilt. Der nicht eingespeiste, dezentral verbrauchte Strom wird nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung. Für den Vorsteuerabzug aus Stromspeichern und Wallboxen ist entscheidend, dass der Strom zu mindestens 10 Prozent für unternehmerische Zwecke verbraucht wird. Bei privater Nutzung kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt.
Nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wird der dezentrale Verbrauch von Strom durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten gefördert. Auch hier zählt nur der eingespeiste oder bilanziell weitergegebene Strom als Lieferung, wobei der nicht eingespeiste, dezentral verbrauchte Strom nicht als Lieferung gilt. Der KWK-Zuschlag für nicht eingespeisten Strom ist ein nichtsteuerbarer echter Zuschuss. Bei der Entnahme von Wärme für nichtunternehmerische Zwecke ist der fiktive Einkaufspreis maßgebend. Ist ein fiktiver Einkaufspreis nicht feststellbar, sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Handelt es sich bei dem Dritten um eine nahestehende Person, ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet hierbei nicht, wenn für Umsätze, die vor dem 01.01.2026 ausgeführt wurden, übereinstimmend Abschnitt 2.5 des UStAE in der bis zum 31.03.2025 geltenden Fassung angewendet wird. Bei vor dem 01.01.2026 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Direktvermarktung von KWK-Anlagen, für die ein Anspruch auf einen KWK-Zuschlag besteht, beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn der KWK-Zuschlag als ein steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt beurteilt wurde. Das BMF-Schreiben vom 19.09.2014 wird aufgehoben.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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